Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.09.2011

Geschäftszahl

4Ob105/11m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** W*****, vertreten durch Dr. Josef Schartmüller, Rechtsanwalt in Pregarten, gegen die beklagte Partei 1***** GmbH, *****, vertreten durch Freimüller Obereder Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 14.000 EUR), infolge Revision der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. März 2011, GZ 1 R 36/11p-15, womit infolge Berufung der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 23. Dezember 2010, GZ 19 Cg 96/10d-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, die in ihrem abweisenden Teil bestätigt werden, werden im Übrigen dahin abgeändert, dass die Entscheidung nunmehr zu lauten hat:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, es zu unterlassen, Lichtbilder, deren Hersteller die klagende Partei ist, insbesondere solche zeigend verschiedene Personen, ohne Werknutzungsbewilligung der klagenden Partei, insbesondere ohne Bezeichnung der klagenden Partei als Hersteller, zu veröffentlichen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.305,82 EUR (darin 547,87 EUR USt und 18,60 EUR Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.826,56 EUR (darin 452,76 EUR USt und 1.110 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist ein auf Porträtfotografie spezialisierter Berufsfotograf. Die einem Kunden als Papierabzug (Hardcopy) übergebenen Lichtbilder des Klägers sind auf der Rückseite mit einem aufgeklebten Herstellervermerk versehen. Werden die Bilder des Klägers auf elektronischem Weg übergeben, enthalten sie eine IPTC-Datei (das ist eine Datei, die zur Speicherung von Informationen zu Bildinhalten in Bilddateien dient), die als Autor und in der Copyright-Information den Kläger nennt und als „Copyright-Status“ in der Regel „geschützt“ anzeigt. Werden einem Kunden Bilddateien auf einer CD-ROM übergeben, enthält diese den Herstellervermerk als Datei, die nur dann auf der Bildschirmoberfläche erscheint, wenn auf dem zur Wiedergabe verwendeten Computer das dazu notwendige Programm installiert ist. Wird der Inhalt über einen Browser (das ist ein Anwenderprogramm für einen Computer zur Navigation im Internet und zur Wiedergabe von Inhalten im Internet, wie Texte, Grafiken, Fotos, Musik, Filme usw) gelesen, erscheint nur das Bild und dessen Bezeichnung, nicht aber der Name des Fotografen. Der Kläger arbeitet nämlich den Herstellerhinweis jeweils nicht in die elektronische Bilddatei ein und verlangt solches auch nicht von seinen Kunden. Das wäre jedoch Voraussetzung dafür, dass bei der üblichen Methode, mit der Internet-Suchmaschinen Lichtbilder aus dem Internet abrufen oder deren Herkunftsdaten an Kunden weiterleiten, mit jedem Bild (auch in Form einer verkleinerten Darstellung) der Name mitgeliefert und zugänglich gemacht wird. Die Kunden des Klägers werden nicht zu einer - technisch möglichen - Sperre gegen den Zugriff von Suchmaschinen auf reine Bilddateien verpflichtet. Der Kläger trifft mit seinen Kunden keine ausdrückliche Vereinbarung darüber, ob die Bilder vergrößert oder verkleinert werden dürfen; derartige Veränderungen betrachtet er als zulässig, wenn der Kunde das Portrait in eine Website integriert. Der Kläger verpflichtet seine Kunden jedoch, seinen Namen als Hersteller bei Veröffentlichung seiner Lichtbilder mitzuveröffentlichen. Bei Veröffentlichungen der Lichtbilder im Internet geschieht dies derart, dass der Name des Klägers oder seines Filmstudios unmittelbar unter dem veröffentlichten Lichtbild ersichtlich ist oder sich dort ein Copyright-Vermerk befindet, bei dessen Anklicken die entsprechende Information sichtbar wird. Nicht alle Kunden des Klägers halten sich jedoch an diese Verpflichtung, weshalb Fotos des Klägers auch ohne Herstellervermerk ins Internet eingestellt sind.

Die Beklagte betreibt auf der Internetseite „www.1*****.at“ eine Internetsuchmaschine, die auf die Suche nach Personendaten einschließlich Lichtbildern von Personen spezialisiert ist. Eine Suchmaschine ist ein für den Nutzer kostenloses Programm, das das Auffinden von Inhalten im Internet erleichtert. Die Suchmaschine der Beklagten ist eine Meta-Suchmaschine, deren Besonderheit darin liegt, dass sie nicht einzelne Websites durchsucht, sondern eine Suchanfrage dadurch beantwortet, dass sie die Anfrage an mehrere andere Suchmaschinen und soziale Netzwerke weiterleitet und sämtliche von diesen rückgemeldeten Ergebnisse dem Nutzer in Form von Fundstellenangaben in strukturierter Form und geordnet nach der Bedeutung der Fundstellen weiterleitet. Der Browser des Nutzers erhält die Information über die Fundstellen in Form der jeweiligen URL (im allgemeinen Sprachgebrauch und im Folgenden: Internetadresse) und bei Bildern zugleich den Befehl, die Bilder verkleinert als sogenannte „Thumbnails“ (Vorschaubilder) und in einer bestimmten Reihenfolge auf der Bildschirmoberfläche des Computers des Nutzers wiederzugeben (erstes Suchergebnis, vergleiche Bildschirmkopie Beil ./I Blatt 1).

