Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.10.2011

Geschäftszahl

4Ob67/11y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Rechtsanwaltskammer, *****, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei Arbeiterkammer *****, vertreten durch Forcher-Mayr, Kantner & Ruetz Rechtsanwälte Partnerschaft in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 35.000 EUR), im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 10. März 2011, GZ 2 R 6/11s-20, in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 1. Juni 2011, GZ 2 R 6/11s-25, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 23. Oktober 2010, GZ 9 Cg 69/09w-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.119,24 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 168,54 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Arbeiterkammer ***** berät seit 2009 auch Nichtmitglieder in Angelegenheiten des Verbraucherschutzes. In Einzelfällen interveniert sie „im Namen und Auftrag“ von Ratsuchenden schriftlich oder telefonisch bei Unternehmen. Grundlage dafür ist eine (erhöhte) Förderung durch die ***** Landesregierung, die diese zur Abgeltung des dadurch erhöhten Aufwands gewährt. Das Verhalten der Beklagten wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit als deren Aufsichtsbehörde gebilligt, weil die Beratung in Konsumentenschutzangelegenheiten in den Wirkungsbereich der Arbeiterkammern falle und daher vom Rechtsanwaltsvorbehalt nicht berührt sei.

Im Revisionsverfahren strittig ist das Begehren der klagenden Rechtsanwaltskammer, der Beklagten aufzutragen,

die Rechtsberatung und Interventionen, nämlich das Versenden von Aufforderungsschreiben, in denen der als Jurist ausgewiesene Vertreter selbst als Absender aufscheine und namens des Klienten der Beklagten einschreite, wie auch die dazugehörigen Tätigkeiten, nämlich das telefonische Intervenieren bei der Gegenseite, für Nichtmitglieder, sohin für nicht kammerzugehörige Personen, insbesondere im Bereich des Verbraucherschutzes, zu unterlassen.

Damit verbunden ist ein Antrag auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung. Ein weiteres, auf Paragraph 2, UWG gestütztes Unterlassungsbegehren ist bereits rechtskräftig erledigt.

Die Beklagte stehe bei der Beratung von Nichtmitgliedern im Wettbewerb mit den ***** Rechtsanwälten. Ihre Dienstleistungen griffen in deren Vertretungs- und Beratungsvorbehalt ein. Sie seien durch das Arbeiterkammergesetz nicht gedeckt. Nach Paragraph 7, AKG sei die Beklagte lediglich berechtigt, ihre Angehörigen in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten zu beraten und zu vertreten; andere Grundlagen für die Gewährung von Rechtsschutz gebe es nicht. Leistungen an Nichtmitglieder gingen über die Interessenvertretung hinaus und seien daher unzulässig. Die Beklagte beschränke sich zudem nicht auf die Beratung, sondern werde für die jeweiligen Klienten tätig, schreibe Briefe an Unternehmen und führe mit diesen fallweise auch Telefonate. Paragraph 8, Absatz 3, RAO sehe nur eine Ausnahme für den (gesetzlichen) Wirkungsbereich der Beklagten vor. Die weitere Ausnahme für nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile dienende Auskunftserteilungen und Beistandsleistungen sei auf die Beklagte nicht anzuwenden, weil sie der spezielleren Regelung für gesetzliche Interessenvertretungen unterliege. Daher sei auch eine unentgeltliche Rechtsberatung unzulässig. Zudem sei die Beratung der Beklagten nicht unentgeltlich, weil sie dafür vom Land ***** einen Pauschalbetrag bekomme. Das beanstandete Verhalten diene daher ihrem wirtschaftlichen Vorteil.

