Gericht

OLG Innsbruck

Entscheidungsdatum

11.04.2013

Geschäftszahl

3R34/13v

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Purtscheller als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Kohlegger und Dr. Engers als weitere Mitglieder des Senates in der Rechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch Brandtner & Doshi Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die beklagte Partei *****, vertreten durch Dr. Bertram Grass, Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen EUR 200.000,-- s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 18.1.2013, 5 Cg 11/12s-29, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Die Revision ist z u l ä s s i g .

Text

Entscheidungsgründe:

Bei der Beklagten handelt es sich um ein rechtlich selbständiges Kloster (im Sinne des Can. 615 Corpus Iuris Canonici [CIC]). Sie führt (zumindest seit den 1960-er-Jahren) unter anderem das *****, das in ein Gymnasium und ein Internat untergliedert ist. Die Leitung des Gymnasiums hat der Direktor inne; jene des Internats der Regens. Zeitweise waren diese Funktionen in einer Person vereint, zeitweise wurden sie von zwei verschiedenen Personen bekleidet. Die Dienstgeber- und Dienstaufsichtsfunktion der im Internat beschäftigten Erzieher kommt der Beklagten zu; Dienstgeber und Aufsichtsbehörde der Lehrer sind der Bund bzw der Landesschulrat.

Der am ***** geborene ***** (im Folgenden: Pater *****) trat am 30.9.1957 bei der Beklagten als Novize ein, legte am 22.10.1961 sein Gelübte ab und wurde am 7.4.1962 zum Priester geweiht. Von 1962 bis 1968 studierte er in ***** Biologie und Chemie, ohne diese Studien abzuschließen. Ab dem Schuljahr 1968/1969 (sohin ab September 1968) fungierte er im ***** als Erzieher und Lehrer; er unterrichtete Biologie und Chemie.

Im Alter von rund 20 Jahren bemerkte Pater *****, dass er sich sexuell zu Buben hingezogen fühlte; besonders dreizehn- bis vierzehnjährige Knaben erregten sein sexuelles Interesse. Im Jahr 1967 wurde er in diesem Zusammenhang das erstemal strafrechtlich auffällig, indem er sich im Bereich des Klosters sexuell an zwei Buben verging, die keine Schüler des ***** waren. Es folgte ein Strafverfahren, das mit einer Verurteilung in Form der Verhängung einer bedingten Haftstrafe endete. Der Vorfall gelangte damals auch zur Kenntnis der maßgeblichen Vertreter der Beklagten, nämlich deren Abtes und Priors. Ob diese auch von der rechtskräftigen Verurteilung erfuhren oder „nur“ davon, dass Pater ***** angezeigt und „beamtshandelt“ worden war, ist nicht feststellbar. Jedenfalls wurde Pater ***** vom damaligen Abt für die Dauer eines Monats von seinen kirchlichen Aufgaben suspendiert. Weiters wurde ein Vermerk über diesen Vorfall in den Personalakt von Pater ***** eingelegt. Der damalige Abt war ab März 1968 infolge einer schweren Erkrankung im Krankenhaus aufhältig; während seiner Abwesenheit vom Kloster bis zum Amtsantritt des neuen Abtes wurde die Beklagte vom Prior vertreten und leitete dieser das Kloster. Dieser war es auch, der mit dem damaligen Direktor des Gymnasiums (des *****) die Entscheidung traf, Pater ***** ab dem Schuljahr 1968/1969 als Erzieher und wissenschaftliche Hilfskraft (Lehrer) einzusetzen.

Ab 26.10.1968 bekleidete Dr. ***** die Funktion des Abtes der Beklagten; diesem wurde im Herbst 1968 vom damaligen Prior auch berichtet, dass Pater ***** einmal polizeilich einvernommen worden sei, weil er einen Buben sexuell missbraucht haben solle. Von einer rechtskräftigen Verurteilung wurde dem neuen Abt nichts berichtet. Dieser hielt hierauf Einschau in den Personalakt von Pater ***** und fand den Hinweis darauf, dass sich Pater ***** im Bereich der Badehütte des Klosters sexuell an Buben „herangemacht“ habe und deshalb angezeigt wurde. Dieser Hinweis im Personalakt wurde zu einem späteren Zeitpunkt aus diesem entfernt; der neu eingesetzte Abt sprach Pater ***** nicht auf diese „Sache“ an.

Bereits ab Beginn seiner Tätigkeit als Lehrer und Erzieher im ***** kam es zu sexuellen Übergriffen des Pater ***** an zumindest fünf bis zehn Schülern und Internatszöglingen der Beklagten, die zum Teil wiederholt von ihm sexuell missbraucht wurden. Die sexuellen Handlungen waren unterschiedlicher Intensität und gipfelten fallweise auch in Analpenetrationen. Pater ***** galt darüber hinaus bei den Kindern als äußerst aggressiv und rücksichtslos und war dafür bekannt, dass er Schüler wegen Nichtigkeiten brutalst - zum Teil mit Holzstöcken und mittels Fausthieben - attackierte. Mit seinem Verhalten flößte er den Knaben zum Teil große Angst ein. Pater ***** suchte sich sowohl für seine Gewalt- wie auch Sexualattacken gezielt solche Opfer aus, die vom Typus her eher zurückhaltend und autoritätshörig waren sowie ein geringes Selbstwertgefühl hatten. Aufgrund der großen Angst bzw des großen Respekts, die/den die Opfer vor/gegenüber Pater ***** wegen seines aggressiven Verhaltens hatten, aber auch infolge des gezielt ausgesuchten Charakters der Opfer vertrauten sich diese keinem Lehrer, Erzieher oder Elternteil an, sodass es möglich war, dass Pater ***** über Jahre hinweg immer wieder unbehelligt sexuelle Übergriffe ausführen konnte. Weder unter den Lehrern und Erziehern, noch unter den Klosterbrüdern gab es Gerüchte oder Verdachtsmomente in diesem Zusammenhang; allerdings war Pater ***** jedermann im Kloster als äußerst gewaltbereit bekannt.

Der am ***** geborene Kläger trat im Schuljahr 1968/1969, somit mit September 1968, ins ***** als Schüler und Internatszögling ein und absolvierte im Weiteren die vierte bis sechste Klasse Gymnasium. Bereits in seinem ersten Schuljahr wurde er von Pater ***** als Opfer auserkoren und in den folgenden drei Jahren regelmäßig sexuell missbraucht. Dabei kam es auch zu Analpenetrationen. Der Kläger vertraute sich während seiner Zeit im Kloster in diesem Zusammenhang nie jemandem an; vielmehr versuchte er die Übergriffe vor seinen Mitschülern geheim zu halten. Dabei entwickelte sich zwischen dem Kläger und Pater ***** auch eine sehr ausgeprägte Täter-Opfer-Beziehung, ja sogar Freundschaft. Am Ende der sechsten Klasse (sohin mit Juli 1971) schied der Kläger infolge nicht mehr entsprechender schulischer Leistungen aus dem ***** aus.

In diesen Grundzügen steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest.

Mit der am 18.1.2012 beim Erstgericht eingebrachten Klage strebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von EUR 200.000,-- s.A. (EUR 150.000,-- an Schmerzengeld und EUR 50.000,-- an Verdienstentgang [als Teilbetrag]) an und bringt hiezu - soweit für diese Entscheidung relevant - vor, er sei der Beklagten von seinen Eltern anvertraut worden. Gegenstand des Internatsvertrages seien dessen Ausbildung und Betreuung sowie die Gewährung von Unterkunft und Verköstigung gewesen. Teil der Betreuungsleistungen seien auch Erziehungsaufgaben gewesen. Das Verhalten von Pater ***** in Form von Vergewaltigungen des Klägers stelle einen Vertragsverstoß dar, für den die Beklagte nach Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen habe. Diese habe von der strafgerichtlichen Verurteilung des Pater ***** im Jahr 1967 Kenntnis gehabt und ihn dessen ungeachtet als Lehrer und Erzieher eingesetzt. Aufgrund des der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhaltes sei Pater ***** vom damaligen Abt für die Dauer eines Monats von den kirchlichen Tätigkeiten suspendiert worden. Damit hafte die Beklagte nicht nur für das Verhalten des von ihr eingesetzten Pater *****, sondern auch direkt für jenes ihrer maßgeblichen Leiter (Abt/Prior), zumal diese eine ungeeignete Person als Lehrer und Erzieher eingesetzt hätten. Überdies sei Pater ***** Anfang der 1980-er Jahre zum Regens bestellt worden und habe daher die Internatsleitung innegehabt, sodass die Beklagte auch für ihren Repräsentanten einzustehen habe.

Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verjährt. Zum einen sei der Verjährungseinwand der Beklagten sittenwidrig, da es sich bei ihr um eine vermeintliche Werteinstitution handle, von der erwartet werden könne, dass sie ihre bestehende Schuld anerkenne. Zum anderen müsse die 40-jährige Frist des Paragraph 1485, Absatz eins, ABGB analog auch auf begünstigte Personen im Sinne des Paragraph 1472, ABGB zur Anwendung gelangen. Da die Verjährungsfrist erst mit Erreichen der Volljährigkeit des Klägers zu laufen begonnen habe, sei die Klage rechtzeitig erhoben worden. Überdies habe die Beklagte die Ansprüche des Klägers infolge einer Teilzahlung in Höhe von EUR 500,-- anerkannt, welcher Betrag ihm akonto von der Beklagten ausbezahlt worden sei. Da die Beklagte Pater ***** erst im Jahr 1982 als Lehrer und Aufsichtsperson abberufen habe und deren Verhalten als Dauerdelikt zu qualifizieren sei, sei auch eine 30-jährige Verjährungsfrist (zum Zeitpunkt der Klagseinbringung) noch nicht abgelaufen.

