Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.09.2013

Geschäftszahl

2Ob117/13i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****-P*****, vertreten durch die Gugerbauer & Partner Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei U*****, vertreten durch Dr. Thomas Langer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 24. April 2013, GZ 2 R 19/13x-13, womit der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 10. Jänner 2013, GZ 5 Cg 85/12t-9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.470,24 EUR (darin 245,04 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Satzung des geklagten Vereins enthält ua folgende Bestimmungen:

„10.7. Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind vor einem Schiedsgericht auszutragen, das nach den Paragraphen 577, ff ZPO eingerichtet wird, wobei die nachstehenden Besonderheiten gelten.

10.11. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig. Die Anrufung des Gerichtes und die Aufhebung des Schiedsspruches ist nur gemäß Paragraph 615, ZPO aus den in Paragraph 611, Absatz 2, ZPO genannten Gründen zulässig.

10.12. Sofern in dieser Satzung nichts anderes vorgesehen ist, finden für die Einrichtung des Schiedsgerichtes und für das Verfahren vor dem Schiedsgericht die Paragraphen 577, ff ZPO Anwendung.“

In der 126. ordentlichen Generalversammlung des Beklagten vom 17. August 2012 wurde gemäß der Satzung des Beklagten in der Fassung des Generalversammlungsbeschlusses vom 24. August 2001 und mit den Änderungen vom 24. August 2007 und vom 22. August 2008 festgestellt, dass die Mitgliedschaft des Klägers als ordentliches Mitglied des Beklagten mit Ablauf des 17. August 2012, also um 24:00 Uhr dieses Tages, endet. Dieser Beschluss wurde dem Kläger mit Schreiben vom 21. August 2012 mitgeteilt.

Der Kläger begehrt mit seiner am 4. September 2012 eingebrachten Klage die Feststellung der Nichtigkeit des dargestellten Generalversammlungsbe-schlusses, durch den er aus dem Verein ausgeschlossen worden sei. Gleichzeitig erhebt er mehrere Eventualbegehren.

Zur Zulässigkeit des Rechtswegs brachte der Kläger vor, er sei nicht verpflichtet, „eine Schlichtungseinrichtung“ des Beklagten iSv Paragraph 8, Absatz eins, Vereinsgesetz 2002 (VerG) anzurufen, weil er sich dem in der Satzung des Vereins nach Paragraphen 577, ff ZPO vorgesehenen Schiedsgericht nie schriftlich unterworfen habe. Grundsätzlich sei zwischen mehr oder minder formfrei einzurichtenden „Schlichtungsstellen“ einerseits und Schiedsgerichten nach den Paragraphen 577, ff ZPO andererseits zu unterscheiden. Während bei Einrichtung einer formfreien Schlichtungsstelle der ordentliche Rechtsweg uneingeschränkt offen stehe, wenn das Verfahren nicht innerhalb von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungsstelle abgeschlossen sei, beschränke die Einrichtung eines Schiedsgerichts nach den Paragraphen 577, ff ZPO das Recht auf Anrufung eines ordentlichen Gerichts auf die Gründe des Paragraph 611, Absatz 2, ZPO. Die Einrichtung eines Schiedsgerichts nach Paragraphen 577, ff ZPO bei einem Verein setze voraus, dass sich die Vereinsmitglieder diesem formgültig unterwerfen. Es bedürfe einer schriftlichen Schiedsvereinbarung zwischen Verein einerseits und Vereinsmitglied andererseits. Der bloße Vereinsbeitritt reiche nicht. Es sei davon auszugehen, dass die vor einiger Zeit geänderte Satzung des Beklagten derzeit ein Schiedsgericht nach Paragraphen 577, ff ZPO vorsehe, ohne dass zwischen dem Beklagten und dem Kläger eine schriftliche Schiedsvereinbarung getroffen worden sei. Mangels Formgültigkeit der Schiedsgerichtsvereinbarung sei der Kläger berechtigt, das erkennende Gericht sofort anzurufen. Selbst wenn die Satzung des Beklagten kein Schiedsgericht nach den Paragraphen 577, ff ZPO sondern eine „Schlichtungsstelle“ vorsähe, könnte eine derartige Schlichtungsstelle nicht von einem Nichtmitglied angerufen werden und könnte die Schlichtungsstelle einen Beschluss der Generalversammlung nicht aufheben.