              Die Beklagte wendet ein, dass sie nicht zu Zwecken des Wettbewerbs handle. Die unentgeltliche Verbraucherberatung falle in ihren gesetzlichen Wirkungsbereich. Maßnahmen im Bereich des Konsumentenschutzes förderten über den Anlassfall hinaus aus generalpräventiven Gründen die Interessen der Arbeitnehmer als Verbraucher. Eine Beschränkung auf Mitglieder lasse sich dem Arbeiterkammergesetz nicht entnehmen. Zudem liege ohnehin ein privatwirtschaftliches Handeln vor, das keiner gesetzlichen Grundlage bedürfe. Der Rechtsanwaltsvorbehalt erfasse nur die berufsmäßige, also regelmäßige und auf Gewinn gerichtete Parteienvertretung. Eine Auskunftserteilung oder Beistandsleistung durch Personen oder Vereinigungen sei nach Paragraph 8, Absatz 3, RAO zulässig, soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile diene. Die Beklagte sei eine Vereinigung im Sinn dieser Bestimmung. Die vom Land ***** gewährte Unterstützung sei nicht als wirtschaftlicher Vorteil zu qualifizieren.

              Das Erstgericht wies das Unterlassungsbegehren ab.

Paragraph 8, RAO begründe kein umfassendes Monopol der Rechtsanwälte zur berufsmäßigen Parteienvertretung. Die Beklagte könne als juristische Person („Vereinigung“) Verbraucher beraten und betreuen, solange sie damit nicht das Ziel eines eigenen wirtschaftlichen Vorteils verfolge. Letzteres sei nicht nachgewiesen. Die Beklagte werde bei der Beratung nicht hoheitlich tätig, sondern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Paragraph 7, AKG grenze nicht die Befugnisse der Beklagten ab, sondern umschreibe deren Pflichten. Zudem kämen Maßnahmen des Konsumentenschutzes zugunsten von Nichtmitgliedern indirekt auch Kammerangehörigen zugute.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Nach Rückleitung der Akten durch den Senat (4 Ob 67/11y) sprach es aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands beim strittigen Begehren 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.

              Die Tätigkeit der Beklagten im Bereich des Konsumentenschutzes sei nicht der Hoheits-, sondern der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen. Sie unterliege daher nicht dem Legalitätsprinzip (Artikel 18, Absatz eins, B-VG). Aus diesem Grund sei der Beklagten nicht ein Handeln ohne gesetzliche Ermächtigung verboten, sondern nur ein Handeln entgegen einer gesetzlichen Bestimmung. Das AKG enthalte kein Verbot, in Konsumentenschutzangelegenheiten auch für Nichtmitglieder tätig zu werden. Auch der Rechtsanwaltsvorbehalt des Paragraph 8, RAO sei nicht berührt. Die Beklagte sei eine Personenvereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit. Damit falle sie (auch) unter die entsprechende Ausnahmeregelung in Paragraph 8, Absatz 3, RAO. Daher sei nicht nur der gesetzliche Wirkungskreis der Beklagten vom Rechtsanwaltsvorbehalt ausgenommen, sondern sie könne auch darüber hinaus Verbraucher beraten, solange sie damit nicht einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil verfolge. Unter die unentgeltliche „Auskunftserteilung oder Beistandsleistung“ iSv Paragraph 8, Absatz 3, RAO falle auch das Verfassen von Briefen. Subventionen, für deren Höhe der Leistungsumfang des Empfängers maßgebend sei, bewirkten nicht die Entgeltlichkeit dieser Leistungen, weil mit erhöhten Leistungen auch entsprechend höhere Kosten verbunden seien. Das Streben nach Mitteln zur Deckung der durch die Beratung entstehenden Kosten diene daher auch weder unmittelbar noch mittelbar der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile.

In ihrer Revision macht die Klägerin geltend, die Beklagte sei eine „gesetzliche Interessenvertretung“ iSv Paragraph 8, Absatz 3, RAO und dürfe Beratungsleistungen daher nur innerhalb ihres „Wirkungsbereichs“ erbringen. Leistungen an Nichtmitglieder seien schon aus diesem Grund unzulässig. Zudem seien die Befugnisse der Arbeiterkammern im Arbeiterkammergesetz abschließend genannt; die Beratung von Nichtmitgliedern gehöre nicht dazu. Auf die Vertretbarkeit der Rechtsauffassung komme es bei der Beurteilung des privatwirtschaftlichen Handelns der öffentlichen Hand nicht an.

