OGH
28.02.2012
4Ob153/11w
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Mag. C***** S*****, vertreten durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, gegen 1. die zu AZ 19 Cg 187/10m des Handelsgerichts Wien beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Zöchbauer Frauenberger Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung von 2.200 EUR sA, und 2. die zu AZ 19 Cg 3/11d des Handelsgerichts Wien beklagte Partei M***** „Ö*****“ GmbH, *****, vertreten durch Zöchbauer Frauenberger Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung von 3.200 EUR sA, über die Revisionen beider Seiten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Juni 2011, GZ 30 R 20/11y-17, mit welchem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 15. Februar 2011, GZ 19 Cg 187/10m-12, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Beiden Revisionen wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts im Ausspruch über die Zahlungsbegehren wiederhergestellt wird und die Veröffentlichungsbegehren abgewiesen werden.
Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen einen mit 5.168,85 EUR bestimmten Anteil an den Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin 672,77 EUR Umsatzsteuer und 1.132,20 EUR Barauslagen) zu ersetzen.
Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen einen mit 4.158,98 EUR bestimmten Anteil an den Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin 504,46 EUR Umsatzsteuer und 1.132,20 EUR Barauslagen) zu ersetzen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen einen mit jeweils an 271,15 EUR bestimmten Anteil an den Barauslagen des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen einen mit jeweils 10,03 EUR bestimmten Anteil an den Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1,67 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Erstbeklagte ist Medieninhaberin des Internet-Nachrichtenportals „www.o*****“, die Zweitbeklagte ist Medieninhaberin der Tageszeitung „Ö*****“. Beide Medien berichteten am 24. November 2009 ausführlich über einen Polizeieinsatz, bei dem ein gewisser „Christoph S.“ erschossen worden war. Es habe sich um einen „suicide by cop“ gehandelt; Christoph Sitzung habe telefonisch eine Verzweiflungstat angekündigt und bei Erscheinen der Polizei durch Ziehen einer Waffe seine Tötung provoziert. Aus näher dargestellten Gründen sei dies das Ende eines „patscherten Lebens“ gewesen.
Der Vorname des Klägers lautet wie jener des Getöteten „Christoph“, sein Familienname beginnt ebenfalls mit „S“. Offenbar deswegen entnahmen Leute der Beklagten dem Facebook-Auftritt des Klägers ein ihn zeigendes Foto und verwendeten es zur Illustration der Berichte. Die Erstbeklagte setzte es groß über den Artikel und in kleinerer Form auf die Übersichtsseite der Chronik-Meldungen. Beim Artikel war das Bild verpixelt, der Kläger war aber eindeutig zu erkennen; auf der Übersichtsseite wurde das Bild ohne Versuch der Unkenntlichmachung gezeigt. In der Zeitung druckte die Zweitbeklagte das Bild mit einem Augenbalken ab, auch hier war der Kläger aber eindeutig zu erkennen. Das Foto hatte eine Freundin des Klägers für dessen Facebook-Auftritt aufgenommen.
Die Zeitung der Zweitbeklagten hatte eine Auflage von etwa 320.000 Stück. Auf den Artikel im Onlinemedium der Erstbeklagten gab es 4.159 Zugriffe, auf die Website als solche mehrere zehntausend. Die Zahl der Zugriffe auf die Chronik-Eingangsseite liegt dazwischen.
Der Kläger hat einen großen Bekanntenkreis. Als er am Tag der Veröffentlichung zur Arbeit kam, waren seine Kollegen der Meinung, er sei nicht mehr am Leben. Die Beklagten, an die er sich tags darauf wandte, lehnten eine Richtigstellung in ihren Medien ab. Der Kläger musste daher Personen, die ihn möglicherweise für tot hielten, selbst aufklären. Er kontaktierte etwa 30 Personen aus seinem Verwandten- und Bekanntenkreis und stellte die wahre Sachlage auf Facebook dar. Dennoch zeigten sich noch Monate später ehemalige Nachbarn überrascht, dass er noch lebe.