Die Bilddateien selbst werden von der Suchmaschine der Beklagten nicht auf den Computer des Nutzers übertragen, sondern verbleiben am aufgefundenen Ort ihrer Speicherung; der Browser des Nutzers stellt nur aufgrund der ihm bekanntgegebenen Internetadresse der gefundenen Bilddateien eine Verbindung zwischen Nutzer und Datenquelle her. Die Beklagte speichert für weitere Zugriffe von Nutzern ihres Suchdienstes in einer Datenbank vorübergehend zwar die Internetadressen der aufgefundenen Bilddateien, nicht aber die Bilddateien selbst. Andere Inhalte der Ursprungswebsite, auf der sich das aufgefundene Lichtbild befindet, und damit auch ein allfälliger Herstellervermerk des Fotografen, der nicht technischer Bestandteil der Bilddatei ist, werden durch den Zugriff auf die Internetadressen der Bilddateien nicht zum Nutzer übertragen und erscheinen daher auch nicht auf dessen Bildschirm.

Klickt der Nutzer nach Erscheinen des ersten Suchergebnisses in einem zweiten Schritt eines der als Suchergebnis angezeigten Vorschaubilder an, wird allein das entsprechende Originalbild wie auf der Ursprungswebsite zusammen mit seiner Internetadresse als Unterzeile sichtbar (zweites Suchergebnis, vergleiche Bildschirmkopie Beil ./I Blatt 2). Klickt der Nutzer in einem weiteren Schritt die angezeigte Internetadresse an, wird allein das Originalbild wie auf der Ursprungswebsite angezeigt, während die Benutzeroberfläche der Website der Beklagten vom Bildschirm verschwindet (drittes Suchergebnis, vergleiche Bildschirmkopie Beil ./I Blatt 3). Auf diese Weise wurde von Nutzern über die Suchmaschine der Beklagten wiederholt auf Lichtbilder des Klägers zugegriffen, ohne dass dieser als Lichtbildhersteller namentlich ersichtlich war (obwohl sich beim Lichtbild auf der Ursprungswebsite ein Herstellervermerk befindet).

Will der Nutzer von der Website der Beklagten auf die Ursprungswebsite des gefundenen Bildes wechseln, muss er auf ein als Link ausgebildetes Symbol (hinweisend auf jene Suchmaschine, die das Bild gefunden hat) klicken, das im ersten Suchergebnis jeweils unterhalb der einzelnen Vorschaubilder angezeigt wird. Erst auf diese Weise wechselt die Bildschirmansicht zur Ursprungswebsite und zeigt damit das aufgefundene Bild, wie es dort in den restlichen Seiteninhalt eingebettet ist, also samt den nicht in der bloßen Bilddatei enthaltenen Informationen, darunter etwa auch ein Herstellerhinweis unter oder neben dem Bild oder ein Vermerk auf ein Copyright, der durch Anklicken zu weiteren Informationen über den Lichtbildhersteller führt.

Mit dem von der Beklagten verwendeten Suchprogramm ist es nicht möglich, die Daten im Netz auf solche Herstellerhinweise abzusuchen, die nicht unmittelbar in die Bilddatei integriert sind, sondern sich als ergänzende Information zum Bild auf der Ursprungswebsite befinden. Eine Suche unter Einbeziehung solcher ergänzender Informationen ist mit großem technischem Aufwand verbunden und nicht vollkommen zuverlässig. Das Suchprogramm der Beklagten prüft nicht, ob eine aufgefundene Bilddatei einen integrierten Herstellerhinweis enthält. Auch die Suchmaschine „Google“ zeigt dem Nutzer im Suchergebnis einer Bildersuche verkleinerte Vorschaubilder an, unter denen jeweils die Adresse der Ursprungswebsite und die Originalgröße des Bildes angegeben ist. Klickt der Nutzer in diesem Programm das Vorschaubild an, gelangt er direkt zur entsprechenden Seite auf der Ursprungswebsite, wobei ein dort im Nahbereich des Bilds angebrachter Herstellervermerk sichtbar ist oder durch Anklicken eines Copyrightvermerks aufgerufen werden kann.