Die Beklagte hält dem in der Revisionsbeantwortung entgegen, dass Rechtsanwälten nur die berufsmäßige, also auf Gewinn gerichtete Parteienvertretung vorbehalten sei. Da die Beklagte unentgeltlich tätig werde, greife sie schon aus diesem Grund nicht in den Anwaltsvorbehalt ein. Das Arbeiterkammergesetz beschränke ihre privatwirtschaftlichen Befugnisse nicht; zudem gehöre es ganz allgemein zu ihren Aufgaben, die Belange des Konsumentenschutzes zu fördern.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil die lauterkeitsrechtliche Beurteilung des Wirkungskreises gesetzlicher Interessenvertretungen über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat; sie ist aber nicht berechtigt.

1. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, in den Rechtsanwaltsvorbehalt des Paragraph 8, RAO einzugreifen und ihre Befugnisse nach dem Arbeiterkammergesetz zu überschreiten. Sie stützt ihren lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch daher ausschließlich auf die Fallgruppe „Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch“. Andere Gründe für eine Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten oder des sie fördernden Landes macht die Klägerin nicht geltend.

2. In der Fallgruppe „Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch“ ist nur die Vertretbarkeit, nicht die Richtigkeit der dem beanstandeten Verhalten zugrunde liegenden Rechtsauffassung zu prüfen.

2.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verstoß gegen eine nicht dem Lauterkeitsrecht im engeren Sinne zuzuordnende generelle Norm als unlautere Geschäftspraktik oder als sonstige unlautere Handlung iSv Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG zu werten, wenn die Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht (4 Ob 225/07b = SZ 2008/32 = MR 2008, 114 [Heidinger 108] = wbl 2008, 290 [Artmann 253] = ÖBl 2008, 237 [Mildner] = ecolex 2008, 551 [Tonninger] - Wiener Stadtrundfahrten; RIS-Justiz RS0123239). Maßgebend für die Beurteilung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung sind der eindeutige Wortlaut und Zweck der angeblich übertretenen Norm sowie gegebenenfalls die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und eine beständige Praxis von Verwaltungsbehörden (4 Ob 225/07b - Wiener Stadtrundfahrten; zuletzt etwa 4 Ob 40/09z = ÖBl-LS 2009/239 [Mildner] = ecolex 2009, 881 [Tonninger] - Lademulden mwN).

2.2. Der Senat hat diesen Vertretbarkeitsstandard bisher auch dann angewendet, wenn privatwirtschaftliches Verhalten der öffentlichen Hand zu beurteilen war vergleiche ua 4 Ob 75/95 = ÖBl 1996, 124 - Sekundärtransporte; 4 Ob 68/97x = ÖBl 1998, 9 - SN Presseförderung; 4 Ob 260/04w = ÖBl 2005/46 [Gamerith] - Baustellenwerbung; 4 Ob 10/09p = bbl 2009/159 = RPA-Slg 2009/40 - Hygienepapier). Anders entschied er zuletzt zwar in 4 Ob 154/09i (= MR 2010, 232 - Landesforstrevier). Der Grund dafür lag aber ausschließlich im unionsrechtlichen Effektivitätsgebot bei der Durchsetzung des Durchführungsverbots nach Artikel 108, Absatz 3, AEUV. Eine generelle Sonderstellung der öffentlichen Hand in der Fallgruppe „Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch“ wurde damit nicht begründet.

2.3. Die gegenteilige Auffassung vertritt in der Lehre zuletzt vor allem Rüffler (Rechtsfolgen gesetzwidriger Beihilfengewährung, in Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht [Hrsg], Beihilfenrecht [2004] 141, 149; ders, Arbeiterkammer: Beratungsberechtigt in Konsumentenschutzangelegenheiten? RdW 2011, 127, 129 f, dort auch mwN zur älteren Lehre). Soweit eine Norm das Verhalten der öffentlichen Hand im Wettbewerb regle, liege eine spezifisch lauterkeitsrechtliche Regelung vor, in der der Gesetzgeber die wettbewerbsrechtliche Abwägung der einander widerstreitenden Interessen bereits selbst vorgenommen habe. Daher komme es auf die Vertretbarkeit der Rechtsansicht nicht an.

