Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.06.2014

Geschäftszahl

4Ob108/14g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Verlassenschaft nach P***** H*****, 2. E***** H***** und 3. E***** H*****, alle *****, vertreten durch Dr. Helmut Steiner und andere Rechtsanwälte in Baden, gegen die beklagte Partei K***** O*****, vertreten durch Dr. Gabriele Schubert, Rechtsanwältin in Baden, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 8. September 2013, GZ 19 R 25/13g-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es trifft zwar zu, dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, MRG im vorliegenden Fall nach Paragraph 49 d, Absatz 2, MRG aus zeitlichen Gründen nicht anwendbar ist. Darauf kommt es aber nicht an, weil das Rekursgericht in vertretbarer Weise angenommen hat, dass keine Raum-, sondern eine Flächenmiete vorlag, die schon nach Paragraph eins, Absatz eins, MRG nicht unter dieses Gesetz fällt (RIS-Justiz RS0066883, RS0069471). Das gemietete Grundstück diente nach den Feststellungen der Vorinstanzen als Zugang zu einem Badeteich; ob die schon bei Vertragsabschluss darauf stehende „kleine Holzhütte“ mehr als nur Hilfsfunktion hatte vergleiche RIS-Justiz RS0069482), hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Dass die Bestandgeber der Errichtung weiterer Bauwerke schlüssig zugestimmt hätten vergleiche RIS-Justiz RS0069261), lässt sich angesichts ihrer mehrfachen Hinweise, dass eine Bebauung schon aus baurechtlichen Gründen unzulässig sei, aus der bloß faktischen Duldung nicht ableiten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00108.14G.0624.000