Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.03.2014

Geschäftszahl

10ObS153/13t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Fellinger und die Hofrätin Dr. Fichtenau (Senat gemäß Paragraph 11 a, ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Günther Klepp, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Juli 2013, GZ 12 Rs 27/13x-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. November 2012, GZ 6 Cgs 116/12w-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss vom 17. 12. 2013, 10 ObS 153/13t, wird in seiner Begründung dahin berichtigt, dass er

1.) auf Seite 3 unten zu lauten hat: „Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge“.

2.) in Punkt 6) zu lauten hat: „Ausgehend von diesen Erwägungen war der Revision des Klägers Folge zu geben. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52 (, eins,) ZPO“.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

zu 1) Die Berichtigung des durch Kursivschrift hervorgehobenen Worts „Berufung“ (statt „Revision“) beruht auf einer offensichtlichen Unrichtigkeit.

Zu 2) Wie aus dem Spruch und der übrigen Begründung des oben genannten Aufhebungsbeschlusses hervorgeht, handelt es sich auch bei der unter Punkt 6) enthaltenen bisherigen Formulierung „Ausgehend von diesen Erwägungen war der Revision der beklagten Partei nicht Folge zu geben“ und bei der Kostenentscheidung um eine offensichtliche Unrichtigkeit.

Diese Unrichtigkeiten waren von Amts wegen gemäß Paragraph 430, ZPO in Verbindung mit Paragraph 419, ZPO zu korrigieren.