Der Beklagte wendete ein, er habe nach Paragraph 8, Absatz eins, VerG eine Schlichtungseinrichtung in seinen Statuten vorgesehen. Eine derartige Einrichtung sei an sich kein Schiedsgericht nach Paragraphen 577, ff ZPO, könne aber als solches eingerichtet sein. Der Beklagte habe diesen gesetzlichen Auftrag in Punkt 10.7. bis 10.12. der Satzung umgesetzt, und zwar in Form eines im Anlassfall zu bestellenden Schiedsgerichts gemäß Paragraphen 577, ff ZPO, was auch nach der letzten Alternative in Paragraph 581, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, VerG ausdrücklich zulässig sei. Unabhängig davon, ob die Schlichtungseinrichtung als Schiedsgericht nach Paragraph 577, ff ZPO oder nur als einfacher Schlichtungsausschuss eines Vereins eingerichtet sei, sei Paragraph 8, Absatz eins, VerG immer zwingend. Die Vereinsmitglieder seien auch dann, wenn sie keine gesonderte Schiedsklausel unterschrieben hätten, dem gemäß Paragraphen 577, ff ZPO eingerichteten Schiedsgericht unterworfen. Einerseits ergebe sich dies aus Paragraph 581, Absatz 2, ZPO, andererseits habe sich der Kläger der Satzung dadurch unterworfen, dass er diese ausdrücklich anerkannt habe, also den Antrag, in die Gemeinschaft der beklagten Partei aufgenommen zu werden, gestellt habe. Die Satzungsänderung vom 24. August 2007 sei gesetzmäßig zustande gekommen und gelte auch für den Kläger, dem die Änderung der Satzung schriftlich (durch Zustellung des Generalversammlungsprotokolls, Abdruck im und Zustellung der Beilage zum Logbuch, Veröffentlichung auf der Internetseite des Beklagten) kundgemacht worden sei.

Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Es stellte den oben wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte in rechtlicher Hinsicht aus, die Satzung des Beklagten sehe in Punkt 10. entsprechend Paragraph 8, Absatz eins, VerG ein vereinsinternes Schiedsgericht vor. Auch wenn man von der Ansicht ausgehe, ein Schiedsgericht nach den Paragraphen 577, ff ZPO bedürfe eines gesonderten von den Streitparteien abgeschlossenen schriftlichen Schiedsvertrags, weshalb eine Schiedsklausel in den Vereinsstatuten nicht ausreiche, so sei dennoch im gegenständlichen Fall von einer statutenmäßig angeordneten Schlichtungseinrichtung auszugehen. Einer Klage, die in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nach Paragraph 8, Absatz eins, VerG vor Ausschöpfung des vereinsinternen Instanzenzugs oder vor dem Verstreichen von sechs Monaten seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht werde, stehe das gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Die in Paragraph 8, VerG normierte Pflicht der Vereine, in den Statuten vereinsinterne Schlichtungseinrichtungen vorzusehen, schließe auch die Verpflichtung der Vereinsmitglieder ein, im Fall einer vereinsrechtlichen Rechtsstreitigkeit die Schlichtungseinrichtung anzurufen, ehe sie vor dem ordentlichen Gericht klagten. Der Gesetzgeber verfolge den Zweck, die ordentlichen Gerichte von Prozessen in Vereinssachen möglichst zu befreien. Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis begründe die (zumindest vorläufige) Unzulässigkeit des Rechtswegs und könne daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden. Der Kläger müsse gemäß Paragraph 41, Absatz 2, JN konkrete Tatsachen behaupten, aus denen sich ergebe, dass der „Rechtsweg“ in dieser Streitsache bereits offen ist. Selbst wenn das Schiedsgericht nicht formgültig vereinbart sein sollte, reichten die Regelungen in den Statuten des Beklagten zumindest für die Bildung der zwingend vorgesehenen Schlichtungseinrichtung nach Paragraph 8, Absatz eins, VerG in Verbindung mit Paragraph 577, Absatz 4, ZPO aus. Diese Überlegung werde auch durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 6 Ob 62/02i gestützt, wonach die in Paragraph 577, Absatz 4, ZPO (Paragraph 599, Absatz 2, ZPO [Fassung vor dem SchiedsRÄG 2006]) vorgesehene Unanwendbarkeit dieser Sondernormen auf die Vereinsschiedsgerichte nicht verhindere, dass ein auf Satzung beruhendes Vereinsschiedsgericht unter Einhaltung der Formvorschriften (zusätzlich) als Schiedsgericht iSd Paragraph 581, Absatz 2, ZPO (Paragraph 599, Absatz eins, ZPO [Fassung vor dem SchiedsRÄG 2006]) vereinbart werden könne. Dass der geklagte Verein als Schlichtungsstelle (nur) ein Schiedsgericht nach den Paragraphen 577, ff ZPO vorgesehen habe oder vorsehen habe wollen, ändere an der geltungserhaltenden Reduktion der Vereinbarung einer Schlichtungsstelle nach Paragraph 8, VerG in Zusammenschau mit den Statuten nichts. Der Kläger müsse daher zunächst die nach Paragraph 8, VerG in den Statuten eingerichtete Schlichtungseinrichtung im Sinn des Paragraph 577, Absatz 4, ZPO anrufen. Die Anrufung der Schlichtungseinrichtung sei auch durch ein ausgeschlossenes Mitglied zulässig (7 Ob 119/11t).

Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs zu, weil zur Frage einer geltungserhaltenden Reduktion einer Schiedsgerichtsvereinbarung nach Paragraphen 577, ff ZPO dahin, dass eine solche Vereinbarung im Fall von Formmängeln bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Anforderungen einer Schlichtungseinrichtung nach Paragraph 8, VerG in Verbindung mit Paragraph 577, Absatz 4, ZPO erfülle, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem erkennbaren Begehren, die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Verhandlung über die Klage aufzutragen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt, den Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

1. Für die Beurteilung des vorliegenden Falls sind folgende Normen bedeutsam:

Paragraph 577, Absatz 4, ZPO:

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht auf Einrichtungen nach dem Vereinsgesetz zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis anwendbar.

Paragraph 581, Absatz 2, ZPO:

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch auf Schiedsgerichte sinngemäß anzuwenden, die in gesetzlich zulässiger Weise durch letztwillige Verfügung oder andere nicht auf Vereinbarung der Parteien beruhende Rechtsgeschäfte oder durch Statuten angeordnet werden.

Paragraph 583, Absatz eins, ZPO:

Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Telefaxen, e-mails oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung enthalten sein, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen.

Paragraph 8, VerG lautet unter der Überschrift „Streitschlichtung“ folgendermaßen:

(1) Die Statuten haben vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den Paragraphen 577, ff ZPO eingerichtet wird.

(2) Die Statuten haben die Zusammensetzung und die Art der Bestellung der Mitglieder der Schlichtungseinrichtung unter Bedachtnahme auf deren Unbefangenheit zu regeln. Den Streitparteien ist beiderseitiges Gehör zu gewähren.

Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 10, VerG müssen die Vereinsstatuten jedenfalls die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis enthalten.

2.1. Der Kläger hat behauptet, er habe sich dem in den Statuten des Beklagten vorgesehenen Schiedsgericht nie schriftlich unterworfen. Der Beklagte ist diesem Vorbringen nicht entgegengetreten. Es ist daher vom Fehlen einer schriftlichen Unterwerfung des Klägers unter die zitierte Klausel der Statuten über das Schiedsgericht auszugehen.

2.2. Nach der zur Rechtslage vor dem SchiedsRÄG 2006 (BGBl römisch eins 2006/7) ergangenen Rechtsprechung handelte es sich bei einem durch die Vereinsstatuten eingerichteten „Schiedsgericht“ um kein Schiedsgericht iSd Paragraphen 577, ff ZPO aF, sondern um eine Schlichtungseinrichtung iSd Paragraph 8, Absatz eins, VerG, weil der bloße Beitritt zu einem Verein regelmäßig keinen schriftlichen Schiedsvertrag unter Einhaltung der Formvorschriften des Paragraph 577, Absatz 3, ZPO aF begründete (8 Ob 78/06p = RIS-Justiz RS0121457). Ein Vereinsschiedsgericht war dann als Schiedsgericht gemäß Paragraph 599, Absatz eins, ZPO aF anzusehen, wenn sich das Vereinsmitglied den Satzungen durch „einseitige schriftliche Erklärung“ unterworfen hatte (1 Ob 273/00d = RIS-Justiz RS0045153 [T1] = RS0045391 [T3]).

2.3. Diese Rechtsprechung ist auch für das Schiedsrecht in der Fassung des SchiedsRÄG 2006 aufrechtzuerhalten, weil sich durch das SchiedsRÄG 2006 insoweit nichts Wesentliches geändert hat: Das seinerzeitige Formerfordernis in Paragraph 577, Absatz 3, ZPO aF findet sich jetzt in modifizierter Form in Paragraph 583, Absatz eins, ZPO. Dem Paragraph 599, Absatz eins, (Satz 1) ZPO aF entspricht jetzt Paragraph 581, Absatz 2, ZPO. Vorläuferbestimmung von Paragraph 577, Absatz 4, ZPO war Paragraph 599, Absatz 2, ZPO aF.

2.4. Dem Kläger ist daher zunächst zuzugestehen, dass (zumindest im Verhältnis der Streitteile) das in den Statuten vorgesehene Schiedsgericht mangels Einhaltung der zur Wirksamkeit erforderlichen Form kein Schiedsgericht im Sinn der Paragraphen 577, ff ZPO ist; daran kann auch der mehrfache Verweis der zitierten Statutenbestimmungen auf die Paragraphen 577, ZPO nichts ändern.