2.4. Diese Auffassung kann aber letztlich nicht überzeugen. Wenn sich eine Verhaltensnorm an alle Marktteilnehmer richtet, wäre es eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, wenn das Verhalten privater Mitbewerber nur am Standard der Vertretbarkeit der zugrunde liegenden Rechtsansicht gemessen würde, jenes von Unternehmen der öffentlichen Hand aber an deren Richtigkeit. Enthält eine Norm demgegenüber spezielle Schranken für den Marktzutritt der öffentlichen Hand, greift dieses Argument zwar nicht. Allerdings handelt es sich bei solchen Bestimmungen gerade nicht um die spezifisch lauterkeitsrechtliche Regelung eines an sich zulässigen Verhaltens auf dem Markt (etwa durch strengere Anforderungen bei der Werbung für gefährliche Produkte), sondern um ein generelles Verbot bestimmter Tätigkeiten. Damit sind solche Regelungen nicht mit den besonderen Bestimmungen des UWG vergleichbar. Es besteht daher kein Grund für ein Abgehen vom Vertretbarkeitsstandard. Auch Unternehmen der öffentlichen Hand sind unter Bedachtnahme auf das Erfordernis der „beruflichen Sorgfalt“ (4 Ob 225/07b = SZ 2008/32  - Wiener Stadtrundfahrten) nicht verpflichtet, sich von vornherein an die strengstmögliche Auslegung der ihr Verhalten (speziell) regelnden Normen zu halten.

3. Auf dieser Grundlage ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden.

3.1. Das Berufungsgericht hat zutreffend aufgezeigt, dass Rechtsanwälten nach Paragraph 8, Absatz 2, RAO nur die „berufsmäßige“ Parteienvertretung vorbehalten ist.

3.1.1. Die Aufzählung der Ausnahmen vom Rechtsanwaltsvorbehalt in Paragraph 8, Absatz 3, RAO hat demonstrativen Charakter (4 Ob 69/92; 4 Ob 296/02m = ÖBl 2004/6 - Interventionsstelle; 4 Ob 57/11b = wbl 2011/191 - Selbstregulierungsrecht). Sie erfasst zwei unterschiedliche Bereiche: Zum einen kann der Gesetzgeber (selbstverständlich) auch außerhalb der RAO die Befugnis bestimmter Personen oder Institutionen zur „berufsmäßigen“, dh auf Gewinn gerichteten Parteienvertretung vorsehen (4 Ob 57/11b = wbl 2011/191 - Selbstregulierungsrecht). Solche Bestimmungen gehen auch ohne ausdrückliche Erwähnung in Paragraph 8, Absatz 3, RAO als speziellere Regelungen dem Paragraph 8, Absatz 2, RAO vor. Ein Beispiel ist etwa die Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur. Zum anderen liegt von vornherein keine „berufsmäßige“ Parteienvertretung vor, wenn Personen oder Vereinigungen Auskunft erteilen oder Beistand leisten, soweit dies nicht unmittelbar oder mittelbar dem Erlangen wirtschaftlicher Vorteile dient (4 Ob 17/92 = ÖBl 1992, 117 - Familienberatung; 4 Ob 296/02m = ÖBl 2004/6 - Interventionsstelle). Insofern konkretisiert Paragraph 8, Absatz 3, RAO daher nur ein Tatbestandsmerkmal des Rechtsanwaltsvorbehalts, ohne darüber hinaus eigenständige Bedeutung zu haben.