Letztlich sei dem Kläger erst Anfang des Jahres 2010 sein Schicksal bewusst geworden, als die ersten Missbrauchsopfer (des *****) an die Öffentlichkeit getreten seien. Der Kläger habe den in seiner Jugend stattgefundenen sexuellen Missbrauch komplett verdrängt gehabt; hiebei handle es sich um einen Schutzmechanismus des Körpers infolge psychischer Traumatisierungen. Der sexuelle Missbrauch sei ihm erst wieder bewusst geworden, als er aus den Medien von zahlreichen Missbrauchsfällen bei der Beklagten erfahren habe. Er habe auch erst vor kurzem Kenntnis von der strafgerichtlichen Verurteilung des Pater ***** und davon erlangt, dass die Beklagte hierüber informiert gewesen sei und diesen ungeachtet in seiner Position belassen habe.

Die Beklagte bestreitet, beantragt Klagsabweisung und wendet im Wesentlichen ein, Paragraph 1313 a, ABGB greife hinsichtlich vorsätzlich unerlaubter Handlungen nicht, sodass sie für den (behaupteten) Missbrauch des Klägers durch Pater ***** nicht einzustehen habe. Überdies seien die geltend gemachten Ansprüche verjährt, da ihnen ein Sachverhalt zugrundeläge, der mehr als 30 Jahre zurückliege. Von einer strafgerichtlichen Verurteilung des Pater ***** habe sie in den Jahren 1968 bis 1970 keine Kenntnis gehabt; für ein allfälliges strafbares Verhalten desselben zum Nachteil des Klägers greife gegenüber der Beklagten jedenfalls nur die dreijährige Verjährungsfrist. Dem Kläger seien zwar am 20.6.2011 von der Beklagten EUR 500,-- bezahlt worden; hiebei habe es sich jedoch um Reisespesen gehandelt, um dem Kläger eine Fahrt zur Klasnic-Kommission zu ermöglichen; dies sei auch dem Kläger bewusst gewesen. Von einem Anerkenntnis könne somit keine Rede sein. Pater ***** sei auch nicht als Organ der Beklagten zu qualifizieren. Spätestens im Jahr 2006 sei sich der Kläger des Erlebten deutlich bewusst gewesen; es treffe somit nicht zu, dass er erst Anfang des Jahres 2010 seine Erinnerung an die Missbrauchsfälle wieder erlangt habe.

Mit dem angefochtenen Zwischenurteil (nach Paragraph 393 a, ZPO) verwarf das Erstgericht die Verjährungseinrede der Beklagten. Hiebei ging es vom eingangs dargestellten Sachverhalt aus und traf folgende weitere Feststellungen:

Die psychische Traumatisierung durch den wiederholten sexuellen Missbrauch führte beim Kläger im zeitlichen Nahebereich nach seinem Ausscheiden aus dem ***** dazu, dass er die Erinnerungen an die Übergriffe verlor. Es fand bei ihm ein spezieller Prozess der Gedächtnisabspeicherung statt, der als Dissoziation bzw Abspaltung bekannt ist. Dabei werden Erinnerungen vom „normalen“ Bewusstsein abgespalten. In der modernen psychologischen Begriffswelt werden das implizite und das explizite Gedächtnis unterschieden. Bei letzterem handelt es sich um jenes, auf das der Mensch willentlich zugreifen und dieses auch steuern kann. Diese Erinnerungen können abgerufen werden. Beim impliziten (abgespaltenen) Gedächtnis ist dies jedoch nicht möglich; insoweit hat es der Betroffene nicht in der Hand, wann eine Erinnerung präsent ist und wann nicht. Dieses implizite Gedächtnis gelangt nur durch Stimulation wieder in das Bewusstsein des Betroffenen, dem während der Zeit der Abspaltung auch nicht klar ist, dass ein mangelndes Wissen vorliegt. Fachlich wird dieser Zustand als Amnesie der Amnesie bezeichnet. Beim Betroffenen zeigen sich hier zwar Symptome einer Traumatisierung auf sozialer und/oder beruflicher Ebene; sie wissen aber nicht, warum sie auf eine bestimmte Art reagieren, weil ihnen die Ursache ihres Verhaltens, nämlich die Erinnerung an bestimmte traumatische Erlebnisse, nicht zugänglich ist. Dies kann etwa auch dazu führen, dass solche Personen Beziehungen zum Aggressor unterhalten können, wie dies auch beim Kläger der Fall war; dieser unterhielt nach dem Jahr 1971 bis ins Jahr 2009 regelmäßig freundschaftliche Kontakte zu Pater *****.

Anfang März 2010 wurden Missbrauchsfälle bei der Beklagten medial publik. In diesem Zusammenhang fand eine Pressekonferenz statt, die beim Kläger dazu führte, dass das implizite Gedächtnis bzw die abgespaltenen Erinnerungen an den erlebten sexuellen Missbrauch bei ihm wieder präsent wurden. Ab diesem Zeitpunkt wurde ihm erstmalig bewusst, dass er selbst auch ein Missbrauchsopfer ist. Erst ab diesem Zeitpunkt und in der Folgezeit war es ihm möglich, bewusst auf seine Erinnerungen des Missbrauches zurückzugreifen und diese zu verarbeiten.

Nachdem dem Kläger im März 2010 bewusst wurde, dass er selbst sexuellen Missbrauch durch Pater ***** während seines Aufenthaltes bei der Beklagten erfahren hatte, suchte er das Gespräch mit deren Vertretern, die ihn baten, allfällige Forderungen an die sogenannte Klasnic-Kommission heranzutragen, welche für und im Namen aller österreichischen kirchlichen Institutionen eingerichtet worden war, um Opfern von Missbrauch und Gewalt in der Kirche unbürokratisch zu helfen und Entschädigungen zu leisten. Der nunmehrige Abt der Beklagten bot dem Kläger in diesem Zusammenhang auch an, ihm die Fahrtkosten zur Klasnic-Kommission in Wien zu ersetzen. Im Juni 2011 erwog der Kläger, zu dieser Kommission zu reisen. In diesem Zusammenhang sprach er den nunmehrigen Prior der Beklagten darauf an, dass er nicht über die erforderlichen Geldmittel verfüge, der ihm hierauf nach Rücksprache mit dem Abt der Beklagten EUR 500,-- als Reisekostenersatz zur Verfügung stellte. Der Zweck dieser Zahlung wurde dem Kläger auch klar so kommuniziert, sodass dieser wusste, dass er den Betrag als Reisekostenersatz ausbezahlt erhielt. Schlussendlich fuhr der Kläger doch nicht zur Klasnic-Kommission und verwendete dieses Geld anderweitig.

Im Herbst 2011 erfuhr er erstmals durch seinen Rechtsvertreter, dass Pater ***** einschlägig vorbestraft war und dies auch Vertretern der Beklagten bekannt gewesen sein habe müssen.“

In seiner rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes verneinte das Erstgericht das Vorliegen eines Anerkenntnisses der Beklagten sowie einer Sittenwidrigkeit des Verjährungseinwandes und vertrat unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des OGH die Auffassung, eine Verjährungsfrist von 40 Jahren greife nicht Platz. Im Übrigen hielt es Paragraph 1494, ABGB für anwendbar, sodass im konkreten Fall von einer Ablaufhemmung der Verjährungsfrist bis März 2010 auszugehen und demgemäß zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage weder die drei- noch die dreißigjährige Verjährungsfrist abgelaufen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Zwischenurteil im Sinne einer Klagsabweisung (infolge Verjährung) abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner rechtzeitigen Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.

Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (Paragraph 480, Absatz eins, ZPO). Hiebei erwies sie sich aufgrund nachstehender Erwägungen als nicht begründet:

1. Mit ihrer Mängelrüge reklamiert die Berufungswerberin unter Behauptung einer Unschlüssig-, Widersprüchlich- und mangelnden Wissenschaftlichkeit des vom Erstgericht eingeholten Gutachtens aus dem Fachbereich der klinischen Psychologie die unterbliebene Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Psychiatrie zum vom Kläger behaupteten Gedächtnisverlust bis März 2010.

Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist, gehört jedoch zur Beweiswürdigung; eine Anfechtung der Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens kann unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels somit nicht erfolgen. Mittels Rechtsrüge sind Gutachtensergebnisse nur bekämpfbar, wenn dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, (sonstige) Erfahrungssätze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen wäre. Auch die Frage, ob einem eingeholten Sachverständigengutachten gefolgt werden kann oder ein weiteres eingeholt werden soll, stellt eine solche der Beweiswürdigung dar (7 Ob 85/12v; RIS-Justiz RS0043320, RS0043414, RS0043163, RS0043404, RS0043168).

Schon aufgrund dieser Grundsätze schlägt der Standpunkt der Berufung aus dem Blickwinkel einer behaupteten Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht durch.

Einen Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, sonstige Erfahrungssätze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks zeigt die Rechtsmittelwerberin - wie in Behandlung deren Beweisrüge noch weiter darzustellen - nicht auf.

Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf den vom Kläger in seiner Berufungsbeantwortung eingenommenen Standpunkt anzufügen, dass Mängel, die die Sammlung des Prozessstoffes betreffen, keiner Rüge im Sinne des Paragraph 196, Absatz eins, ZPO bedürfen, um mit einem Rechtsmittel geltend gemacht werden zu können (RIS-Justiz RS0037041).