In einem medienrechtlichen Verfahren verpflichtete das Landesgericht für Strafsachen Wien die Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung von 4.000 EUR (Erstbeklagte) bzw 5.000 EUR (Zweitbeklagte). Weiters mussten sie in ihren Medien eine Mitteilung über die Erfüllung des Tatbestands der üblen Nachrede und über die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs veröffentlichen.
Auf dem Zivilrechtsweg erhob der Kläger gegen beide Beklagte Unterlassungsbegehren wegen des Eingriffs in sein Werknutzungsrecht am Foto und in sein Recht am eigenen Bild; mit den erstgenannten dieser Begehren, die ohne Bezugnahme auf den Begleittext an den urheberrechtlichen Verwertungsrechten anknüpften, verband er jeweils ein Begehren auf Urteilsveröffentlichung. Weiters begehrte er Schadenersatz nach Paragraph 87, Absatz 2, UrhG, und zwar jeweils 200 EUR wegen Verletzung seines Werknutzrechts am Foto und 2.000 EUR (Erstbeklagte) bzw 3.000 EUR (Zweitbeklagte) wegen des Eingriffs in sein Recht am eigenen Bild.
Die auf Paragraph 78, UrhG gestützten Unterlassungsbegehren wurden durch Teilvergleich erledigt, den Unterlassungsbegehren wegen des Eingriffs in das Werknutzungsrecht und den diesbezüglichen Zahlungsbegehren von jeweils 200 EUR gaben die Vorinstanzen rechtskräftig statt. Im Revisionsverfahren strittig sind daher nur noch (a) die Schadenersatzbegehren wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild (Paragraph 87, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 78, UrhG) und (b) die Begehren auf Veröffentlichung der Aussprüche über jene Unterlassungsbegehren, die auf den Eingriff in das Werknutzungsrecht des Klägers gestützt waren (Paragraph 85, in Verbindung mit Paragraph 81, UrhG). Zum Schadenersatzanspruch bringt der Kläger vor, dass sein immaterieller Schaden durch die Zusprüche im Medienverfahren nicht vollständig abgegolten worden sei. Die Veröffentlichungen seien aufgrund des schwerwiegenden Sorgfaltsverstoßes der Beklagten durch das Talionsprinzip gerechtfertigt; die „negativen Auswirkungen“ des Eingriffs in sein Werknutzungsrecht seien „gravierend“ gewesen. Eine „Doppelveröffentlichung“ zum Medienverfahren liege nicht vor, weil sich das Veröffentlichungsbegehren im Zivilverfahren nicht auf Paragraph 78, UrhG, sondern auf den Eingriff in die Verwertungsrechte des Urhebers beziehe.
Die Beklagten wenden ein, dass die im medienrechtlichen Verfahren zugesprochene Entschädigung auf den Schadenersatzanspruch nach Paragraph 87, UrhG anzurechnen sei; mehr stehe dem Kläger nicht zu. Ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung habe der Kläger wegen der bereits im Medienverfahren angeordneten Veröffentlichung nicht.
Das Erstgericht gab den Klagebegehren statt. Die mit dem Foto illustrierten Berichte und die Weigerung der Beklagten, ihren Irrtum richtigzustellen, hätten den Kläger schwerwiegend beeinträchtigt. Er habe Personen, die ihn für einen Selbstmörder hielten und einen nachteiligen Eindruck von seinem Charakter bekommen hätten, aktiv über die wahren Umstände aufklären müssen und wisse noch immer nicht, wer aus seinem weiteren Bekanntenkreis ihn für tot halte. Auf dieser Grundlage sei nach Paragraph 87, Absatz 2, UrhG ein Schadenersatzanspruch von 6.000 EUR (Erstbeklagte) bzw 8.000 EUR (Zweitbeklagte) angemessen. Darauf seien die im Medienverfahren zugesprochenen Entschädigungen anzurechnen. Die Veröffentlichungsbegehren bezögen sich auf den Eingriff in die Verwertungsrechte nach dem Urheberrechtsgesetz; das diesbezügliche Interesse des Klägers bestehe unabhängig von der im Medienverfahren angeordneten Veröffentlichung.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung über die Veröffentlichungsbegehren und wies die auf Paragraph 87, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 78, UrhG gestützten Schadenersatzbegehren ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige, und ließ die ordentliche Revision zu, weil jüngere Rechtsprechung zur Konkurrenz von medien- und zivilrechtlichen Schadenersatz- und Veröffentlichungsansprüchen fehle.
