Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2014

Geschäftszahl

9ObA53/14f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johanna Biereder und Wolfgang Cadilek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. R***** S*****, vertreten durch Dr. Susanne Schwarzenbacher, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei P***** S*****, vertreten durch Dr. Maximilian Schaffgotsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 60.722,13 EUR sA (Revisionsinteresse: 59.422,25 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. März 2014, GZ 8 Ra 3/14s-27, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob das Fehlverhalten eines Angestellten bei Anlegung eines objektiven Maßstabs geeignet war, das Vertrauen des Dienstgebers so weit zu erschüttern, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist (RIS-Justiz RS0103201; RS0106298), sodass sich - von groben Fehlbeurteilungen abgesehen - regelmäßig eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht stellt.

2. Die Vorinstanzen erachteten die Entlassung der Klägerin, Ehefrau und Angestellte des Beklagten, als gerechtfertigt, weil sie Ende September 2012, kurz bevor der Beklagte seinen gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb seinen Söhnen aus erster Ehe übertrug, unter Ausnützung des Kreditrahmens des Betriebskontos einen Betrag von 220.000 EUR behob, um ihr Privatleben und jenes der gemeinsamen Tochter der Streitteile weiter zu finanzieren.

3. Zu ihrer Rechtfertigung meint die Klägerin in der außerordentlichen Revision, zur Abhebung berechtigt gewesen zu sein, weil sie dem Beklagten im Jahr 1993 ein Darlehen von 71.124,31 EUR gewährt habe, weil sie aus einer ihr vom Beklagten zedierten Leibrentenforderung 600.000 EUR auf das Betriebskonto eingezahlt habe und über diesen Betrag frei verfügungsberechtigt gewesen sei und weil sie bereits im Mai 2012 ohne Einwand des Beklagten 300.000 EUR als „Teilrückzahlung“ behoben habe.

Damit geht sie jedoch nicht vom festgestellten Sachverhalt aus: Das Darlehen aus dem Jahr 1993 wurde vom Beklagten bereits zurückgezahlt (Ersturteil S 9). Die von der Klägerin gewünschte Feststellung, dass sie über den Betrag von 600.000 EUR frei verfügungsberechtigt gewesen sei und ihn jederzeit vom Betriebskonto habe rückführen können, wurde vom Berufungsgericht ebenso abgelehnt wie die gewünschte Feststellung der vom Beklagten nicht weiter beanstandeten Behebung von 300.000 EUR im Mai 2012 (s Berufungsurteil S 12 f). Entgegen der Ansicht der Klägerin stehen damit keine Umstände fest, die sie Ende September 2012 zur verfahrensgegenständlichen Abhebung berechtigt hätten. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass dem Beklagten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar war, weil die Klägerin einen nicht unbeträchtlichen Geldbetrag ohne betrieblichen Zusammenhang behoben und dem Betrieb dadurch die finanziellen Mittel bis zur Ausschöpfung des Kreditrahmens entzogen hatte, ist danach vertretbar und keiner weiteren Korrektur bedürftig.

4. Zur von der Klägerin bezweifelten Rechtzeitigkeit der Entlassung kann auf die Beurteilung der Vorinstanzen verwiesen werden.

5. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:009OBA00053.14F.0625.000