2. Mit ihrer Beweisrüge wendet sich die Rechtsmittelwerberin gegen die oben kursiv hervorgehobenen Feststellungen des Erstgerichtes und strebt ersatzweise eine hiezu korrespondierende Negativfeststellung, eventualiter die Positivfeststellung an, dass beim Kläger keine Verdrängung ober Abspaltung der Missbrauchshandlungen von Pater ***** eingetreten sei, diese jedenfalls ab dem Jahr 2006 nicht mehr vorgelegen habe (S 12 des Rechtsmittels). Entgegen der Auffassung in der Berufungsbeantwortung ist der Rechtsmittelschrift mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, welche konkrete Ersatzfeststellung gewünscht wird, sodass die Berufung insoweit dem Gesetz entsprechend ausgeführt ist. Dahinstehen kann, ob dies auch unter dem Aspekt der formal unbekämpft gebliebenen Feststellungen, die teilweise im Widerspruch zur angestrebten Sachverhaltsannahme stehen, der Fall ist (zumal sich die Berufungswerberin ausdrücklich auf einen konkreten Satz und einen konkreten Absatz der bekämpften Entscheidung bezieht [S 10 unten des Rechtsmittels]), da der Argumentation der Berufungswerberin jedenfalls auch inhaltlich nicht gefolgt werden kann.

2.1 Soweit die Berufungswerberin allenthalben die Wissenschaftlichkeit der Ausführungen des vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen aus dem Bereich der klinischen Psychologie in Zweifel zieht, genügt schon der Hinweis auf jedermann zugängliche (medizinische) Standardwerke, die die vom Sachverständigen genannte Dissoziation unter anderem als anteilige Abspaltung von psychischen Funktionen wie zB dem Gedächtnis definieren (de Gruyter, Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch264, 488 [so auch Wikipedia: „Bei Dissoziationen handelt es sich um eine vielgestaltige Störung, bei der es zu einem teilweisen oder völligen Verlust von psychischen Funktionen wie unter anderem des Erinnerungsvermögens kommt.“]). Auch der Rechtsprechung in Österreich vergleiche 14 Os 134/11d [in welchem Verfahren eine Dissoziation als schwere Körperverletzung qualifiziert wurde], 15 Os 21/97) und Deutschland (OLG Oldenburg 13 U 17/11) ist dieses Phänomen im Zusammenhang mit Sexualdelikten an Minderjährigen nicht unbekannt. Entgegen der Behauptung im Rechtsmittel vermochte der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene Sachverständige zu diesem Themenkomplex auch Fachliteratur zu benennen (ON 24 S 11). Damit kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass Dissoziationen in der vom Sachverständigen geschilderten Ausgestaltung vorliegen können; entscheidend ist hier vielmehr, ob der Kläger unter einer solchen litt, bejahendenfalls ab welchem Zeitpunkt und über welchen Zeitraum.

2.2 Der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige begründete das Vorliegen einer Dissoziation beim Kläger nicht nur allgemein mit der Plausibilität dessen Angaben (ON 24 S 7 und 8) und seiner fachlichen Erfahrung (ON 24 S 9), sondern insbesondere mit dem nachmaligen Verhalten des Klägers selbst im Zusammenhang mit Mitarbeitern der Beklagten im Allgemeinen (ON 24 S 9) und gegenüber Pater ***** im Besonderen (ON 24 S 8, S 14/15 und 16). Nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers (ON 9 S 4, 7/8) sowie des Priors der Beklagten (ON 24 S 4) bestanden bis in das Jahr 2009 gute, ja geradezu freundschaftliche Beziehungen zwischen dem Kläger und Pater *****. So unternahmen sie bis zum Jahr 2009 gemeinsam Bergtouren, wurde der Kläger von Pater ***** im Alter von 23 Jahren auf des Klägers Wunsch getraut, weil dieser für ihn wie ein Freund gewesen sei, und besuchte ihn der Kläger etwa auch aus Anlass des Begräbnisses seines Vaters im Jahr 2000. Die Richtigkeit dieser Verfahrensergebnisse stellt auch die Berufungswerberin nicht in Frage; zudem zieht sie auch das Zutreffen der Feststellungen über Art und Ausmaß des sexuellen Missbrauchs des Klägers durch Pater ***** nicht in Zweifel. Aus diesem Blickwinkel sind aber die Ausführungen des Sachverständigen nicht nur nachvollziehbar und einleuchtend, sondern stehen sie auch in Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung. Es wäre gegenteiligenfalls ja geradezu absurd anzunehmen, dass eine Person, die im Alter von 14 bis 16 Jahren wiederholt in einer Schule von einem Lehrer sexuell missbraucht wurde, im Weiteren Kontakt zu Schule und insbesondere Lehrer aufrecht erhält und pflegt, wenn ihr die vormaligen Ereignisse (noch) bewusst sind. Vielmehr zeigt diese Verhaltensweise des Klägers nachdrücklich die Richtigkeit der von der Berufungswerberin bekämpften Sachverhaltsannahmen auf, ansonsten das Verhalten des Klägers insbesondere gegenüber Pater ***** tatsächlich nicht erklärlich wäre.

2.3 Diesen schon vom klinisch-psychologischen Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Erwägungen vermag auch die Berufungswerberin nichts Stichhaltiges entgegen zu halten:

2.3.1 Soweit sie reklamiert, der Sachverständige habe im Rahmen der (fast drei Stunden andauernden) mündlichen Erörterung seines 99 Seiten umfassenden schriftlichen Gutachtens mehrfach die Formulierung „ich glaube“ gewählt, trifft dies bei isolierter Betrachtung seiner Ausführungen zwar zu. Dieses Argument übergeht jedoch nicht nur die mehrfachen (ON 24 S 7, 8) Aussagen des Sachverständigen, dass beim Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Dissoziation in Form der Abspaltung der Erinnerung an den sexuellen Missbrauch bis in das Jahr 2010 aufgetreten ist, sondern auch, dass den mündlichen Darlegungen des Sachverständigen in ihrer Gesamtheit betrachtet keine Unsicherheiten anhaften, wie dies auch die Berufungswerberin an anderer Stelle ihrer Rechtsmittelschrift als „apodiktisch“ kritisiert. Überdies hat der Sachverständige etwa zur Frage, ob es sich beim Kläger um einen Simulanten handeln könne, ausdrücklich und definitiv erklärt, dieses Bild habe sich bei ihm bei keinem Schritt der Befundaufnahme ergeben (ON 24 S 13), sodass die von der Berufungswerberin kritisierte Formulierung nicht etwa als Ausfluss einer Unsicherheit des Sachverständigen, sondern eher als vorsichtige Wortwahl zu qualifizieren ist, die der Werthaltigkeit seiner Ausführungen - insbesondere unter Berücksichtigung der schon dargestellten Erwägungen (Punkt 2.2 oben) - nicht entgegensteht.

2.3.2 Auch der von der Berufungswerberin geortete Widerspruch in den Ausführungen des Sachverständigen zwischen dem allgemeinen geistigen Leistungsniveau des Klägers und der angenommenen Dissoziation betreffend eines Teiles seines Gedächtnisses liegt nicht vor, ist es doch gerade deren Wesensmerkmal, dass hievon nur Teile des menschlichen Intellekts betroffen sein können.

Mit der Bezugnahme auf die Pressekonferenz des ORF im Jahr 2010 einerseits und den Grund dafür, wieso der Kläger seine Ansprüche erst so spät geltend mache, vermengt die Rechtsmittelwerberin zwei völlig unterschiedliche Aspekte; ersterer betrifft den Stimulator für die Beendigung des stattgehabten Abspaltungvorganges, zweiterer das Verhalten der heute Verantwortlichen der Beklagten nach dem Wiederaufleben der Erinnerungen an die Missbrauchsvorfälle. Wieso hier eine Widersprüchlichkeit in den gutachterlichen Ausführungen vorliegen soll, weil der Sachverständige den ausschlaggebenden Grund nicht mit dem Wiederaufleben der Erinnerungen festgemacht hat, ist nicht ersichtlich, zumal das Rechtsmittel an anderer Stelle zutreffend ausführt, dass es eine Reihe anderer Gründe geben kann, warum trotz Bewusstsein eines Fehlverhaltens eines Dritten (vorerst) keine Ansprüche erhoben werden.

Das Argument der Berufungswerberin, zu den Widersprüchen des Sachverständigen gehöre „natürlich“ auch seine im schriftlichen Gutachten auf S 79 enthaltene Auffassung, wonach aus der geschilderten Chronologie der Ereignisse das Motiv monetärer Beweggründe für die Aussage des Klägers fallen gelassen werden könne, ist einer sachlichen Behandlung nicht zugänglich, da die Berufungswerberin den Sachverständigen hier in einem wesentlichen Punkt falsch zitiert. Nicht nur dass diese Passage im schriftlichen Gutachten ausdrücklich die Einschränkung enthält, dass dem Kläger seitens des erkennenden Gerichtes ausreichend Glauben geschenkt werde, übergeht die Berufungswerberin auch, dass der Sachverständige von rein monetären Beweggründen gesprochen hat.

2.3.3 Soweit sich die Rechtsmittelwerberin auf die Angaben ihres nunmehrigen Priors als Zeugen stützt (S 12 der Rechtsmittelschrift), blendet sie dessen Aussage vom 4.12.2012 in diesem Verfahren aus, mit der dieser klarstellend angab, der Kläger habe damals (im Jahr 2006) nicht über sexuellen Missbrauch, der ihm selbst widerfahren sei, erzählt, und er könne auch nicht bestätigen, dass der Kläger ihm gegenüber konkrete Andeutungen gemacht habe, dass sexueller Missbrauch in der ***** stattgefunden habe (ON 24 S 2). Dass der Kläger (nur!) erwähnt hat, dass in der ***** nicht immer alles gut und dies auch ein Grund für sein Ausscheiden damals gewesen sei, ist zwanglos mit den gewalttätigen Züchtigungen des Pater ***** in Einklang zu bringen und nicht geeignet, die Ausführungen des Sachverständigen und insbesondere auch des Klägers selbst als Partei in Zweifel zu ziehen. Völlig zu Recht (Paragraph 500 a, ZPO) hat das Erstgericht die Angaben dieses Zeugen eher als eine nachfolgende Interpretation der damaligen Gespräche unter Zugrundelegung seines heutigen Wissens qualifiziert, und nicht als taugliches, den Standpunkt der Beklagten stützendes Beweisergebnis.