Die Urteilsveröffentlichung erfordere nach Paragraph 85, UrhG ein berechtigtes Interesse. Dazu müsse der Kläger ein Vorbringen erstatten. Seine negative Formulierung, es liege keine Doppelveröffentlichung vor, reiche nicht aus, weil das Fehlen von Gegenargumenten noch nicht die Erfüllung eines Tatbestands bedeute. Der Hinweis auf den besonders groben Sorgfaltsverstoß der Beklagten enthalte jedoch ein ausreichendes Tatsachenvorbringen. Die Beklagten hätten bei der Suche nach einem Foto offenbar bewusst in ein Urheberrecht eingegriffen und das Risiko in Kauf genommen, eine falsche Person auszuwählen. Die Verletzung des Urheberrechts (Werknutzungsrechts) und der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers hingen nicht zwingend zusammen. Die Information der Öffentlichkeit über diese Rechtsverletzungen könne daher unabhängig voneinander aufgetragen werden. Die vom Strafgericht angeordnete Veröffentlichung habe zudem nur den Aspekt der üblen Nachrede betroffen und das Lichtbild nicht erwähnt.
Hingegen stehe dem Kläger kein (weiterer) Schadenersatz wegen der Verletzung seines Rechts am eigenen Bild zu. Die Ansprüche nach Paragraph 6, MedienG und Paragraph 87, Absatz 2, UrhG in Verbindung mit Paragraph 78, UrhG bestünden nach der Entscheidung 4 Ob 287/97b nebeneinander, zugesprochene Beträge seien aber auf den später bestimmten Anspruch anzurechnen. Die Paragraphen 6, ff MedienG erfassten nur die erlittene Kränkung, nicht aber auch die anderen unter Paragraph 87, Absatz 2, UrhG fallenden Schäden (äußere Persönlichkeitsschäden wie die Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Rufs und des sozialen Ansehens; nicht bezifferbare Vermögensschäden). Im konkreten Fall sei daher zu prüfen, ob der Kläger in den Zivilverfahren, die er erst nach Rechtskraft des Urteils im Medienverfahren eingeleitet habe, einen Schaden behaupte, der gegenüber der schon dort beurteilten „erlittenen Kränkung“ ein Aliud wäre. Sofern die Höchstgrenzen des Paragraph 6, MedienG nicht erreicht seien, wäre es nämlich nicht zulässig, durch Erheben einer Klage einen als zu gering eingeschätzten Zuspruch nach Paragraph 6, MedienG aufzubessern, jedenfalls „auch“ dann nicht, wenn sich der Verletzte durch Unterlassung einer Berufung mit der vom Strafgericht zuerkannten Entschädigung abgefunden habe. Der Kläger habe dazu nur auf eine „besonders empfindliche“ Kränkung und ein „besonders kränkendes“ Vorgehen der Beklagten hingewiesen. Die dazu beschreibend genannten Umstände ließen keinen anderen Anspruchsgrund erkennen als die schon medienrechtlich geltend gemachte erlittene Kränkung. Das Begehren übersteige daher den dort zugesprochenen Betrag nur quantitativ, nicht aber qualitativ. In „grundsätzlicher“ Übereinstimmung mit der Entscheidung 4 Ob 287/97b komme das Berufungsgericht daher zum Ergebnis, dass gleichartige Ansprüche jedenfalls dann nicht zweimal geltend gemacht werden könnten, wenn nicht die Obergrenze des Paragraph 6, MedienG eine adäquate Kompensation verhindert habe.
Gegen dieses Urteil richten sich Revisionen beider Seiten. Der Kläger begehrt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Zuspruchs von Schadenersatz, die Beklagten beantragen die Abweisung der Veröffentlichungsbegehren. In den Revisionsbeantwortungen beantragen die Parteien, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Beide Revisionen sind zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Konkurrenz der Ansprüche zwar grundsätzlich richtig dargestellt, daraus aber für den konkreten Fall die falschen Schlussfolgerungen gezogen hat. Die Revisionen sind aus diesem Grund auch berechtigt.