Der Kläger begehrt, die Beklagte zu verpflichten es zu unterlassen, Lichtbilder, deren Hersteller der Kläger ist, insbesondere solche zeigend verschiedene Personen, ohne Werknutzungsbewilligung des Klägers, insbesondere ohne Bezeichnung des Klägers als Hersteller, „zu veröffentlichen“. Die Beklagte zeige - ohne jedes Zutun des Nutzers - im Ergebnis einer Suchanfrage Lichtbilder des Klägers in Form von Vorschaubildern und bediene sich dabei der Technik des Inline-Linking. Sie mache sich dadurch die Lichtbilder zu eigen und stelle sie öffentlich zur Verfügung, was als Eingriff in das dem Urheber vorbehaltene Recht des Paragraph 18 a, UrhG zu beurteilen sei. Die Beklagte mache Originallichtbilder in verkleinerter Form und in minderer Qualität sichtbar, was die Urheberpersönlichkeitsrechte des Klägers verletze und in seine Verwertungsrechte eingreife. Ein Verstoß gegen das Verwertungsrecht der Vervielfältigung liege darin, dass die Beklagte Daten für bestimmte Zeit im Zwischenspeicher (Cache) halte. Der Kläger versehe seine Bilder jeweils mit einem Herstellervermerk, der bei elektronischer Übermittlung zumindest als Metadaten (als Daten, die Informationen über andere Daten enthalten), mitübermittelt würden. Die Nutzungsberechtigten der Bilder des Klägers seien nur zur Veröffentlichung auf bestimmten eigenen Homepages berechtigt und verpflichtet, eine Urheberbezeichnung mitzuveröffentlichen. Durch die Bilddarstellung der Beklagten gehe die Herstellerbezeichnung gänzlich verloren. Für die urheberrechtliche Beurteilung komme es nicht auf die technischen Abläufe im Hintergrund, sondern darauf an, was der Benutzer sehe, sei es auf Papier oder auf einem Computerbildschirm. Es sei deshalb ohne Bedeutung, dass die Bilddateien nur auf dem Server der Ursprungswebsite abgelegt seien, weil auch die Darstellung des Lichtbilds im Suchergebnis der Beklagten eine Rechtsverletzung sei.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie veröffentliche, vervielfältige, verbreite oder speichere keine Lichtbilder, sondern übermittle dem Nutzer allein die Internetadresse bereits im Netz veröffentlichter und damit zum Abruf bereitgehaltener Bilddateien, nicht die Bilddatei selbst. Nicht die Beklagte stelle Bilder zur Verfügung, sondern der Browser des Nutzers finde über die ihm übermittelte Internetadresse die gesuchten Inhalte selbst auf und mache sie am Bildschirm des Nutzers sichtbar. Der Browser des Nutzers, für den die Beklagte nicht einzustehen habe, erzeuge auch die Vorschaubilder. Die Beklagte stelle ihre Suchergebnisse stets als fremde Inhalte und nicht als eigene Leistung dar. Die Verwendung von Vorschaubildern sei keine Bearbeitung. Seien an den Originalfundstellen von Bildern des Klägers keine Vorkehrungen getroffen, dass die Bilder nicht in Suchmaschinen angezeigt werden könnten, habe der Kläger der Auffindbarkeit seiner Bilder über Suchmaschinen zumindest schlüssig zugestimmt. Als Suchmaschine komme der Beklagten das Haftungsprivileg der Paragraphen 14,, 17 ECG zugute.

