Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.11.2011

Geschäftszahl

13Os129/11m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ludwig als Schriftführer in der Strafsache gegen Nicolae C***** wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 5. Juli 2011, GZ 12 Hv 52/11z-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nicolae C***** des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen anderen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz teils durch Einbrechen in Gebäude sowie Aufbrechen von Behältnissen weggenommen und dies versucht, nämlich

(1) in der Nacht zum 5. September 2010 in K***** durch Aufzwängen eines Fensters

a) Barbara S***** Bargeld, Zigaretten, eine Flasche Bier und eine Stange Wurst im Gesamtwert von rund 530 Euro sowie

b) Gewahrsamsträgern der St***** AG vier Sparvereinskästen samt Inhalt (1.640 Euro),

(2) in der Nacht zum 23. Oktober 2010 in S***** Christian W***** eine Flasche Bier und weitere, nicht bekannte Gegenstände, hinsichtlich derer es beim Versuch blieb, indem er ein Fenster und drei Schubladen aufzwängte,

(3) in der Nacht zum 2. November 2010 in G*****

a) Johannes Se***** zwei Laptops und zwei Fotoapparate im Gesamtwert von etwa 2.000 Euro sowie Bargeld und

b) Gewahrsamsträgern der U***** nicht bekannte Gegenstände, hinsichtlich derer es beim Versuch blieb, indem er das Schloss einer Tür zerstörte und mehrere Kästen und Läden aufbrach, sowie

(4) am 10. März 2011 in W***** im einverständlichen Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter Andreas Sei*****

a) zwei Motorsägen und zumindest 40 Liter Dieseltreibstoff im Gesamtwert von ca 420 Euro und

b) eine Starterbox im Wert von rund 250 Euro, indem er das Schloss einer Tür zerstörte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Mängelrüge zuwider hat das Erstgericht die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers keineswegs übergangen (Ziffer 5, zweiter Fall), sondern in eingehender - den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechender (Ziffer 5, vierter Fall) -, Begründung dargelegt, anhand welcher Überlegungen es dessen Einlassung als widerlegt erachtet (US 10 bis 15).

Soweit die Beschwerde aus der - im Übrigen nicht unter Angabe der Fundstelle in den Akten (RIS-Justiz RS0124172) entwickelten - Prämisse, die „molekulargenetische Untersuchung der Sachverständigen“ habe „keine 100%ige Übereinstimmung mit dem vom Angeklagten gespeicherten DNA-Profil“ ergeben, und dem - ebenfalls ohne Aktenbezug vorgetragenen - Hinweis, dass beim Beschwerdeführer kein Diebsgut sichergestellt worden sei, anhand eigener Beweiswerterwägungen für diesen günstige Schlüsse abzuleiten trachtet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Der Einwand der Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) entzieht sich mangels argumentativen Substrats einer sachbezogenen Erwiderung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.