1. Zu den Veröffentlichungsbegehren
1.1. Die Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 85, UrhG hat nicht den Charakter einer Strafe (4 Ob 347/74 = SZ 47/145 - Kopierdienst; RIS-Justiz RS0077294). Ein berechtigtes Interesse im Sinn dieser Bestimmung liegt nur dann vor, wenn die Veröffentlichung ein geeignetes Mittel zur Beseitigung jener Nachteile ist, die eine Verletzung der im Urheberrechtsgesetz geregelten Ausschließlichkeits- oder Persönlichkeitsrechte mit sich gebracht hat oder doch noch mit sich bringen könnte (4 Ob 330/71 = SZ 44/104; RIS-Justiz RS0077338). An der bloßen Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit einer Veröffentlichung besteht kein berechtigtes Interesse (4 Ob 360/86 = MR 1988, 125 [krit Walter] - Heeresnachrichtenamt; 4 Ob 112/92 = MR 1993, 61 [insofern zust Walter] - Austria-Boss; 4 Ob 233/08f = MR 2009, 135 - Fiona G; RIS-Justiz RS0077343; vergleiche Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung3 [2006] Rz 214 mwN). Die Urteilsveröffentlichung muss daher geeignet sein, falsche Eindrücke zu beseitigen, die durch die Veröffentlichung entstanden sind (4 Ob 112/92 - Heeresnachrichtenamt; 4 Ob 233/08f - Fiona G).
1.2. Die Veröffentlichungsbegehren des Klägers beziehen sich ausschließlich auf die Entscheidungen über die urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche. Danach ist den Beklagten inzwischen rechtskräftig untersagt, das Lichtbild ohne Einwilligung des Klägers „zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich vorzuführen, anzubieten oder sonst der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen“. Die Veröffentlichung dieser Teile der erstgerichtlichen Entscheidung würde das Publikum nur über das Bestehen dieser Unterlassungsansprüche informieren; daraus würde es wohl ableiten, dass es zu Eingriffen in die genannten Rechte des Klägers gekommen ist. Dass und in welcher Form die Beklagten durch diese Urheberrechtsverletzungen auch in das Recht des Klägers am eigenen Bild (Paragraph 78, UrhG) eingegriffen haben, könnte das Publikum dem veröffentlichten Spruch aber in keiner Weise entnehmen. Damit kann die begehrte Veröffentlichung den von den Beklagten erweckten Eindruck, der Kläger habe sich bewusst erschießen lassen, nicht richtigstellen. Gründe für ein rechtliches Interesse an der Information der Öffentlichkeit nur über die Urheberrechtsverletzung - also unabhängig vom Eingriff in das Recht am eigenen Bild - zeigt der Kläger nicht auf.
1.3. Aus diesen Gründen sind die Veröffentlichungsbegehren abzuweisen. Die in den Rechtsmittelschriften erörterte Frage, ob die im medienrechtlichen Verfahren angeordnete Veröffentlichung das rechtliche Interesse für den zivilrechtlichen Veröffentlichungsanspruch wegfallen ließ vergleiche 4 Ob 233/08f – Fiona G mwN), ist dabei unerheblich. Darauf wäre es nur angekommen, wenn der Kläger die Veröffentlichung der auf Paragraph 78, UrhG bezogenen Unterlassungsverpflichtungen begehrt hätte.
