Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.11.2012

Geschäftszahl

4Ob192/12g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. K***** G*****, 2. A***** G*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Josef Schartmüller, Rechtsanwalt in Pregarten, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Manfred Sigl, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR) und Zahlung von 1.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 29. August 2012, GZ 1 R 136/12w-28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung der Vorinstanzen ist durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt, wonach die Verwendung des Bildnisses einer Person zu Werbezwecken einen Unterlassungsanspruch nach Paragraph 78, UrhG begründet, wenn der Abgebildete dadurch dem Verdacht ausgesetzt wird, er habe sein Bildnis entgeltlich für Werbezwecke zur Verfügung gestellt (RIS-Justiz RS0078064; vergleiche auch RS0077982). Eine - auch konkludente - Einwilligung lässt sich dem festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen.

Hat der Beklagte gegen eine Unterlassungspflicht verstoßen, so wird nach ständiger Rechtsprechung vermutet, dass er ihr neuerlich zuwiderhandeln wird. Er hat daher Umstände zu behaupten und zu beweisen, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (RIS-Justiz RS0080065; vergleiche auch RS0037661, RS0080119, RS0079782). Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0042818, RS0031891). Im konkreten Fall ist die Auffassung der Vorinstanzen, das Bestreiten der Unterlassungspflicht sei ein Indiz für das Weiterbestehen der Wiederholungsgefahr, jedenfalls vertretbar (RIS-Justiz RS0012055).

Soweit die Revision über mehrere Seiten die Beweiswürdigung des Erstgerichts bekämpft, ist sie auf die taxative Aufzählung der Revisionsgründe in Paragraph 503, ZPO zu verweisen.