Das Erstgericht erkannte die Beklagte für schuldig es zu unterlassen, ihren Kunden durch Übermittlung der Daten der elektronischen Quelle Zugang zu Werken des Klägers, insbesondere solche zeigend verschiedene Personen, im Internet - außer in Form von „Thumbnails“ - zu verschaffen, wenn nicht zugleich die Daten der elektronischen Quelle für die Wiedergabe eines auf der Herkunftsseite enthaltenen Hinweises auf den Kläger als Urheber übermittelt werden; das Mehrbegehren auf Unterlassung von Veröffentlichung der Werke des Klägers, insbesondere solcher zeigend verschiedene Personen, ohne Werknutzungsbewilligung wies es ab. Die vom Kläger hergestellten Lichtbild-Portraits seien Lichtbildwerke, die der Kläger mit einem Herstellervermerk versehen habe; er habe deshalb gemäß Paragraph 20, UrhG Anspruch auf die Herstellerbezeichnung. Die Veröffentlichung bzw Zurverfügungstellung der Lichtbilder sei bereits durch deren Einstellung auf der Website der jeweiligen Nutzungsberechtigten erfolgt, weil ein Werk bereits dann zur Verfügung gestellt werde, wenn es zum technisch jederzeit möglichen Abruf ins Netz gestellt worden sei. Hingegen sei die bloße Weiterleitung durch eine Suchmaschine unter den Voraussetzungen des Paragraph 14, ECG nicht rechtswidrig. Diese Bestimmung schränke die Verantwortlichkeit des Betreibers einer Suchmaschine nur unter der Voraussetzung ein, dass er die Integrität der übermittelten Information nicht verändere. Diese Bedingung liege nicht vor, wenn nur ausgewählte Inhalte einer Website, noch dazu in Verkleinerung, übermittelt würden. Die bloße Vermittlung einer Fundstelle sei weder eine Vervielfältigung noch eine Verbreitung, weil sie nur die Zugriffsmöglichkeit erleichtere, nicht aber die ins Internet gestellte Information erweitere oder gar verdopple. Ebenso wenig ermögliche der von der Beklagten bereitgestellte Link erst den Zugriff auf das Werk, könne dieses doch auch ohne Zwischenschaltung einer Suchmaschine jederzeit abgerufen werden. Eine Zurverfügungstellung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung liege damit nicht vor. Die Verkleinerung von Bildern als Vorschaubilder im Rahmen einer Suchmaschine sei keine rechtswidrige Veränderung des Werks, weil von einer schlüssigen Zustimmung desjenigen, der das Werk auf seine Website gestellt habe (bzw des Urhebers, der dieses Werknutzungsrecht einem Dritten eingeräumt habe) auszugehen sei. Auch habe der Kläger seinen Kunden eine Veränderung der Bildgröße zumindest schlüssig gestattet. Die Beklagte verletze allerdings das Recht des Klägers auf Urheberbezeichnung durch die von ihr gewählte Form der Vermittlung der Suchergebnisse. Dabei würden nämlich dem Browser des Nutzers die Daten der Bilddatei (zunächst als Verkleinerung, bei weiteren Schritten in Originalgröße) so übermittelt, dass sie aus dem Datenstamm der Ursprungswebsite „ausgeschnitten“ seien, wodurch ein dort im räumlichen Zusammenhang mit dem Lichtbild angebrachter (nicht in die Bilddatei zur Bildschirmanzeige integrierter) Herstellerhinweis nicht angezeigt werde. Dies widerspreche der Bestimmung des Klägers, dass seine Werke und Vervielfältigungsstücke mit seiner Urheberbezeichnung zu versehen seien. Das Fehlen einer Urheberbezeichnung bei stark verkleinerten Vorschaubildern im Suchergebnis sei allerdings nicht rechtswidrig, weil dadurch die kommerzielle Nutzung durch den Urheber nicht beeinträchtigt werde. Die Herstellerbezeichnung bei Vorschaubildern besäße keinen Werbewert, auch sei die Eigenart des Werks infolge der starken Verkleinerung nicht ausgeprägt. Die Vergrößerung des Vorschaubilds durch Anklicken führe jedoch zur Rechtsverletzung, weil damit das Werk dem Nutzer ohne werbewirksamen Hinweis auf seinen Hersteller geboten werde. Wenn sich der Nutzer nur für ein Portrait einer bestimmten Person interessiere, werde seine Suche damit beendet sein. Die Entfernung einer angebrachten Urheberbezeichnung sei - zumal an einem der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Werk - ein Eingriff in das Recht des Urhebers.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit der Maßgabe, dass es insgesamt lautet: „Die Beklagte ist schuldig, es zu unterlassen, Lichtbilder, deren Hersteller der Kläger ist, insbesondere solche zeigend verschiedene Personen, - außer in Form von „Thumbnails“ (Vorschaubildern) - und die im Internet mit einem Herstellervermerk des Klägers veröffentlicht sind, wie zB aus der dem Urteil angeschlossenen Beilage ./II Seite 2 ersichtlich, der Öffentlichkeit ohne Herstellervermerk des Klägers im Internet zur Verfügung zu stellen, wie zB aus der dem Urteil angeschlossenen Beilage ./II Seite 1 ersichtlich. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren, der Beklagten generell eine Veröffentlichung von Lichtbildern zu untersagen, deren Hersteller der Kläger ist, insbesondere solche zeigend verschiedene Personen, ohne Werknutzungsbewilligung des Klägers, insbesondere ohne Bezeichnung des Klägers als Hersteller, wird abgewiesen.“ Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels Rechtsprechung zu Verletzungen der Rechte von Lichtbildherstellern durch Betreiber einer Internet-Suchmaschine zulässig sei.

