Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.12.2011

Geschäftszahl

15Ns83/11s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Dezember 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in der Strafsache gegen Hajar O***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, AZ 513 Hv 46/11k des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StPO war spruchgemäß zu entscheiden.