3.1.2. Der in Paragraph 8, Absatz 3, RAO genannte „Wirkungsbereich von gesetzlichen Interessenvertretungen“ kann der ersten der beiden Fallgruppen zugeordnet werden. Soweit der Gesetzgeber außerhalb der RAO anordnet, dass Kammern in bestimmten Bereichen berechtigt oder verpflichtet sind, Rechtsberatung oder Rechtsvertretung anzubieten, so hat dies als speziellere Regelung Vorrang vor dem Rechtsanwaltsvorbehalt des Paragraph 8, Absatz 2, RAO. Dies würde auch dann gelten, wenn diese Beratung oder Vertretung entgeltlich und damit „berufsmäßig“ erfolgte. Wird die Interessenvertretung demgegenüber unentgeltlich tätig, so ist schon das Tatbestandsmerkmal der „berufsmäßigen“ Parteienvertretung iSv Paragraph 8, Absatz 2, RAO nicht erfüllt. Damit kann von vornherein keine Verletzung des Rechtsanwaltsvorbehalts vorliegen. Der von der Klägerin angestrebte Umkehrschluss aus der Bezugnahme auf den „Wirkungsbereich“ gesetzlicher Interessenvertretungen ist aus diesem Grund methodisch verfehlt. Wenn schon keine „berufsmäßige“ Parteienvertretung iSv Paragraph 8, Absatz 2, RAO vorliegt, kann aus der bloß demonstrativen Nennung von Ausnahmen in Paragraph 8, Absatz 3, RAO kein über die allgemeine Regel hinausgehendes Verbot abgeleitet werden.

3.1.3. Die Auffassung, dass die Entgegennahme von Subventionen für die unentgeltliche Beratung und Unterstützung von Dritten nicht zur Berufsmäßigkeit dieser Leistungen führt, ist durch die Entscheidung 4 Ob 296/02m (= ÖBl 2004/6 - Interventionsstelle) gedeckt. Insofern liegt daher jedenfalls eine vertretbare Rechtsansicht vor.

3.2. Auch das Arbeiterkammergesetz selbst bietet keine Grundlage für die Annahme einer unvertretbaren Rechtsansicht.

3.2.1. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte nur im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches tätig werden dürfe, der nur Arbeitnehmer und zuvor als Arbeitnehmer beschäftigte Arbeitslose oder Pensionisten erfasse. Träfe das zu, dürfte die Arbeiterkammer anderen Personen überhaupt keine Dienstleistungen erbringen; die Rechtsberatung wäre nur einer von mehreren denkbaren Anwendungsfällen dieser Tätigkeitsbeschränkung.

3.2.2. Die Beklagte stützt sich in diesem Zusammenhang auf ihre Stellung als Trägerin von Privatrechten.

(a) Das trifft insofern zu, als sie bei der Beratung und Betreuung von Verbrauchern - wie regelmäßig auch sonst in ihrem eigenen Wirkungsbereich nach Paragraphen 4, ff AKG - nicht hoheitlich tätig wird. Vielmehr liegt ein Handeln im Rahmen der „gesellschaftlichen Selbstverwaltung“ vor, das grundsätzlich dem Bereich der Privatautonomie zuzuordnen ist (Rill/Stolzlechner in Kneihs/Lienbacher [Hrsg], Rill-Schäffer-Kommentar [6. Lfg, 2010] Artikel 120 a, B-VG Rz 15 mwN) und sich nicht von jenem privater Hilfsorganisationen unterscheidet (Korinek, Wirtschaftliche Selbstverwaltung [1970] 208; Rill/Stolzlechner aaO). Einer gesetzlichen Determinierung iSv Artikel 18, B-VG bedarf diese Tätigkeit daher nicht (Stolzlechner in Kneihs/Lienbacher [Hrsg], Rill-Schäffer-Kommentar [6. Lfg, 2010] Artikel 120 b, B-VG Rz 5). Eine Beschränkung auf Mitglieder ist nur bei hoheitlichen Maßnahmen verfassungsrechtlich geboten (Rill/Stolzlechner in Kneihs/Lienbacher [Hrsg], Rill-Schäffer-Kommentar [6. Lfg, 2010] Artikel 120 a, B-VG Rz 19 mwN).