2. Zu den Schadenersatzbegehren
2.1. Der Senat hat in der Entscheidung 4 Ob 287/97b (= SZ 71/131 - Briefbombenterror römisch II) ausführlich zum Verhältnis zwischen den Ansprüchen auf Entschädigung nach den Paragraphen 6, ff MedienG und auf immateriellen Schadenersatz wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild nach Paragraph 87, Absatz 2, UrhG Stellung genommen. Danach hat die spätere Regelung im Mediengesetz jener im Urheberrechtsgesetz nicht derogiert. Zwar werden, was die erlittene Kränkung betrifft, in beiden Fällen Ansprüche für denselben Schaden begründet. Es bestehen aber Unterschiede in den Anspruchsgrundlagen: Der Anspruch nach den Paragraphen 6, ff MedienG ist verschuldensunabhängig und betraglich begrenzt; bei der Bemessung ist auch auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medienunternehmens Bedacht zu nehmen. Hingegen besteht der Anspruch nach Paragraph 87, Absatz 2, UrhG nur bei Verschulden, die Haftung ist betraglich nicht begrenzt, und bei der Bemessung ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht zu berücksichtigen. Zudem geht der Anspruch nach Paragraph 87, Absatz 2, UrhG über die erlittene Kränkung hinaus, er erfasst insbesondere auch (äußere) Persönlichkeitsschäden wie die Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Rufs und des sozialen Ansehens.
2.2. Beträge, die in einem medienrechtlichen Verfahren als Entschädigung für die erlittene Kränkung zugesprochen wurden, sind wegen der insofern jedenfalls bestehenden Anspruchskonkurrenz auf den Anspruch nach Paragraph 87, Absatz 2, UrhG anzurechnen (4 Ob 287/97b -
Briefbombenterror römisch II). Gleiches gilt - soweit es um die zugefügte Kränkung geht (Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz2 [2005] vor Paragraphen 6 -, 8 a, Rz 54) - auch in die umgekehrte Richtung (14 Os 75/97 = SSt 62/114).
2.3. Das Berufungsgericht hat aus 4 Ob 287/97b abgeleitet, dass Zivilgerichte einen über die medienrechtliche Entschädigung hinausgehenden Schadenersatz nur zusprechen könnten, wenn die Betragsgrenzen des Medienrechts ausgeschöpft worden seien oder der Kläger Nachteile geltend mache, die von der Entschädigung nicht erfasst würden. Da das hier nicht zutreffe, seien die Ersatzbegehren abzuweisen. Der Senat teilt diese Auffassung nicht.
(a) Wie schon in 4 Ob 287/97b dargelegt, haben die Ansprüche nach den Paragraphen 6, ff MedienG und nach Paragraph 87, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 78, UrhG unterschiedliche Grundlagen; sie sind auch in verschiedenen Verfahren geltend zu machen. Das kann zu einer unterschiedlichen Bewertung der durch dasselbe Verhalten verursachten immateriellen Nachteile führen: Der zivilrechtliche Anspruch besteht nur bei Verschulden, wobei der Grad des Verschuldens unter Umständen auch bei der Bestimmung der Höhe des Ersatzes Bedeutung bekommen kann (4 Ob 2059/96i = ÖBl 1996, 298 - Gerhard Berger römisch II); eine Obergrenze gibt es hier nicht. Beides ist bei der medienrechtlichen Entschädigung anders. Hier ist nicht ausgeschlossen, dass die Entschädigung im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die jeweils möglichen Höchstbeträge geringer ausgemessen wird als beim Fehlen einer solchen Obergrenze. Wegen der Verschuldensunabhängigkeit ist auch nicht anzunehmen, dass die konkrete Vorwerfbarkeit des Verhaltens in angemessener Weise in die Bemessung der Entschädigung einfließt. Schließlich können die Tatbestände der Paragraphen 6, ff MedienG auch ohne Lichtbildveröffentlichung erfüllt sein; mangels gesetzlicher Anordnung ist nicht sichergestellt, dass das Strafgericht den besonderen Unwert und die spezifischen Folgen einer auch nach Paragraph 78, UrhG unzulässigen Lichtbildveröffentlichung angemessen berücksichtigt.
Der Gesetzgeber hat die Konkurrenzproblematik ungeregelt gelassen; damit hat er die Möglichkeit einer unterschiedlichen Bewertung hingenommen. Daher hat es grundsätzlich bei der eigenständigen, also von allfälligen Vorentscheidungen der Strafgerichte unabhängigen Beurteilung des Schadenersatzes nach Paragraph 87, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 78, UrhG durch die hiefür nach Paragraph eins, JN zuständigen Zivilgerichte zu bleiben. Der Gefahr einer Doppelentschädigung wird ohnehin durch die Anrechnung einer bereits zugesprochenen Entschädigung entgegengewirkt.