2.3.4 Zu Unrecht wendet sich die Berufungswerberin auch gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers selbst. Dieser hat dezidiert und klar zum Ausdruck gebracht, dass ihm in all den Jahren das, was ihm geschehen sei, nicht mehr bewusst gewesen sei, und ihm das Verdrängte aus Anlass einer Pressekonferenz, in der Missbrauchsfälle bei der Beklagten thematisiert worden seien, plötzlich wieder ins Bewusstsein gekommen sei (ON 9 S 2/3). Dessen weitere Angaben zu entscheidungswesentlichen Themen offenbaren, dass seine Aussage nicht an seinem Prozessstandpunkt orientiert ist: Obgleich sich der Kläger prozessual auf ein Anerkenntnis der Beklagten im Zusammenhang mit der Ausfolgung von EUR 500,-- gestützt hat, gab er ohne Umschweife und Ausflüchte an, diesen Betrag als Reisekostenakonto für die Reise nach Wien erhalten zu haben (ON 9 S 6), ohne auch nur im Entferntesten zu erwähnen, dass damit ein Anerkenntnis der Beklagten verbunden gewesen sei. Über Vorhalt behaupteter Andeutungen im Jahr 2006 deponierte er, er könne sich nicht daran erinnern, dass er dazumal irgendwelche Andeutungen in Richtung Missbrauch gemacht hätte (ON 9 S 5), welche Aussage seinen Prozessstandpunkt gleichfalls nicht wirklich stützt. Angesichts dieses Aussageverhaltens im Detail entbehrt die Mutmaßung der Berufungswerberin, der Kläger sei für seine Aussage „geschult“ worden, einer sachlichen Grundlage; vielmehr ist die von ihr zur Untermauerung ihres Standpunktes herangezogene Aussage des Klägers zur Interpretation seines Verhaltens gegenüber Pater ***** nach den stattgehabten Missbräuchen nach der Lebenserfahrung verständlich, da sich - jedenfalls für einen Laien - der bis in das Jahr 2009 gepflegte Kontakt nur schwerlich mit dem Erlebten während seiner Schulzeit bei der Beklagten in Einklang bringen lässt. Wieso zwischen der Auffassung, die Klagsführung gehe nicht auf rein monetäre Beweggründe zurück, und der Aussage des Klägers, er wolle die ***** aufgrund des Verhaltens des vormaligen und jetzigen Abtes der Beklagten in Anspruch nehmen, ein Widerspruch liegen soll, vermag auch das Rechtsmittel nachvollziehbar nicht aufzuzeigen. Naturgemäß ist mit einer auf eine Geldleistung gerichteten Klage das Ansinnen auf einen monetären Erfolg verbunden; dies schließt aber keineswegs aus, dass gerade erst das Verhalten des gegnerischen Streitteiles Anlass und Beweggrund für die Klagsführung darstellen kann, wenn sich ein Anspruchswerber im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens von den Verantwortlichen des potentiellen Gegners durch deren Verhalten - in der Diktion des Klägers - „verarscht“ fühlt (ON 15 S 78/79).

2.4 Zusammengefasst stellen die von der Berufungswerberin bekämpften Feststellungen das Ergebnis einer sorgfältigen, lebensnahen und alle Verfahrensergebnisse berücksichtigenden Beweiswürdigung dar, denen die Rechtsmittelwerberin stichhaltige Verfahrensergebnisse und Argumente nicht entgegen zu halten weiß, sodass die vom Erstgericht erarbeitete Sachverhaltsgrundlage zur Gänze als unbedenklich vom Berufungsgericht zu übernehmen ist.

Rechtliche Beurteilung

3. Vor Behandlung der Rechtsrüge der Berufungswerberin ist zunächst im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers, er habe durch das Verhalten eines Lehrers und Erziehers in einer Internatsschule einen Schaden erlitten, für den die Beklagte als deren Betreiberin einzustehen habe, und die Feststellung des Erstgerichtes, der Bund bzw der Landesschulrat habe als Dienstgeber und Dienstaufsichtsbehörde des Pater ***** als Lehrer fungiert, auf die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs einzugehen, welchem Aspekt von Amts wegen Beachtung zu schenken ist (Paragraph 42, Absatz eins, JN; Mayr in Rechberger ZPO³ Rz 1 zu dieser Bestimmung). Zutreffend hat das Erstgericht darauf hingewiesen, dass beim Zwischenurteil gemäß Paragraph 393 a, ZPO zur (verneinten) Verjährung nur die allfällige (nicht gegebene) Verjährung des Klagsanspruchs beurteilt und selbständig im Instanzenzug überprüfbar wird, und dass die abgesonderte Prüfung der allfälligen Verjährung eines Anspruchs, dessen Tatsachengrundlagen noch gar nicht feststehen (müssen), die vorläufige Annahme dieser Anspruchsgrundlagen erfordert (RIS-Justiz RS0127852).

Diese Auffassung erstreckt sich aufgrund deren Wesens jedoch nicht auf die Zulässigkeit des Rechtswegs, da diese eine absolute Prozess- (Verfahrens-) voraussetzung bildet, die in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung von Amts wegen wahrzunehmen ist, zumal auch eine Heilung dieses Mangels (etwa durch rügelose Einlassung) nicht vorgesehen ist. Ihr Fehlen führt vielmehr immer - auch in der Rechtsmittelinstanz - zur Nichtigerklärung des durchgeführten Verfahrens einschließlich bereits gefällter Entscheidungen und zur Zurückweisung der Klage (Mayr aaO).

Da dieser Aspekt im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht thematisiert wurde, ist im angefochtenen Zwischenurteil auch keine bindende Entscheidung im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, JN zu erblicken.

3.1 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs sind in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Entscheidend ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0045584, RS0045718). Bei der gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ kommt es nicht darauf an, ob die Klage ausdrücklich auf das Amtshaftungsgesetz oder ausdrücklich nicht darauf gestützt wird, weil jedenfalls nicht eine solche Rechtsbehauptung des Klägers, sondern der geltend gemachte und allein durch das Gericht zu beurteilende Streitgegenstand maßgeblich ist. Es ist somit jeweils zu untersuchen, ob ein Kläger eine Beklagte inhaltlich aus einem Hoheitsakt in Anspruch nimmt (1 Ob 296/03s; RIS-Justiz RS0050139 [T1, T2, T3, T5]).

3.2 Ein Lehrer wird bei Erfüllung der ihm nach dem Schulunterrichtsgesetz obliegenden Aufgaben ohne Rücksicht auf seine dienstrechtliche Stellung als Bundeslehrer, Landeslehrer oder Lehrer einer Privatschule funktionell stets für den Bund tätig. Bei seiner eigentlichen Funktion, nämlich der Unterrichts- und Erziehungsarbeit, zu der auch die Beaufsichtigung der Schüler gehört, ist der Lehrer, insbesondere der Pflichtschullehrer, im Bereich der Hoheitsverwaltung, sohin als Organ im Sinne des Paragraph eins, AHG, tätig. Auch der Missbrauch des Züchtigungsrechts durch einen Lehrer während des Unterrichtes erfolgt in Ausübung der Hoheitsverwaltung; rechtswidriges Handeln schließt die Organqualität nicht aus (RIS-Justiz RS0022978, RS0049933, RS0050061). In diesem Sinn hat der OGH (1 Ob 337/98k) auch einen Unfall eines Schülers in der sogenannten „Freizeit“ in einer höheren Internatsschule als dem AHG unterliegend qualifiziert, zumal der Schüler aufsichtsweiser Überwachung durch die Schulleitung mit der von den Erziehern ausgehenden Autorität und dementsprechender Abhängigkeit des dort klagenden Schülers unterstand, das Verlassen des Internats nur nach Abmeldung möglich war und ein verantwortlicher Erzieher permanent anwesend, jedenfalls aber erreichbar sein musste.

Im hier zur Rede stehenden Zeitraum bestand zwar das Schulunterrichtsgesetz noch nicht, da dieses erst mit 1.9.1974 in Kraft getreten ist. Nach Paragraph 2, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes Bundesgesetzblatt 242 aus 1962,) hat die österreichische Schule unter anderem die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken und sollen die jungen Menschen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken. Mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes einer Privatschule war unter anderem die Rechtswirkung verbunden, dass auf die Schule die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden schulrechtlichen Vorschriften Anwendung finden, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist und soweit sie nicht die Errichtung, Erhaltung und Auflassung, die Sprengel und das Schulgeld betreffen (Paragraph 13, Absatz 2, Litera c, des Privatschulgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzblatt 244 aus 1962,).

So es sich bei der Beklagten in den Jahren 1968 bis 1971 um eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht gehandelt haben sollte (wofür schon die Rechtslage spricht [§ 13 Absatz eins und Absatz 5, des genannten Privatschulgesetzes; Art römisch II des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich BGBl 273/1962]), und so zwischen den unbekämpft feststehenden Missbrauchshandlungen des Pater ***** und seiner Tätigkeit als Lehrer (oder Erzieher) ein hinreichend „innerer Zusammenhang“ vergleiche jüngst 1 Ob 208/12p) zu bejahen wäre, müsste der geltend gemachte Anspruch des Klägers unter Umständen dem AHG unterstellt werden; im Hinblick auf die „weit“ und allgemein gehaltenen Tatsachenbehauptungen des Klägers ist zumindest auch diese Anspruchsgrundlage in Betracht zu ziehen, zumal sich der Kläger zwar nicht ausdrücklich, aber doch der Sache nach auch auf Paragraph 5, Absatz 4 und Absatz eins, Litera b, des genannten Privatschulgesetzes stützt, wonach die an der Schule verwendeten Lehrer unter anderem die Eignung zum Lehrer in sittlicher, staatsbürgerlicher und gesundheitlicher Hinsicht zu erfüllen hatten.