(b) Dennoch könnte die Auffassung vertreten werden, dass die Beklagte solche Tätigkeiten nur entfalten darf, soweit das ihrer Interessenvertretungsaufgabe dient. Grund dafür ist - abgesehen vom allgemeinen Zweck der sonstigen Selbstverwaltung, die Interessen der jeweils betroffenen Gruppe zu fördern - Artikel 120 c, Absatz 3, B-VG. Danach können Selbstverwaltungsträger „im Rahmen der Gesetze zur Erfüllung ihrer Aufgaben Vermögen aller Art erwerben, besitzen oder darüber verfügen“. Die Bindung der privatwirtschaftlichen Tätigkeit an die Aufgabenerfüllung unterscheidet diese Bestimmung von den entsprechenden Regelungen für Bund und Länder (Artikel 17, B-VG) und Gemeinden (Artikel 116, Absatz 2, B-VG), die keine solche Beschränkung enthalten. Daraus wird in der Lehre abgeleitet, dass die Organisationsgesetze Einschränkungen für die wirtschaftliche Betätigung der Selbstverwaltungskörper vorsehen können (Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3 [2009] Rz 351). Weiters soll privatrechtsförmiges Handeln, das nicht der Interessenvertretung dient, verfassungswidrig sein; in diesem Zusammenhang abgeschlossene Verträge seien nichtig iSv Paragraph 879, ABGB (Stolzlechner in Kneihs/Lienbacher [Hrsg], Rill-Schäffer-Kommentar [6. Lfg, 2010] Artikel 120 b, B-VG Rz 35).

(c) Aber auch wenn man dieser Auffassung folgt, läge zumindest keine unvertretbare Rechtsansicht der Beklagten vor. Denn die weite Aufgabenumschreibung in Paragraph 4, AKG kann dahin verstanden werden, dass sie beim Verbraucherschutz auch die Beratung und Betreuung von Nichtmitgliedern erfasst. Diese Bestimmung lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Die Arbeiterkammern sind berufen, alle zur Interessenvertretung der Arbeitnehmer - einschließlich der zuvor als Arbeitnehmer beschäftigten Arbeitslosen und Pensionisten - erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen.

(2) In Durchführung der Interessenvertretungsaufgabe gemäß Absatz eins, sind die Arbeiterkammern insbesondere berufen, [...]

5.               in Angelegenheiten […] des Konsumentenschutzes [...] Maßnahmen zu treffen und Einrichtungen zu schaffen, zu verwalten oder zu unterstützen;

Maßnahmen „in Angelegenheiten des Konsumentenschutzes“ können zweifellos auch in der Beratung von Verbrauchern und in einer Beistandsleistung (Interventionen bei Unternehmen) bestehen. Zwar sind die Arbeiterkammern dazu nur „in Durchführung der Interessenvertretungsaufgabe gemäß Absatz eins “, berufen. Die Beklagte zeigt aber zutreffend auf, dass es aus generalpräventiven Gründen durchaus im Interesse der Kammermitglieder liegen kann, wenn sie beim Konsumentenschutz auch für Nichtmitglieder tätig wird. Dieses Angebot spricht zweifellos Kreise an, die auf eine mit Kosten verbundene Prüfung und Durchsetzung allenfalls bestehender Ansprüche verzichten würden. Dadurch erhöht sich der Druck auf die Marktgegenseite, und auch das Problem- und Rechtsbewusstsein der Verbraucher steigt. Beides ist geeignet, die Einhaltung von Verbraucherschutzbestimmungen ganz allgemein zu fördern. Das liegt auch im Interesse der von der Beklagten unmittelbar vertretenen (aktuellen und ehemaligen) Arbeitnehmer, die die wohl größte Gruppe unter den Verbrauchern bilden. Die Beklagte konnte daher in vertretbarer Weise annehmen, dass auch die verbraucherschutzrechtliche Beratung und Betreuung von Nichtmitgliedern von ihrem Interessenvertretungsauftrag gedeckt war.

4. Ein unlauterer Rechtsbruch liegt aufgrund dieser Erwägungen nicht vor. Auf andere Gründe ist das Unterlassungsbegehren der Klägerin nicht gestützt. Ihre Revision muss daher scheitern.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50,, 41 ZPO.