3. Zu prüfen ist aber, ob das in den Statuten vorgesehene „Schiedsgericht“ die Voraussetzungen einer Schlichtungseinrichtung im Sinn des Paragraph 8, VerG erfüllt. Von der Beantwortung dieser Frage hängt nämlich ab, ob der Kläger gegebenenfalls vor Klagseinbringung diese Schlichtungseinrichtung bei sonstiger (vorläufiger) Unzulässigkeit des Rechtswegs anrufen hätte müssen oder ob - mangels in den Statuten vorgesehener Schlichtungseinrichtung - der Kläger sofort das Gericht anrufen konnte.

3.1. Zu dieser Frage billigt der erkennende Senat die rechtlichen Erwägungen des Rekursgerichts und verweist den Revisionsrekurswerber darauf (Paragraph 510, Absatz 2, Satz 2 in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO).

3.2. Der rekursgerichtlichen Begründung ist - auch in Erwiderung der im Revisionsrekurs vorgetragenen Argumente - noch Folgendes hinzuzufügen:

3.2.1. Bestimmungen in Vereinsstatuten sind grundsätzlich nicht nach Paragraph 914, ABGB, sondern nach Paragraphen 6, ff ABGB auszulegen (RIS-Justiz RS0008813 [T14]). Vereinsstatuten sind im Zweifel gesetzeskonform und im Sinne der Vereinsfreiheit auszulegen. Die Auslegung der Satzung des Vereins hat wie die einer generellen Norm zu erfolgen; es kommt auf den objektiven Sinn und nicht bloß auf die subjektive Interpretation der Proponenten an (RIS-Justiz RS0008813 [T5]). Die Auslegung hat sich an der Gesetzestreue, dem Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren (RIS-Justiz RS0008813 [T7]). Die Auslegung der Satzung ist nach den Grundsätzen der Paragraphen 6, f ABGB so vorzunehmen, dass ein billiges und vernünftiges Ergebnis erzielt wird (RIS-Justiz RS0008813 [T11]).

3.2.2. Diese Regeln für die Gesetzesauslegung (Paragraphen 6, f ABGB) stützen das Ergebnis der Vorinstanzen.

3.2.2.1. Normen sind tunlichst nicht so auszulegen, dass sie keinen Anwendungsbereich haben und solchermaßen sinnlos sind (RIS-Justiz RS0010053). Für den möglichen Fall, dass wie beim Kläger auch bei allen übrigen Mitgliedern des Beklagten das in Punkt 2. dargestellte Formerfordernis für die Wirksamkeit des in den Statuten vorgesehenen Schiedgerichts als eines nach den Paragraphen 577, ff ZPO fehlt, hätten die Statutenbestimmungen über das „Schiedsgericht“ keinen Anwendungsbereich, wenn man ihm die Qualität einer Schlichtungseinrichtung im Sinn des Paragraph 8, VerG abspräche.

3.2.2.2. Eine gesetzeskonforme Auslegung der Vereinsstatuten vergleiche oben 3.2.1.; RIS-Justiz RS0008813 [T5]) gebietet ebenso, das in den Statuten vorgesehene „Schiedsgericht“ als Schlichtungseinrichtung im Sinn des Paragraph 8, VerG anzusehen, weil andernfalls die Statuten keine Schlichtungseinrichtung vorsähen, was Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 10 und Paragraph 8, VerG widerspräche.

3.2.3. Der Revisionswerber sieht einen semantischen und grundsätzlichen Unterschied zwischen einer Schlichtungseinrichtung im Sinn des Paragraph 8, VerG und einem Schiedsgericht nach Paragraphen 577, ff ZPO. Jene solle bloß schlichten und als dem gerichtlichen Verfahren „vorgestaffelter“ Filter dienen, dieses entscheide anstelle eines ordentlichen Gerichts.

Dieser Gegensatz zwischen Schlichtungseinrichtung und Gericht besteht so nicht: Wenngleich die (ordentlichen oder Schieds-)Gerichte im Gegensatz zu Schlichtungseinrichtungen zur Entscheidung von Streitigkeiten berufen sind, so sind sie dennoch vom Gesetz auch zur Streitschlichtung berechtigt (Paragraphen 204,, 605 ZPO).

4. Die Vorinstanzen haben somit zu Recht erkannt, dass der Klagsführung (derzeit) die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht. Der Kläger muss vorher das vereinsinterne „Schiedsgericht“ als Schlichtungseinrichtung gemäß Paragraph 8, VerG anrufen. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung freilich der ordentliche Rechtsweg offen; der auf die Paragraphen 611 und 615 ZPO gestützte grundsätzliche Ausschluss des Rechtswegs in Punkt 10.11. der Statuten ist nämlich unwirksam, weil das vereinsinterne „Schiedsgericht“ - wie ausgeführt - kein solches nach den Paragraphen 577, ff ZPO ist (Paragraph 577, Absatz 4, ZPO).

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50,, 41 ZPO.