3.3 Nach der jüngeren Rechtsprechung des OGH (RIS-Justiz RS0124590) ist auch für Klagen gegen juristische Personen des Privatrechts, die für hoheitliches Handeln in Pflicht genommen oder beliehen wurden, - ebenso wie für Klagen gegen physische Personen als Organe - gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG der Rechtsweg unzulässig. Da kein Grund ersichtlich ist, diese Auffassung nicht auch auf eine von einem parteifähigen vergleiche 5 Ob 129/71) Orden betriebene Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht anzuwenden, die ja auch nur als beliehenes Unternehmen zur Erfüllung hoheitlicher Schulaufgaben zu qualifizieren ist, scheidet ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (insb. innerer Zusammenhang) - infolge deliktischen Handelns von Pater ***** oder der Beklagten in Form deren kirchenrechtlicher Leiter (Abt oder Prior) infolge Unzulässigkeit des Rechtswegs aus. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe eines Organes selbst dann vorliegt, wenn ein an sich ordnungsgemäß bestelltes Organ Handlungen setzt, zu deren Vollziehung es nicht berufen ist, also seine Kompetenzen überschreitet oder allenfalls sogar sein Amt missbraucht. Wenn eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, sind auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen (RIS-Justiz RS0103735, RS0049948).

3.4 Die immunisierende Wirkung des Paragraph 9, Absatz 5, AHG bezieht sich aber nicht auf eine zusätzlich bestehende vertragliche Haftung (1 Ob 176/08a mwN, 1 Ob 224/10p).

Der Kläger macht hier ausdrücklich auch eine Verletzung eines „Internatsvertrages“ (wohl: Schulaufnahmevertrages [vgl 1 Ob 143/12d und insbesondere 6 Ob 159/01b]) zwischen der Beklagten und allenfalls dem Kläger bzw den Eltern des Klägers mit Schutzzweck zu dessen Gunsten mit der wesentlichen Behauptung geltend, die Verantwortlichen der Beklagten hätten ab Beginn des Schuljahres 1968/1969 eine Person als Lehrer und Erzieher eingesetzt, obwohl ihnen zumindest bewusst sein habe müssen, dass dieser eine besondere Gefährlichkeit innewohne, die sich sodann tatsächlich in Form des Missbrauches des Klägers verwirklicht habe. Davon abgesehen, dass die Beklagte ein derartiges Vertragsverhältnis gar nicht in Abrede stellt, und unbekämpft feststeht, dass den damaligen Verantwortlichen der Beklagten auch bekannt wurde, dass sich Pater ***** im Bereich des Klosters sexuell an zwei Buben vergangen hatte, woraus die Beklagte zwar kirchliche, nicht aber weltliche Konsequenzen gezogen hat, ist im Rahmen dieser Entscheidung das Bestehen des Anspruches zu unterstellen (Punkt 3 einleitend). Damit aber ist in diesem Umfang der Rechtsweg auch gegenüber der Beklagten jedenfalls zulässig, sodass - zumindest derzeit - den Aspekten keine Bedeutung zukommt, dass das Erstgericht

- keine hinreichend konkreten Feststellungen zu den Missbrauchsvorfällen selbst getroffen,

- die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs und insbesondere das allgemein gehaltene Vorbringen des Klägers nicht erörtert, und

- keine hinreichend konkreten Feststellungen zum behaupteten Vertragsverhältnis einerseits sowie zum Charakter der Internatsschule andererseits getroffen hat.

4. Auf Basis der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen versagt auch die Rechtsrüge der Berufungswerberin.

4.1 Zunächst ist dem Erstgericht in seiner Auffassung beizupflichten, dass durch die Übergabe des Bargeldbetrages in Höhe von EUR 500,-- im Juni 2011 die Verjährung nicht neu im Sinne des Paragraph 1497, ABGB zu laufen begonnen hat. Die Anerkennung nach dieser Bestimmung muss zwar nicht ausdrücklich erfolgen und genügt auch ein Verhalten, aus dem sich entnehmen lässt, dass der Schuldner das Bewusstsein hat, zur Zahlung verpflichtet zu sein (RIS-Justiz RS0034510 [T1]); sie setzt jedoch eine Rechtshandlung des Schuldners voraus, die seine Absicht, die Schuld (deklarativ) anzuerkennen, deutlich erkennen lässt, wobei es auf den objektiven Erklärungswert der Willensäußerung ankommt (Dehn in KBB³ Paragraph 1497, Rz 2; M. Bydlinski in Rummel ABGB³ Paragraph 1497, Rz 2, je mwN aus der Rechtsprechung). Davon kann hier im Hinblick auf die auch vom Kläger unbeanstandet gebliebene Sachverhaltsgrundlage keine Rede sein, hatte doch der nunmehrige Abt der Beklagten den Kläger gebeten, allfällige Forderungen an die Klasnic-Kommission heranzutragen und wusste er, dass ihm dieser Betrag lediglich zur Finanzierung der Reisekosten in diesem Zusammenhang übergeben wurde.

4.2 Entgegen der Ansicht des Klägers in seiner Rechtsmittelgegenschrift ist der Verjährungseinwand der Beklagten auch nicht sittenwidrig. Die Verjährungseinrede verstößt gegen Treu und Glauben, wenn die Fristversäumnis des Berechtigten auf ein Verhalten seines Gegners zurückzuführen ist. Dazu zählt nicht nur ein aktives Vorgehen des Schuldners dergestalt, dass er den Gläubiger geradezu abhält, der Verjährung durch Einklagung vorzubeugen, sondern es verstößt auch ein Verhalten des Schuldners gegen die guten Sitten, aufgrund dessen der Gläubiger nach objektiven Maßstäben der Auffassung sein konnte, sein Anspruch werde entweder ohne Rechtsstreit befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft, sodass er aus diesen Gründen eine rechtzeitige Klagsführung unterlassen hat (RIS-Justiz RS0014838 [T5, T7, T11]; RS0034537 [T1, T4, T8, T9]). Ein derartiges Verhalten der Beklagten hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren aber gar nicht behauptet und reflektiert er hierauf auch in seiner Berufungsbeantwortung nicht. Dass es sich bei der Beklagten - im Sinne des Standpunktes des Klägers - um eine „vermeintliche Werteinstitution“ handelt, nimmt ihr nicht die Befugnis, von ihrem gesetzlich eingeräumten Recht (Paragraph 1501, ABGB) Gebrauch zu machen, zumal vor dem Gesetz alle Staatsbürger gleich sind (Artikel 2, StGG).

4.3 Auch wenn es - wie noch näher zu zeigen - hier letztlich auf die Dauer der anzuwendenden Verjährungsfrist nicht ankommt, ist doch der Vollständigkeit halber im Hinblick auf den vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren eingenommenen Standpunkt darauf zu verweisen, dass die 30-jährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, Satz 2 ABGB für die in Paragraph 1472, ABGB genannten Personen nicht auf 40 Jahre verlängert wird (1 Ob 120/10v).

In welchem kausalen Verhältnis das Belassen von Pater ***** in seiner Funktion als Lehrer und Aufsichtsperson bis in das Jahr 1982 zum schädigenden Verhalten in den Jahren 1968 bis 1971 stehen und damit Einfluss auf den Lauf der Verjährungsfrist nehmen soll, vermochte der Kläger schon im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufzuzeigen.

Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass das StGB erst mit 1.1.1975 in Kraft getreten ist (Paragraph 322, Absatz eins, StGB), sodass das Verhalten von Pater ***** strafrechtlich nach dem StG (insbesondere aus dem Blickwinkel dessen Paragraphen 129, römisch eins Litera b,, 130) zu beurteilen ist vergleiche 8 Ob 508/87; RIS-Justiz RS0008705). Paragraph eins, StG erforderte für die Annahme eines Verbrechens bösen Vorsatz, welcher Begriff auch den bedingten Vorsatz umfasste. Nach der Rechtsprechung handelte der Urheber eines Deliktserfolges mit bedingtem Vorsatz, wenn er sich dieses Erfolges als einer möglichen Folge seines Verhaltens bewusst war und trotz diesem Bewusstsein die betreffende Handlung auf die Gefahr hin unternommen hat, dass der mögliche Erfolg auch wirklich eintrete. Das Übel muss der Täter nicht als notwendig, sondern bloß als mit den von ihm bezweckten Folgen seiner Handlung (hier Unterlassung) allenfalls verbunden betrachtet haben (Kaniak, Strafgesetz6 E. 6 und 7 zu Paragraph eins, StG). Davon abgesehen, dass der Kläger sein Begehren nicht auf ein vorsätzliches Unterlassen des damaligen Abtes oder Priors der Beklagten stützt, steht ein solches (nach den Verfahrensergebnissen zu Recht) nicht fest. Soweit der Kläger im Übrigen in seiner Berufungsbeantwortung ein strafbares Unterlassen der Beklagten selbst als juristischer Person anspricht, genügt der Verweis darauf, dass der in den Jahren 1968 bis 1971 geltenden Rechtslage eine strafrechtliche Verantwortlichkeit einer juristischen Person fremd war. Letztlich entspricht es der ständigen Rechtsprechung des OGH (RIS-Justiz RS0034423), dass die lange Verjährungsfrist nicht auch für den Beteiligten gilt, dessen Beteiligung selbst nicht im Sinne des Paragraph 1489, zweiter Satz ABGB qualifiziert ist, so insbesondere auch nicht für die Schadenshaftung einer juristischen Person für Verbrechen ihrer Dienstnehmer. Vielmehr gilt die 30-jährige Frist dieser Bestimmung nur gegenüber dem Verbrecher selbst, nicht aber gegen Dritte (RIS-Justiz RS0034393).