Das sehr allgemein gehaltene Klagebegehren sei im Lichte des übrigen Klagsvorbringens auszulegen. Im Kern stelle der Kläger sein Unterlassungsbegehren auf einen Verstoß gegen Paragraph 18 a, UrhG ab; weiters mache er Verletzungen des Verwertungsrechts der Vervielfältigung, einen Verstoß gegen Paragraph 74, Absatz 3, UrhG (Verlust der Herstellerbezeichnung durch die von der Beklagten gewählte Darstellungsart) und Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte durch die Vorschaubilder (Verkleinerung in minderer Qualität) geltend. Suchmaschinen zeigten als Ergebnis eines automatisierten Suchvorgangs Links an, die der Nutzer direkt ansteuern könne. Das Anbringen eines Links im Internet sei keine urheberrechtlich unzulässige Verwertungshandlung, weil das Internet, dessen Funktion wesentlich auf Links aufbaue, andernfalls fast gänzlich rechtswidrig wäre. Wer als Hersteller ein Lichtbild ins Internet stelle oder damit einverstanden sei, dass seine Kunden dies tun, stimme konkludent zu, dass seine Lichtbilder über eine Suchmaschine aufgefunden werden könnten. Das Verhalten der Beklagten erfülle - auch ohne Abspeichern einer Bilddatei auf einem Server der Beklagten - den Tatbestand des Zuverfügungstellens nach Paragraph 18 a, UrhG, weil diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut kein Abspeichern voraussetze; es genüge, dass die Beklagte den Nutzern ihres Dienstes aus der Ursprungswebsite „ausgeschnittene“ Lichtbilder in Originalgröße übermittle. Der durchschnittliche Internetnutzer gelange nach Anklicken des Vorschaubilds zum Lichtbild in Originalgröße und habe nicht den Eindruck, sich auf der Ursprungswebsite zu befinden. Das in einem hellblau-weiß unterlegten Fenster präsentierte Lichtbild lege vielmehr den Schluss nahe, es handle sich um eine Eigenleistung der Beklagten, weil die grafische Gestaltung dem (hellblau-weiß dominierten) Layout der Website der Beklagten angepasst sei. Als Betreiberin einer Suchmaschine könne die Beklagte aber auch ohne Werknutzungsbewilligung nicht verpflichtet werden, Lichtbilder des Klägers von der Suche auszunehmen, zumal dieser selbst seine Kunden nicht dazu verpflichte, für eine Sperre gegen den Zugriff von Suchmaschinen zu sorgen. Die im Suchergebnis hergestellte Verknüpfung sei nicht deshalb unzulässig, weil Teile aufgefundener Seiten in der Ergebnisliste der Suchmaschine ohne weiteren Schritt des Nutzers angezeigt würden. Der Beklagten könne daher das Zuverfügungstellen von Lichtbildern des Klägers nicht ganz allgemein untersagt werden. Allerdings habe sich der Kläger zu einer Herstellerbezeichnung entschlossen und seinen Kunden eine entsprechende Verpflichtung überbunden. Insoweit auf Ursprungsseiten im Internet die Herstellerbezeichnung neben dem Foto ersichtlich sei, werde dieser Wunsch des Herstellers auf objektive Weise (in enger Verbindung mit dem Lichtbild) zum Ausdruck gebracht. Auch die Beklagte sei beim Betrieb ihrer Suchmaschine an diese Erklärung gebunden, sofern sie ihren Kunden Zugang zu jenen Lichtbildern verschaffe, die auf der Ursprungsseite mit einem Herstellervermerk eingestellt worden seien. Soweit daher die Beklagte mit Herstellervermerk ins Internet eingestellte Lichtbilder des Klägers ohne einen solchen zugänglich mache, verstoße sie gegen Paragraph 74, Absatz 3, UrhG. Ein Lichtbildhersteller, der Wert auf einen Herstellervermerk lege, könne nicht dazu gezwungen werden, diesen innerhalb des Lichtbilds einzuarbeiten; es müsse ihm auch freistehen, ihn außerhalb des Lichtbilds anzubringen. Gerade bei Pressefotos oder Fotos auf offiziellen Websites wäre es störend, befände sich eine Herstellerbezeichnung in der optischen Darstellung innerhalb des Lichtbilds. Auch ein Herstellervermerk außerhalb des Lichtbilds genüge dem Recht des Herstellers. Der durchschnittliche Nutzer, der ein verwertbares Foto suche, werde nach Darstellung des gefundenen Fotos in Originalgröße aus dem Suchvorgang aussteigen und das angezeigte Foto für seine gewünschten Zwecke verwenden. Für viele Nutzer bestehe somit kein Anlass, vom Suchergebnis aus auf die Ursprungsseite zu gelangen. Es entlaste daher die Beklagte nicht, dass ein Nutzer die theoretische Möglichkeit besitze, die Ursprungsseite mittels im Suchergebnis angezeigten Links zu erreichen; nur in letzterem Fall werde aber dem Nutzer auch eine allfällige Herstellerbezeichnung oder ein Copyright-Vermerk sichtbar. Der Beklagten sei eine technische Gestaltung ihrer Suchmaschine, bei der keine Verletzung von Rechten des Klägers erfolge, etwa dadurch möglich, dass ein Nutzer durch Anklicken des Vorschaubilds sofort auf die Ursprungswebsite geleitet werde, ohne dass ihm die Möglichkeit eingeräumt werde, das Foto in Originalgröße in einem Zwischenschritt (außerhalb der Ursprungsseite) zu betrachten und zu verwerten (abzuspeichern, auszudrucken). Zutreffend habe das Erstgericht die Verwendung von Vorschaubildern vom Unterlassungsgebot ausgenommen. In der Veränderung der Größe der Lichtbilder im Rahmen der Darstellung bei Suchergebnissen liege keine Verletzung von Urheberrechten, weil der Kläger - wie festgestellt - mit einer verkleinerten Darstellung seiner Lichtbilder einverstanden gewesen sei. Wenn er dieses Recht den Nutzern einräume, könne er sich nicht dagegen wehren, dass auch die Betreiber von Suchmaschinen die Bilder in Miniaturform darstellten, zumal ein Internetnutzer dadurch noch nicht in den Genuss seines Werks komme. Schon aufgrund deren geringer Auflösung sei eine Verwertung von Vorschaubildern in Miniaturansicht durch Nutzer auszuschließen. Urheberrechtsverletzungen setzten zudem die Wahrnehmung des Werks in seinen schöpferischen Zügen in der verwerteten Form und die Vermittlung annähernd des sinnlichen Eindrucks des Originalwerks voraus, was bei Miniaturansichten von Vorschaubildern nicht der Fall sei. Vielmehr handle es sich dabei nur um eine „Einladung zum Weiterklicken“. Die Beklagte sei deshalb auch zu Recht nicht verpflichtet worden, einen Herstellervermerk - der bei proportionaler Wiedergabe aufgrund der geringen Auflösung der Vorschaubilder auch kaum zu entziffern wäre - neben ein Vorschaubild zu setzen, zumal es sich um keine Verbreitung iSd Paragraph 74, Absatz 3, UrhG handle. Die Beklagte habe auch das Verwertungsrecht der Vervielfältigung nicht verletzt, weil sie keine Daten - wenn auch nur befristet - in einem Zwischenspeicher ablege, sondern nur die Internetadressen der im Internet veröffentlichten Bilddateien zwischengespeichert halte. Das angefochtene Urteil sei deshalb mit der Maßgabe zu bestätigen, dass das Unterlassungsgebot zur Klarstellung dahin zu verdeutlichen sei, dass der Beklagten die Zurverfügungstellung jener Lichtbilder zu untersagen sei, die im Internet mit einem Herstellervermerk des Klägers veröffentlicht seien; dieses Gebot sei mit den angeschlossenen Urkunden beispielhaft zu unterstreichen gewesen, auch sei der Kläger als Hersteller der Lichtbilder zu bezeichnen gewesen.

