Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.04.2012

Geschäftszahl

4Ob55/12k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** R*****, vertreten durch Dr. Gerald Kreuzberger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 32.500 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 1.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 8. Februar 2012, GZ 22 R 478/11i-36, womit das Urteil des Bezirksgerichts Saalfelden vom 29. September 2011, GZ 2 C 595/11m-25, (in der Hauptsache) bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden dürfen (RIS-Justiz RS0023487, RS0023893, RS0023950), soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (RIS-Justiz RS0023950). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RIS-Justiz RS0023726). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht kann immer nur von Fall zu Fall bestimmt werden (RIS-Justiz RS0029874, RS0110202). Gleiches gilt für das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt (RIS-Justiz RS0029874). Voraussetzung ist immer, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist; ein Hauseigentümer muss alle Vorkehrungen treffen, die vernünftigerweise nach den Umständen von ihm erwartet werden können (4 Ob 12/12m mwN).

Einhaltung und Verletzung der Streupflicht sind nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen; dabei orientiert sich die Grenze der Streupflicht einerseits an den Verkehrsbedürfnissen, andererseits an der Zumutbarkeit für den Streupflichtigen (RIS-Justiz RS0023277). Wiederholt ausgesprochen wurde auch, dass die Pflicht zur Schneesäuberung und die Streupflicht nicht überspannt werden dürfen (RIS-Justiz RS0023298), auch dann nicht, wenn sie einem Gastaufnahmevertrag entspringt (2 Ob 66/08g).

Die Auffassung der Vorinstanzen, dass die Beklagte bzw ihre Erfüllungsgehilfen der Schneelage entsprechend ausreichend gestreut haben, bildet keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung. Dass sich unter der Schneeschicht „eine kleine, isolierte Eisschicht“ befand, welche das Erstgericht als Ursache für den Sturz der Klägerin feststellte, vermag entgegen der Auffassung der Klägerin keine besondere Warnpflicht der Beklagten auszulösen, weil einerseits nach dem festgestellten Sachverhalt keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorhandensein dieser konkreten Unfallursache vorhanden waren, andererseits die abstrakte Gefahr, bei Schneelage im alpinen Gelände auszurutschen, auch für die Klägerin vorhersehbar war.

Vom Berufungsgericht bereits verneinte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens bilden von vornherein keinen Revisionsgrund (RIS-Justiz RS0042936). Überdies unterlässt es die Klägerin, die Relevanz des angeblichen Verfahrensmangels (unterbliebene Einvernahme vor dem erkennenden Gericht nach Rechtshilfevernehmung) darzulegen; sie selbst und ihr Vertreter waren bei der Rechtshilfeeinvernahme der Zeugen anwesend, eine Einschränkung ihres Fragerechts behauptet sie nicht.