Dass es sich bei Pater ***** um einen Repräsentanten der Beklagten im entscheidenden Zeitraum (1968 bis 1971) gehandelt hat, behauptet auch der Kläger nicht (ON 4 S 3: späterer [Anfang der 1980-er Jahre] Regens), sodass dieser Aspekt nicht weiter erörterungsbedürftig ist. Als Lehrer (und Erzieher) ist er jedenfalls nicht als Repräsentant zu qualifizieren (3 Ob 120/06b).

4.4 Entschädigungsklagen sind nicht nur Schadenersatzansprüche, die aus deliktischer Schädigung abgeleitet werden, sondern auch Ansprüche auf Ersatz, die aus der Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen abgeleitet werden. Für diese bestehen zwei Verjährungsfristen: Eine dreijährige, die vom Zeitpunkt an läuft, in dem der Beschädigte Kenntnis vom Schaden und der Person des Schädigers erlangte, und eine 30-jährige, wenn dem Beschädigten der Schaden oder die Person des Schädigers nicht bekannt geworden ist, oder aber wenn der Schade aus einer strafbaren Handlung im Sinne des Paragraph 1489, ABGB entstanden ist (M. Bydlinski aaO Paragraph 1489, Rz 1, 2). Der Änderung des letzten Satzes des Paragraph 1489, ABGB infolge des mit 1.1.1975 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 11.7.1974, BGBl 1974/496, vergleiche 8 Ob 508/87) kommt hier schon deshalb keine Bedeutung zu, weil Paragraph 130, StG für das Verbrechen der Unzucht zumindest eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren vorsah, sodass aufgrund der gesetzlichen Änderungen im Strafbereich eine Verkürzung der Verjährungsfrist infolge einer Analpenetration nicht eingetreten ist.

4.4.1 Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Die Kenntnis muss dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. Der einen Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruches erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (stRsp, zB 7 Ob 96/10h mwN; M. Bydlinski aaO Paragraph 1489, Rz 3). Bei Schadenersatzansprüchen eines Minderjährigen ist Kenntnis dieser Umstände durch den gesetzlichen Vertreter entscheidend (M. Bydlinski wie vor; RIS-Justiz RS0034452).

Nach der hier maßgeblichen (Paragraph 5, ABGB) Bestimmung des Paragraph 21, ABGB wurde der Kläger mit Vollendung des 19. Lebensjahres am *****1973 volljährig (die mit dem KindRÄG 2000 [BGBl 135/2000] erfolgte Änderung auf Vollendung des 18. Lebensjahres ist erst mit 1.1.2001 in Kraft getreten; soweit hier relevant enthält dieses Gesetz keine weiteren Übergangsbestimmungen [Art römisch XVIII BGBl 135/2000]). Davon abgesehen, dass die hiefür behauptungs- und beweispflichtige Beklagte vergleiche 1 Ob 13/88) gar nicht vorgebracht hat, die Eltern des Klägers hätten (vor Vollendung dessen 19. Lebensjahres) Kenntnis von den Missbrauchsvorfällen erlangt, kann dies auch weder den Feststellungen entnommen noch aus den Verfahrensergebnissen abgeleitet werden, sodass die kurze Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor dem *****1973 zu laufen begonnen hat.

4.4.2 Die 30-jährige Verjährung beginnt bereits von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem die Handlung begangen worden ist, die den Schaden herbeigeführt hat, mag der Eintritt des Schadens auch später erfolgt sein (RIS-Justiz RS0034504, RS0034502).

4.4.3 Als Zwischenergebnis bleibt somit festzuhalten, dass grundsätzlich auch im Fall, dass dem Kläger der Schade oder die Person des Beschädigers nicht bekannt geworden sind und eine letzte Missbrauchshandlung zum Ende des Schuljahres 1970/1971 (somit im Juli 1971) unterstellt, die lange Verjährungsfrist mit Juli 2001 abgelaufen wäre; die kurze hinwider bei Kenntnis von Schaden und Schädiger hingegen - wiederum eine letzte Missbrauchshandlung im Juli 1971 unterstellt - mit Juli 1974, sofern die Eltern des Klägers von diesen Kenntnis erlangt hätten; andernfalls - wovon hier auszugehen ist - mit Ablauf von drei Jahren nach Eintritt der Volljährigkeit des Klägers, sohin mit *****1976.

5. Im Gegensatz zu anderen Fristenregimes ist im ABGB keine absolute Höchstdauer der Verjährung vorgesehen. Es kann also auch die 30-jährige Verjährung durch Hemmung - ebenso wie durch Unterbrechung - hinausgezögert werden (Vollmaier in Fenyves/Kerschner/Vonkilch ABGB³, vor Paragraphen 1494 bis 1497 Rz 27). Die Richtigkeit dieser Auffassung zeigt schon ein Vergleich des zweiten Satzes in Paragraph 1489, ABGB mit Bestimmungen, die tatsächlich eine absolute Verjährungsfrist normieren. Sowohl in Paragraph 31, Absatz 5, FinStrG als auch etwa in Paragraph 12, Absatz 2, Satz 2 VersVG, welche Regelung den Hemmungstatbestand des Satzes 1 dieser Norm zeitlich begrenzt (7 Ob 91/10y), verwendet der Gesetzgeber jeweils das Wort „jedenfalls“, das in Paragraph 1489, Satz 2 ABGB gerade fehlt. In der Entscheidung 1 Ob 38/10k hat der OGH zwar ausgesprochen, dass jeder Schadenersatzanspruch nach Paragraph 1489, Satz 2 ABGB einer absoluten Verjährungsfrist von 30 Jahren unterliegt. Davon abgesehen, dass der OGH in der Entscheidung 1 Ob 44/06m die Verkürzung der objektiven (und nicht absoluten) Verjährung nach Paragraph 1489, Satz 2 ABGB von 30 Jahren behandelt hat, bezog sich die zu 1 Ob 38/10k vertretene Auffassung nicht auf einen Minderjährigen oder sonst nach Paragraph 1494, ABGB Geschützten, sondern darauf, dass die 30-jährige Verjährungsfrist ja unabhängig von der Kenntnis des damaligen Eigentümers und Geschädigten von der Person des rechtswidrig handelnden Erwerbers und Schädigers gelte. Zu 5 Ob 212/04v hat der OGH jedenfalls implizit die eingangs dargestellte Ansicht vertreten. In dieser Entscheidung wurde für die „klassischen“ Verjährungsfristen des ABGB, also die dreijährige „kurze“ Verjährung und die dreißigjährige (bzw vierzigjährige) „lange“ Verjährung daran festgehalten, dass auch im analogen Anwendungsbereich des Paragraph 1494, ABGB dessen 2-Jahres-Frist anzuwenden ist. Ist aber im analogen Anwendungsbereich des Paragraph 1494, ABGB dessen 2-Jahres-Frist für die 30-jährige Verjährungsfrist anzuwenden, gilt dies erst recht für die Anwendung dieser Bestimmung selbst; diesfalls muss aber auch eine Hemmung der 30-jährigen Frist nach Paragraph 1494, ABGB möglich sein.

Soweit das Erstgericht die vom Kläger in seiner Berufungsbeantwortung beanstandete Formulierung einer absoluten Verjährungsfrist von 30 Jahren gewählt hat, ist diese jedenfalls nicht dahin zu verstehen, dass nach Ablauf von 30 Jahren ab dem schädigenden Ereignis jedenfalls ein Anspruch verjährt ist, geht das Erstgericht doch selbst von einer Hemmung und einem mangelnden Ablauf dieser Frist aus.

5.1 Nach dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 1494, ABGB sollen ganz allgemein jene Personen durch die Hemmung geschützt werden, welche aus „Mangel ihrer Geisteskräfte“ ihre Rechte selbst zu verwalten unfähig sind. Als Beispiel werden Personen genannt, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben. In der ursprünglichen (mangels Übergangsbestimmung) bis zum 17.8.1999 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt 1964 aus 1999,) war stattdessen noch von „Pupillen, Wahn- oder Blödsinnigen“ die Rede gewesen. Diese nicht mehr zeitgemäße Wendung wurde abgeändert, weil sie geistig behinderte Menschen diskriminierte; inhaltlich sollte sich dadurch nichts ändern (Vollmaier aaO Paragraph 1494, Rz 3).

5.2 Wer sich auf die Hemmung der Verjährung beruft, muss auch den konkreten Sachverhalt behaupten und beweisen, der eine solche Hemmung bewirkt hat. Einer ausdrücklichen Einwendung der Hemmung bedarf es jedoch nicht; es reicht schon, wenn der Rechtsinhaber einen Sachverhalt dartut, aus dem sich die Hemmung ergibt (Vollmaier aaO Rz 28; RIS-Justiz RS0034647; so auch zur Fortlaufshemmung nach Paragraph 27, Absatz 2, KHVG: 2 Ob 306/02t).

Entgegen der Auffassung der Berufungswerberin hat sich der Kläger ausdrücklich und eindeutig auf einen Hemmungsgrund im Sinne des Paragraph 1494, ABGB berufen, indem er vorbrachte, dass er den in seiner Jugend stattgefundenen Missbrauch komplett verdrängt gehabt habe, dieser ihm erst wieder im Jahr 2010 bewusst geworden sei und es sich hiebei um einen Schutzmechanismus des Körpers bei psychischen Traumatisierungen handle (ON 8; ON 1 Punkt C); dass er hiebei nicht auch ausdrücklich auf Paragraph 1494, ABGB Bezug genommen hat, schadet nach dem Vorgesagten nicht.