Die Rechtsverletzung der Beklagten sei nicht durch Paragraph 14, Absatz eins, ECG gerechtfertigt, weil diese Bestimmung den Suchmaschinenbetreiber nur insoweit schütze, als er bei einer Rechtsverletzung durch Dritte unbewusst mitwirke; sie immunisiere allerdings einen Suchmaschinenbetreiber nicht, der aufgrund des von ihm gewählten Suchmodus erstmals in ein Urheberrecht eingreife. Zudem sei die Haftungsbefreiung nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, ECG davon abhängig, dass die abgefragten Informationen nicht verändert würden. Durch die gewählte Darstellung der Beklagten, die die Lichtbilder aus der Ursprungsseite „ausschneide“, werde die ursprüngliche Information aber insoweit geändert, als die Lichtbilder - anders als auf der Ursprungsseite - am Bildschirm ohne Herstellervermerk sichtbar seien. Der Beklagten helfe auch nicht, dass sie das eigentliche Lichtbild unverändert lasse, weil dieses nach den Vorgaben des Klägers nur im Zusammenhang mit einem Herstellervermerk im Internet veröffentlicht werden dürfe. Auch der Haftungsausschluss nach Paragraph 17, ECG (keine Verantwortlichkeit für fremde Informationen, deren Zugang von einem Diensteanbieter mittels eines Links eröffnet werde) greife nicht, weil der Verstoß der Beklagten hier nicht in der Schaffung eines Zugangs zu bestimmten Informationen, sondern darin liege, dass durch die von ihr gewählte Vorgangsweise wesentliche Informationen (nämlich die Herstellerhinweise) nicht übermittelt würden. Damit habe die Beklagte ihren Nutzern den Zugang zu fremden Informationen auf eine Weise eröffnet, die in dieser Form auf der Ursprungswebsite nicht ersichtlich sei. Damit sei unerheblich, inwieweit die Beklagte einer erschließbaren Aufforderung des Klägers iSd Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, ECG unverzüglich nachgekommen sei. Der Wegfall der Wiederholungsgefahr könne hier nicht damit begründet werden, dass die Beklagte einer erschließbaren Aufforderung des Klägers unverzüglich nachgekommen sei, da ihr Verhalten insofern zwiespältig sei, als sie weiterhin die Auffassung vertrete, zum beanstandeten Verhalten berechtigt zu sein. Damit fehle es an einem den Wegfall der Wiederholungsgefahr indizierenden Sinneswandel.

Die Revision beider Streitteile ist zulässig; nur das Rechtsmittel der Beklagten ist berechtigt.

