Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.02.2013

Geschäftszahl

9Ob10/13f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Rechtssache der klagenden Partei W***** H*****, vertreten durch Dr. Martin Baldauf ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A***** N*****, vertreten durch Dr. Michael Kramer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert: 34.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. November 2012, GZ 3 R 145/12s-19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision gegen ein Urteil des Berufungsgerichts nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Eine solche zeigt die Beklagte nicht auf:

1. Eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst, ist sein Verfahren mangelhaft (RIS-Justiz RS0043371). Das ist nach der mehrseitigen Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit der Beweisrüge der Beklagten (Berufungsurteil S 8 bis 11) nicht der Fall. Soweit die Revisionsausführungen der Beklagten auf die Feststellung eines anderen Sachverhalts abzielen, sind sie daher im Revisionsverfahren keiner Behandlung zugänglich.

2. Rechtlich will die Beklagte die im Jahr 2006 getroffenen vertraglichen Vereinbarungen über die Vermietung ihres Imbissstandes (Holzhütte) an die Betreiber einerseits und die Vermietung der entsprechenden Grundstücksfläche vom Liegenschaftseigentümer (Kläger) an die Betreiber andererseits dahin gewürdigt wissen, dass sie selbst auch nach Beendigung des Mietvertrags über den Imbissstand zur Nutzung der Grundstücksfläche berechtigt sei. Dafür beruft sie sich auf eine frühere Vereinbarung mit dem Eigentümer.

Die Frage, ob ein Vertrag zustande gekommen ist und welchen Inhalt er hat, ist jedoch von den Umständen des Einzelfalls abhängig und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage vergleiche RIS-Justiz RS0044358; RS0044298). Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Kläger bereits im Herbst 2005 an einem Abriss der Hütte interessiert war und der Beklagten nur unter der Voraussetzung, dass ein vertrauenswürdiger Mieter für die Grundfläche gefunden werde, gewährte, den Imbissstand noch fünf Jahre stehen zu lassen. Die Ansicht der Vorinstanzen, dass die Beklagte jedenfalls nach Fristablauf keinen Nutzungstitel mehr hatte, bedarf danach keiner Korrektur. Eine Umgehung von Kündigungsschutzbestimmungen ist hier nicht ersichtlich.

3. Die Beklagte meint weiter, der Kläger habe kein Interesse an der begehrten Feststellung, dass sie kein wie immer geartetes Benützungsrecht an der Grundfläche habe, weil er eine Leistungsklage (Räumung des Imbissstandes) erheben könne.

Auch beim Feststellungsinteresse handelt es sich aber um eine Frage des Einzelfalls, der - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0039177 [T1]). Angesichts des Rechtsstandpunkts der Beklagten, die Abrede ihres Verbleibs auf der Grundfläche „für ein Leben lang bzw in der gesetzlichen Dauer von 99 Jahren“ sei als Baurecht oder zumindest als vertraglich eingeräumte Nutzungsbewilligung auf Lebenszeit in Form einer Dienstbarkeit (ON 4 S 6) zu qualifizieren, wäre mit der bloßen Entfernung des Imbissstandes noch keine endgültige Klärung der Rechtslage zwischen den Streitteilen hergestellt. Da erst sie ein Feststellungsinteresse ausschließen würde, bedarf das Berufungsurteil auch insoweit keiner Abänderung.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2013:0090OB00010.13F.0221.000