Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.05.2012

Geschäftszahl

15Os29/12x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richterin Mag. Weiß als Schriftführerin in der Strafsache gegen Raimund T***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 23. September 2011, GZ 12 Hv 55/11a-26, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Raimund T***** des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 12. Februar 2011 in E***** am Stroh- und Heulager des Egon H***** ohne dessen Einwilligung dadurch, dass er eine offene Flamme von außen in die Futtermittellagerung einbrachte, eine Feuersbrunst verursacht.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Soweit die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) behauptet, die - in Stattgebung eines Beweisantrags des Angeklagten erfolgte - Vernehmung des Brandsachverständigen sei mangels Befragung der Zeugin Nora P***** „wertlos“ gewesen, bezieht sie sich nicht auf ein ablehnendes Zwischenerkenntnis des Gerichtshofs und verfehlt schon deshalb ihr Ziel vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 302).

Der weiteren Beschwerde zuwider wurden durch die Abweisung der Anträge auf Vernehmung der Zeugen

1.) Nora P***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte das Lokal Z***** erst nach ein Uhr verlassen habe (ON 25 S 9 in Verbindung mit ON 20 S 9);

2.) „Frau H*****“ zum Beweis dafür, dass diese „allfällig infolge einer Racheaktion das Feuer gelegt hat“ (ON 20 S 9);

3.) des „zuständigen Feuerwehrkommandanten“ zum Beweis dafür, dass möglicherweise ein ortsfremder Feuerwehrmann das Feuer gelegt habe (ON 20 S 9 und ON 25 S 9);

wobei aber der Zeugin H***** sowie dem ortsfremden Feuerwehrmann „mangels zwischenzeitig noch nicht vorliegender Beweisergebnisse keine konkrete Tatbegehung unterstellt“ werde (ON 20 S 9), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Die Anträge ließen nämlich nicht erkennen, warum zu erwarten sei, dass die Durchführung der begehrten Beweise die vom Antragsteller behaupteten Ergebnisse haben werde, sodass - wie das Erstgericht der Sache nach zutreffend erkannte - der Beschwerdeführer die im Hauptverfahren unzulässige Aufnahme von Erkundungsbeweisen anstrebte (RIS-Justiz RS0099453, RS0099353; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) haben die Tatrichter die Feststellung, wonach der Angeklagte „mit einer offenen Flamme (Feuerzeug oder Zündholz) das gelagerte Stroh bzw Heu entzündete“ (US 3), vertretbar und im Rahmen des gesetzlichen Beweiswürdigungsermessens begründet. Indem die Beschwerde selektiv das Argument des Erstgerichts kritisiert, mit dem es eine - vom Brandsachverständigen für möglich gehaltene -
Geschehensvariante „mit äußerst hoher Wahrscheinlichkeit“ ausgeschlossen hat (US 4), übergeht sie unzulässig die Gesamtheit der Erwägungen der Tatrichter vergleiche RIS-Justiz RS0119370; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394, 455), welche die monierte Feststellung logisch und empirisch einwandfrei aus der Anwesenheit des Angeklagten am Brandort, seinem Verhalten nach Entdeckung und bei Meldung des Brandes sowie seinem einschlägig getrübten Vorleben abgeleitet haben (US 4 f).

Soweit die Beschwerde behauptet, nach den Ausführungen des Brandsachverständigen könne der Brand mit nicht geringerer Wahrscheinlichkeit auch durch eine weggeworfene Zigarette entstanden sein, sodass dessen Entstehung „bei ordnungsgemäßer Begründung (Beweiswürdigung)“ nicht festgestellt werden könne, erweist sie sich als bloße - in dieser Form unzulässige - Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit eigenen beweiswürdigenden Überlegungen, die lediglich die Verantwortung des Beschwerdeführers unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz den Annahmen des Erstgerichts gegenüberstellen, jedoch ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial und ohne Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken vergleiche RIS-Justiz RS0117446, RS0118780; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i,, 498 Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.