5.3 Streitentscheidend ist somit die Frage, ob die vom Erstgericht erarbeitete und vom Berufungsgericht übernommene Feststellung zur Dissoziation die Anwendung des Paragraph 1494, ABGB rechtfertigt; bejahendenfalls welche Folgen sich hieraus ergeben.

Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0034652) ist unter einem „Mangel an Geisteskräften“ nur eine Geisteskrankheit, das ist eine krankhafte Störung der Geisteskräfte, oder eine Geistesschwäche, das ist eine ungenügende geistige Entwicklung, zu verstehen. In der Entscheidung vom 6.12.1961 (5 Ob 373/61) erachtete der OGH das Vorbringen des dortigen Klägers, er habe im Herbst 1957 einen Autounfall, verbunden mit Gehirnerschütterung und längerer Arbeitsunfähigkeit, erlitten, er sei nicht in der Lage gewesen, seine Interessen selbst wahrzunehmen, nicht als geeignete Behauptung einer geistigen Erkrankung und nahm ausdrücklich auf Paragraph 21, ABGB Bezug. Im Rahmen eines obiter dictum bezog sich das Höchstgericht auf eine Lehrmeinung, die die Auffassung im Schrifttum ablehnte, dass auch Menschen, die von einem krankhaften Schlaf befallen seien oder ihr Gedächtnis völlig verloren hätten, hierher zu rechnen seien. In der Entscheidung vom 28.9.1967 (6 Ob 256/67) erachtete es der OGH für immerhin möglich, dass der dortige Kläger infolge mehrerer Schlaganfälle in einen dem Paragraph 1494, ABGB entsprechenden Geisteszustand versetzt gewesen sei und wies darauf hin, dass die damalige Formulierung des Gesetzes nicht den heutigen (1967) Begriffen der medizinischen Wissenschaft entspräche. Zu 2 Ob 263/60 bejahte das Höchstgericht die Hemmung der Verjährung wegen eines schweren seelischen Schocks der Klägerin über den Tod ihres Mannes (RIS-Justiz RS0034654). In jüngerer Zeit (5 Ob 112/04p) erachtete der OGH es im Zusammenhang mit Paragraph 1494, ABGB für erforderlich zu klären, ob der dortige Kläger geistig-seelisch in der Lage gewesen wäre, Ansprüche gegen die Beklagte zu bedenken, zu erkennen, zu verfolgen oder - wenn auch mit rechtsanwaltlicher Hilfe - durchzusetzen, zumal diese gesetzliche Bestimmung nicht grundsätzlich nicht auf pathologische Glücksspieler anzuwenden sei. Auf diese Entscheidungen reflektiert auch das Schrifttum (R. Madl in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.01 Paragraph 1494, Rz 2; M. Bydlinski aaO Paragraph 1494, Rz 1; Vollmaier aaO Paragraph 1494, Rz 5).

Während der OGH in der Vergangenheit einer ausdehnenden Anwendung des Paragraph 1494, ABGB ablehnend gegenüberstand vergleiche RIS-Justiz RS0034621), ist die analoge Anwendung dieser Bestimmung auf den ruhenden Nachlass nunmehr anerkannt (RIS-Justiz RS0034619).

In der deutschen Rechtsprechung (OLG Oldenburg 13 U 17/11) wurde eine Dissoziation als verjährungshemmend aus dem Blickwinkel der höheren Gewalt im Sinne des Paragraph 203, BGB (nunmehr Paragraph 206, BGB) qualifiziert; insoweit ist der Berufungswerberin beizupflichten, dass die deutsche und die österreichische Rechtslage nicht konform gehen, da es ersterer an einer speziellen mit Paragraph 1494, ABGB vergleichbaren Bestimmung mangelt.

5.4 Im vorliegenden Fall steht fest, dass es sich bei der beim Kläger aufgetretenen Dissoziation um ein geistig/psychisches Phänomen handelt, im Zuge dessen Erinnerungen vom „normalen“ Bewusstsein abgespalten werden, auf die im Weiteren ein Zugriff nicht möglich ist, sondern die erst durch ein besonderes Ereignis wieder präsent werden, das eine Person naturgemäß nicht willentlich gesteuert auslösen kann, weil ihr gar nicht bewusst ist, dass ihr ein Teil ihres Erinnerungsvermögens fehlt. Dieser Geisteszustand ist zwanglos unter den Begriff eines Mangels an Geisteskräften zu subsumieren, weil es sich gerade nicht um einen „normalen“ Vorgang oder Zustand der Geisteskräfte handelt.

Wenn auch das Erstgericht den Beginn dieser Dissoziation nicht datumsmäßig präzise festgestellt hat, sondern von einem „Verlieren“ der Erinnerungen an die Übergriffe im zeitlichen Nahebereich nach seinem Ausscheiden aus dem ***** spricht, können diese Feststellungen aber jedenfalls nicht dahin verstanden werden, dass die Dissoziation erst mehr als ein halbes oder - noch weniger - mehr als eineinhalb Jahre nach der Beendigung der Schulzeit des Klägers bei der Beklagten aufgetreten ist. Somit ist jedenfalls davon auszugehen, dass dieser geistige Zustand schon vor Erreichen der Volljährigkeit des Klägers eingetreten ist.

5.5 Damit verbleibt die Wirkung der vor Eintritt der Volljährigkeit des Klägers aufgetretenen Dissoziation auf den Fristenlauf zu untersuchen.

Paragraph 1494, ABGB enthält eine zweifache Regelung: Den begünstigten Personen gegenüber ist zum einen nach Satz 1 der Beginn des Fristenlaufes der Verjährung für den Zeitraum gehemmt, in dem der Geschäftsunfähige unvertreten ist. Wegfall des Hemmungsgrundes bewirkt Beginn des Fristenlaufes, sofern die allgemeinen Voraussetzungen für Ersitzungs- und Verjährungsbeginn in diesem Zeitpunkt gegeben sind. Tritt der Hemmungsgrund erst in einem Zeitpunkt ein, in dem schon ein Teil der Frist verstrichen ist (deren Ablauf sohin schon begonnen hat), kann zum anderen nach Satz 2 die Frist nicht früher als zwei Jahre nach Wegfall des Hemmungsgrundes ablaufen; es tritt also Ablaufhemmung ein. Würde die eigentliche (konkret anwendbare) Verjährungsfrist erst nach diesem Zeitpunkt ablaufen, so kann diese Regel natürlich nicht zu einer Verkürzung führen, die Ablaufhemmung hat in einem derartigen Fall keinen Einfluss auf die Dauer der Frist (Mader/Janisch in Schwimann, ABGB³, Paragraph 1494, Rz 4; Vollmaier aaO Paragraph 1494, Rz 13 bis 15).

5.5.1 Wie schon ausgeführt (Punkt 4.4.1 oben) konnte die kurze Verjährungsfrist - auch ohne Eintreten der Dissoziation - nicht vor dem *****1973 (Vollendung des 19. Lebensjahres des Klägers) zu laufen beginnen. Da die Dissoziation schon vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, liegt insoweit ein Fall der Fortlaufshemmung vor, sodass der Fristbeginn bis zum Wegfall der Dissoziation hinausgeschoben wurde. Damit hat im konkreten Fall die dreijährige Frist mit März 2010 begonnen und lief mit März 2013 ab.

5.5.2 Wie gleichfalls schon ausgeführt beginnt die 30-jährige Verjährung grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Schädigungshandlung (Punkt 4.4.2 oben). Die Minderjährigkeit des Klägers zu diesem Zeitpunkt spielt hier insoweit keine Rolle, als Paragraph 1494, Satz 1 ABGB ausdrücklich auf unvertretene Personen Bezug nimmt, die Eltern des Klägers damals aber noch lebten. Somit stand dem Beginn der 30-jährigen Verjährungsfrist das Alter des Klägers nicht entgegen, sodass die darauf folgende Dissoziation eine Ablaufhemmung bewirkte. Da davon auszugehen ist, dass die Dissoziation vor Eintritt der Volljährigkeit des Klägers eingetreten ist und dieser Hemmungsgrund erst mit März 2010 in Wegfall geriet, verblieben von der 30-jährigen Frist zumindest noch gut 28 Jahre. Aus dem Blickwinkel der langen Verjährung wären Ansprüche des Klägers somit (zumindest) bis März 2038 gewahrt.

5.5.3 Da jedoch bereits das Vorliegen eines Verjährungstatbestandes hinreicht, um Ansprüche des Klägers aufgrund dessen Missbrauch in den Jahren 1968 bis 1971 zu „vernichten“, hat es beim Ablauf der Verjährungsfrist mit März 2013 zu verbleiben. Entscheidungswesentlich ist nämlich letztlich der Zeitpunkt, zu dem dem Kläger Schaden und Person des Beschädigers zur Kenntnis gelangten; das ist hier - wie erwähnt - der Monat März des Jahres 2010.