Der Kläger strebt die gänzliche Stattgebung seines Begehrens an. Es gäbe keinen Grund, der Beklagten die Verwendung von Vorschaubildern, die sie außerhalb freier Werknutzung, ohne Werknutzungsbewilligung, ohne Herstellerbezeichnung und ohne begründete Haftungsbefreiung rechtswidrig verwende, ganz allgemein zu gestatten. Der Programmbefehl, die Bilder des Klägers verkleinert als Vorschaubild wiederzugeben, sei eine Bearbeitung des Werks. Auch Vorschaubilder hätten einen eigenen wirtschaftlichen Wert. Die Voraussetzungen einer Haftungsbefreiung nach Paragraphen 13,, 14 ECG komme nicht in Betracht, weil das Suchprogramm der Beklagten die Integrität der abgefragten Information durch Verkleinerung des Bilds verändere. Die Beklagte biete keine Speicherung fremder Inhalte an, weshalb die Haftungsbefreiung nach Paragraph 17, ECG ausscheide. Der Kläger habe der Verwendung seiner Lichtbilder durch Suchmaschinen auch nicht schlüssig zugestimmt.

Die Beklagte wendet sich gegen den stattgebenden Teil der angefochtenen Entscheidung und macht geltend, das Berufungsgericht habe dem Kläger etwas anderes zugesprochen, als dieser beantragt habe; das allein begehrte Verbot der Veröffentlichung von Lichtbildern des Klägers sei dem erlassenen Verbot, diese der Öffentlichkeit im Internet zur Verfügung zu stellen, nicht gleichzuhalten. Ohne Speicherung der Lichtbilder des Klägers auf ihren Servern verstoße die Beklagte nicht gegen Paragraph 18 a, UrhG, zumal sie das bereitgestellte Suchergebnis unter Nennung der Ursprungsquelle stets als Leistung Dritter darstelle. Die Beklagte verschaffe ihren Kunden keinen Zugang zu im Internet öffentlich zugänglichen Lichtbildern des Klägers, sondern erleichtere ihnen nur deren Auffindbarkeit, ohne sie dabei zu verändern. Sie verletze das Recht des Klägers auf Herstellerbezeichnung gemäß Paragraph 74, Absatz 3, UrhG schon deshalb nicht, da sie keine Vervielfältigungsstücke von Lichtbildern des Klägers herstelle. Eine Veränderung abgefragter Informationen iSd Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, ECG finde nicht statt, weil die Suchmaschine der Beklagten Lichtbilder als technisch selbständige, vom Rest der Ursprungsseite unabhängige Inhalte abrufe und dem Nutzer unverändert (durch Übermittlung der Internetadresse) anzeige; damit greife der Haftungsausschluss nach Paragraph 14, ECG.

Rechtliche Beurteilung

Der Senat hat erwogen:

Grundlagen

1. Das Konzept des Urheberrechts geht vom Schutz jener kreativen Leistung aus, die ein Mensch als Schöpfer hervorbringt vergleiche Paragraph 10, UrhG). Nur ein Erzeugnis menschlichen Geistes kann urheberrechtlich geschützt sein vergleiche 4 Ob 3/92). Dient eine Maschine dem Menschen im Rahmen eines urheberrechtlichen Schaffungsprozesses nicht nur als Werkzeug, sondern werden Werke ohne das Eingreifen eines gestaltenden Menschen zB nur vom Computer geschaffen (Computer generated works ieS), wie etwa im Fall maschineller Übersetzungen, liegt nach zutreffender Auffassung der herrschenden Lehre (Kucsko in Kucsko, urheber.recht 88; Walter, Österreichisches Urheberrecht 76 f je mwN) kein urheberrechtlich schützbares Werk vor.

2.1. Ein Hyperlink (kurz: Link; aus dem Englischen für: Verknüpfung, Verbindung, Verweis) ist ein Querverweis in einem Hypertext (Textsprache für Internetdokumente, zB HTML), der funktional einen Sprung an eine andere Stelle innerhalb desselben oder zu einem anderen elektronischen Dokument ermöglicht. Wird der Link ausgeführt, ruft der Browser (das ist ein Programm, das Websites nutzbar macht, indem sie den Hypertext in das Dokumentenformat für die Bildschirmdarstellung umsetzt, vergleiche Vogel in Kucsko, urheber.recht 687) des Computers des Nutzers automatisch die Internetadresse des im Link angegebenen Ziels auf. Ein Link erleichtert damit die Zugriffsmöglichkeit, ohne dabei jedoch die in das Internet gestellten Informationen zu erweitern oder gar (durch Herstellung einer digitalen Kopie) zu verdoppeln (so schon 4 Ob 252/04v).

2.2. Der Oberste Gerichtshof hat zur urheberrechtlichen Haftung eines Linksetzers nach der UrhGNov 2003 - insbesondere unter dem Aspekt des damals neu geschaffenen Paragraph 18 a, UrhG - bisher nicht Stellung genommen (zur früheren Rechtslage vergleiche 4 Ob 248/02b - METEO-data).