(c) Für dieses Ergebnis sprechen auch praktische Erwägungen. Die vom Berufungsgericht angenommene Bindung könnte sich jedenfalls nur auf die Bewertung der „Kränkung“ beziehen. Daher müsste im Zivilprozess streng zwischen dieser Kränkung und anderen Auswirkungen des beanstandeten Verhaltens wie der Schädigung des sozialen Ansehens und des wirtschaftlichen Rufs unterschieden werden; die letztgenannten Nachteile wären jedenfalls nach Paragraph 87, Absatz 2, UrhG abzugelten. Gerade diese Differenzierung wird aber wegen der Wechselwirkungen zwischen den beiden Schadenskategorien oft nur schwer möglich sein. Das zeigt sich auch im vorliegenden Fall, in dem man durchaus annehmen kann, dass durch die falschen Berichte auch das soziale Ansehen des Klägers beeinträchtigt wurde. Folgt man dieser Auffassung, wäre zumindest ein Teil der geltend gemachten Schadenersatzansprüche auch nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts berechtigt.
Eine Differenzierung zwischen den einzelnen Schadenskategorien müsste erfolgen, wenn der Gesetzgeber eine ausdrückliche Regelung in diesem Sinn getroffen hätte. Da dies unterblieben ist, kann es bei der Globalbemessung des Schadenersatzes nach Paragraph 87, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 78, UrhG bleiben.
(d) Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass das mit einem Schadenersatzanspruch nach Paragraph 87, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 78, UrhG befasste Zivilgericht die Höhe des Ersatzes nach den in Rechtsprechung entwickelten Kriterien selbständig zu beurteilen hat, ohne dass es dabei zwischen der erlittenen Kränkung ieS und anderen von Paragraph 87, Absatz 2, UrhG erfassten Nachteile unterscheiden müsste. Im Medienverfahren zugesprochene Beträge sind auf den so ermittelten Anspruch anzurechnen.
2.4. Im konkreten Fall haben die beanstandeten Lichtbildveröffentlichungen das Persönlichkeitsrecht des Klägers in hohem Maße beeinträchtigt. In der breiten Öffentlichkeit zu Unrecht als tot bezeichnet zu werden führt zu einer schwerwiegenden Kränkung. Zwar ist eine solche Behauptung - anders als oft der Vorwurf einer strafbaren Handlung - eher leicht widerlegbar. Dennoch konnte sich der Kläger über Monate nicht sicher sein, wer von seinen Bekannten ihn immer noch für einen (mittelbaren) Selbstmörder hielt. Darin liegt auch eine grobe Minderung seines sozialen Ansehens. Das Verschulden der Verantwortlichen in den Redaktionen der Beklagten, das bei der Bemessung des Schadenersatzes zu berücksichtigen ist (4 Ob 2059/96i = ÖBl 1996, 298 - Gerhard Berger römisch II), wiegt schwer. Denn sie haben offenkundig auf gut Glück im Internet ein Foto zur Illustration ihrer Berichte gesucht, ohne sich darum zu kümmern, ob es tatsächlich die betroffene Person zeigte. Dass es dabei zu Verwechslungen kommen konnte, musste auch für sie auf der Hand liegen. Auf dieser Grundlage ist der jeweils geltend gemachte Anspruch auch unter Bedachtnahme auf die bereits im Medienverfahren zugesprochenen Entschädigungen angemessen. Zu den Schadenersatzbegehren ist daher die stattgebende Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins,, 50 ZPO.
Durch den Erfolg beider Revisionen ändert sich wegen der praktischen Gleichwertigkeit der betroffenen Teile des Streitgegenstands nichts an der Entscheidung des Berufungsgerichts über die Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens (90 % Erfolg des Klägers in erster Instanz, daher Ersatz von 80 % der Kosten durch die Beklagten; Kostenaufhebung mit anteiligem Ersatz der allein von den Beklagten getragenen Pauschalgebühr durch den Kläger in der zweiter Instanz). In dritter Instanz sind beide Revisionen durchgedrungen; die wechselseitigen Ansprüche sind zu saldieren.