5.6 Auf den ersten Blick konfligiert dieses Ergebnis mit dem Wortlaut des Paragraph 1489, Satz 2 erster Fall ABGB, da diese Bestimmung nicht darauf abstellt, aus welchen Gründen dem Beschädigten der Schade oder die Person des Beschädigten nicht bekannt geworden ist. Paragraph 1494, ABGB schützt aber als Spezialnorm, die die Hemmung der Verjährung für die in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Fälle im Besonderen regelt (RIS-Justiz RS0034639), unter Paragraph 21, ABGB zu subsumierende Personen. Dazu gehören nicht nur Minderjährige, sondern auch Volljährige, die ihre Angelegenheiten teilweise nicht selbst besorgen können, etwa aufgrund einer geistigen Behinderung, aber auch wegen einer vergleichbaren, bloß vorübergehenden Beeinträchtigung (Koch in KBB³ Paragraph 21, Rz 1). Demgemäß geht Paragraph 1494, ABGB insoweit Paragraph 1489, ABGB vor, zumal grundsätzlich auch die 30-jährige Verjährungsfrist dem Regime des Hemmungsrechts unterliegt. Jedenfalls muss dies für jene Fälle gelten, in denen - wie hier - die hemmungsbegründende Geistesschwäche durch die schadensstiftende Handlung selbst ausgelöst wurde. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist klarzustellen, dass mit dieser Auffassung keine Sittenwidrigkeit des Verjährungseinwandes vertreten wird, da der Kläger diesen nicht mit der eingetretenen Dissoziation verknüpft. Der Sittenwidrigkeitseinwand muss zwar nicht durch formelle Berufung auf Paragraph 879, ABGB geschehen, vielmehr genügt die Unterbreitung des erforderlichen sachlichen Substrats unter Hinweis auf den Rechtsmissbrauch (RIS-Justiz RS0016447, RS0016452 [T3, T5]). Der Kläger hat aber in diesem Sinn sein Vorbringen zur Dissoziation nicht mit einem Hinweis auf die Sittenwidrigkeit des Verjährungseinwandes verbunden, sodass dem Berufungsgericht schon aus diesem Blickwinkel die Qualifikation des Verjährungseinwandes als sittenwidrig unter diesem Aspekt verwehrt ist.

6. Gegen dieses schon vom Erstgericht zutreffend erzielte Ergebnis vermögen auch die weiteren in der Berufung vorgetragenen Argumente nicht greifen:

6.1 Entgegen der Auffassung der Berufungswerberin war das Erstgericht nicht gehalten, Feststellungen dazu zu treffen, dass das intellektuelle Leistungsniveau des Klägers überdurchschnittlich sowie dessen emotionale Eindrucks- und Erlebnisfähigkeit ausreichend gegeben sei, ein psychogen ausreichend stabiler Zustand vorliege, sich keine paranoiden oder schizotypen wie auch relevante Borderline-Problematiken beim Kläger ergeben hätten, sich in dessen Kernleistungsbereichen keine Beeinträchtigungen fänden, dessen intellektuelle Leistungsfähigkeit mehr als ausreichend sei und sich auch bei der Gedächtnisleistung keine relevanten Einschränkungen fänden. Bei diesen Tatsachen handelt es sich um Aspekte der Beweiswürdigung, die - wie schon dargelegt (Punkt 2.3.2) - der Annahme der festgestellten Dissoziation nicht entgegenstehen.

6.2 An sich zutreffend verweist die Rechtsmittelwerberin darauf, dass nach der Rechtsprechung des OGH (RIS-Justiz RS0115342) Paragraph 1494, ABGB auf psychisch kranke oder geistig behinderte Personen anzuwenden ist, wenn die psychische Krankheit oder geistige Behinderung zumindest von solcher Art ist, dass deswegen zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen ein Sachwalter zu bestellen wäre. Davon abgesehen, dass diese Auffassung nicht impliziert, dass Paragraph 1494, ABGB nur in diesen Fällen zur Anwendung zu bringen ist, zeichnet sich die beim Kläger vorgelegene Dissoziation dadurch aus, dass der geistige Defekt in einem mangelnden Erinnerungsvermögen liegt, das naturgemäß durch einen Sachwalter nicht substituierbar ist. Die Veränderung des Gehirns durch Abspalten der Erinnerung an bestimmte erlebte Ereignisse bewirkt eine nach außen nicht in Erscheinung tretende, aber tatsächlich vorliegende Beschränkung der rechtlichen Handlungsfähigkeit, sodass aufgrund des Wesens der Beeinträchtigung faktisch eine Sachwalterbestellung ausscheidet; diese Folge der Geistesschwäche hindert aber nicht deren Vorliegen.

6.3 Richtig ist der Hinweis der Berufungswerberin, dass subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse in der Regel auf den Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluss haben (RIS-Justiz RS0034348). Von diesem Grundsatz macht jedoch das Gesetz in Paragraph 1489, ABGB schon grundsätzlich eine Ausnahme, indem dort auf die Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des Anspruches und der Person des Verpflichteten abgestellt wird; eine weitere Einschränkung erfährt dieser Grundsatz - wie dargelegt - durch Paragraph 1494, ABGB als Ausfluss des Grundsatzes in Paragraph 21, Absatz eins, ABGB, nach dem Personen, die einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen.

6.4 Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf den vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren hervorgehobenen (ON 6 Punkt J) Aspekt, er habe von der Verurteilung des Pater ***** sowie davon, dass die Beklagte „über sämtliche Umstände informiert“ gewesen sei, erst kürzlich Kenntnis erlangt, anzufügen, dass dieser für die Beurteilung des Beginnes der Verjährungsfrist nicht relevant ist. Da dem Kläger nach seinen Behauptungen und den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen die Missbrauchsvorfälle im März 2010 wieder in Erinnerung gerieten und ihm wohl seit jeher bekannt war, dass er aufgrund eines Vertragsverhältnisses die Schule der Beklagten besucht hat, reichte sein Kenntnisstand ab März 2010 hin, mit Aussicht auf Erfolg eine Klage einzubringen, zumal ihm seither die Möglichkeit offenstand, einen Sachverhalt zu behaupten, der einen inneren Sachzusammenhang der schädigenden Handlung des Pater ***** als Erfüllungsgehilfen der Beklagten mit der Vertragserfüllung beinhaltete (zu dieser Anspruchsvoraussetzung: RIS-Justiz RS0028626). Dafür war jedoch nicht die Kenntnis darüber erforderlich, dass Pater ***** einschlägig vorbestraft und den Verantwortlichen der Beklagten zumindest der dieser Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt in groben Zügen bekannt war.

6.5 Dass Schadenersatzansprüche auch nach Ablauf von 30 Jahren bei Vorliegen eines Hemmungstatbestandes geltend gemacht werden können und Paragraph 1489, ABGB keine absolute Verjährungsfrist anordnet, wurde bereits dargetan (Einleitung Punkt 4 oben).

6.6 Letztlich ist anzufügen, dass die Beklagte den Verjährungseinwand betreffend den erhobenen Verdienstentgangsanspruch nicht aus dem Blickwinkel des Paragraph 1480, ABGB erhoben hat, sodass die in dieser gesetzlichen Bestimmung genannte Verjährung dem Verdienstentgangsanspruch des Klägers nicht entgegensteht. Im Übrigen ist auch im Zusammenhang mit der kurzen Verjährung nach Paragraph 1480, ABGB die Fort- (und Ab-)laufshemmung zu beachten (so zu jener nach Paragraph 1495, ABGB: M. Bydlinski aaO Paragraph 1480, Rz 5).

7. Damit ist der Berufung insgesamt ein Erfolg zu versagen und das Verfahren über die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach fortzuführen.

7.1 Hiebei wird zunächst zu beachten sein, dass das Verdienstentgangsbegehren des Klägers unschlüssig erhoben wird, weil aus den pauschalen Behauptungen des Klägers (ON 1 S 3 unten) die Höhe des geltend gemachten Verdienstentgangsanspruches nicht ableitbar ist. Es mag schon sein, dass ein allfälliger Anspruch des Klägers aus diesem Titel letztlich nach Paragraph 273, ZPO zu bemessen sein wird; dies enthebt ihn jedoch nicht der prozessualen Verpflichtung, konkrete und detaillierte Behauptungen zu seinem tatsächlichen Verdienst einerseits und seinem ohne die Missbrauchsvorfälle erzielbaren Verdienst andererseits aufzustellen.

7.2 Dieser Aspekt wird ebenso zu erörtern sein wie die schon oben im Zusammenhang mit der Behandlung der Zulässigkeit des Rechtswegs aufgeworfenen Fragen (Punkt 3.4).

Zur Vermeidung allfälliger Unklarheiten ist - wiederholend - anzufügen, dass zur Beurteilung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche insbesondere konkrete Feststellungen zum hier zu unterstellenden Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger bzw allenfalls den Eltern des Klägers ebenso erforderlich sind, wie solche zum näheren Inhalt der Missbrauchsvorfälle, zumal der Geschäftsherr nicht für Schäden haftet, die ohne inneren sachlichen Zusammenhang mit der Erfüllungshandlung bloß gelegentlich derselben von Gehilfen verursacht werden vergleiche hiezu näher: RIS-Justiz RS0028626, RS0028429, RS0028691). Die derzeit vorliegenden Feststellungen zum zuletzt angesprochenen Aspekt lassen jedenfalls offen, wo und bei welcher Gelegenheit sich die Missbrauchsvorfälle zugetragen haben.

Im Übrigen ist das Vorbringen des Klägers auch zu diesen Fragen ergänzungsbedürftig.

8. Bei Bestätigung eines stattgebenden Zwischenurteiles ist über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu entscheiden, sondern die Entscheidung über die Kosten dem weiteren erstinstanzlichen Verfahren zu überantworten (RIS-Justiz RS0035896 [T2 zum Zwischenurteil nach Paragraph 393 a, ZPO]).

Da - soweit überblickbar - keine Entscheidung des OGH zum Verhältnis zwischen Paragraph 1489, Absatz 2, Satz 1 ABGB und Paragraph 1494, ABGB im Fall einer Dissoziation wie hier sowie zur Frage an sich, ob eine derartige Dissoziation unter Paragraph 1494, ABGB zu subsumieren ist, vorliegt, ist im vorliegenden Verfahren eine Rechtsfrage des materiellen Rechts mit der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gemeinten Intensität zu lösen, sodass die Zulässigkeit der Revision auszusprechen ist (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO). Überdies kommt diesen Aspekten schon an sich über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung zu.