2.3. Ob ein Linksetzer in das dem Urheber vorbehaltene Zurverfügungstellungsrecht des Paragraph 18 a, UrhG eingreift, wird im österreichischen Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Während ein Teil den Tatbestand (auch in Form der Beihilfe für den Nutzer) verwirklicht sieht (Fallenböck/Nitzl, Urheberrechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Pressespiegel, MR 2003, 102; Stomper, Urheberrechtliche Aspekte von Links, ÖBl 2002, 212; dies, Links im Urheberrecht, MR 2003, 33), beurteilen andere das Setzen eines Link nicht als Nutzungshandlung des Linksetzers (Büchele in Ciresa, UrhG Paragraph 90 c, Rz 16; Dillenz/Gutman, UrhG & VerwGesG² Paragraph 14, Rz 30 ff; Gaderer in Kucsko, urheber.recht 314 f; Handig, Das Zurverfügungsstellungsrecht und die Hyperlinks, ecolex 2004, 38; Mair, Die Zulässigkeit der Verwendung von thumbnails bei der Bildersuche, in Jaksch-Ratajczak, Aktuelle Rechtsfragen der Internetnutzung 153, 164 ff; unklar Walter, Österreichisches Urheberrecht 372, der „gegebenenfalls“ von einer Mithaftung von Suchmaschinenbetreibern oder „bestimmten Linksetzern als Beitragstäter“ ausgeht).

2.4. Zum vergleichbaren Paragraph 19 a, dUrhG wird im deutschen Schrifttum überwiegend vertreten, dass durch das Setzen eines Links allein ein fremdes Werk noch nicht zugänglich gemacht wird (ua Bullinger in Wandtke/Bullinger, UrhG³ Paragraph 19 a, Rn 29; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG³ Paragraph 19 a, Rn 6; v Ungern-Sternberg in Loewenheim, Urheberrecht4 Paragraph 19 a, Rn 46).

2.5.1. Dieser Auffassung hat sich der BGH in seiner Entscheidung vom 17. 7. 2003, römisch eins ZR 259/00 - paperboy mit folgender Begründung angeschlossen: Ein Link greift nicht in das Vervielfältigungsrecht ein, weil er lediglich eine elektronische Verknüpfung der den Link enthaltenden Datei mit einer anderen in das Internet eingestellten Datei ist. Erst wenn der Nutzer den Link anklickt, um diese Datei abzurufen, kann es zu einer urheberrechtlich relevanten Vervielfältigung - im Bereich des Nutzers - kommen. Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es ist seine Entscheidung, ob er das Werk trotz der Möglichkeit, dass nach Abruf auch rechtswidrige Nutzungen vorgenommen werden, weiter zum Abruf bereithält. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird. Die Gefahr rechtswidriger Nutzungen eines vom Berechtigten selbst im Internet öffentlich bereitgehaltenen Werks wird durch Hyperlinks Dritter nicht qualitativ verändert, sondern nur insofern erhöht, als dadurch einer größeren Zahl von Nutzern der Zugang zum Werk eröffnet wird. Auch ohne Hyperlink kann ein Nutzer unmittelbar auf eine im Internet öffentlich zugängliche Datei zugreifen, wenn ihm deren Internetadresse genannt wird. Ein Hyperlink verbindet mit einem solchen Hinweis auf die Datei, zu der die Verknüpfung gesetzt wird, lediglich eine technische Erleichterung für ihren Abruf. Er ersetzt die sonst vorzunehmende Eingabe der Internetadresse im Adressfeld des Webbrowsers und das Betätigen der Eingabetaste. Wer einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Website mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, begeht damit keine urheberrechtliche Nutzungshandlung, sondern verweist lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert. Er hält weder das geschützte Werk selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittelt er dieses selbst auf Abruf an Dritte. Nicht er, sondern derjenige, der das Werk in das Internet gestellt hat, entscheidet darüber, ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Wird die Website mit dem geschützten Werk nach dem Setzen des Hyperlinks gelöscht, geht dieser ins Leere. Einem Nutzer, der die Internetadresse als genaue Bezeichnung des Fundorts der Website im Internet noch nicht kennt, wird der Zugang zu dem Werk durch den Hyperlink zwar erst ermöglicht und damit das Werk im Wortsinn zugänglich gemacht; dies ist aber auch bei einem Hinweis auf ein Druckwerk oder eine Website in der Fußnote einer Veröffentlichung nicht anders. Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 5. 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Info-RL) hat die urheberrechtliche Beurteilung von Hyperlinks nicht verändert. Das Setzen eines Hyperlinks ist keine Wiedergabe iSd Artikel 3, Absatz eins, Info-RL; es bewirkt weder das (weitere) Bereithalten des Werks noch eine Abrufübertragung des Werks an den Nutzer.

2.5.2. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung römisch eins ZR 39/08 mit der Einschränkung fortgeschrieben, dass das Setzen eines Hyperlinks, der einen unmittelbaren Zugriff auf ein geschütztes Werk ermöglicht, dann in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werks eingreift, wenn dabei technische Schutzmaßnahmen, die den öffentlichen Zugang zum Werk nur über die Startseite des Berechtigten eröffnen, umgangen werden.

2.6.1. Auch der Senat hält es für überzeugender, dass ein Linksetzer, der auf rechtmäßig ins Internet gestellte Inhalte verweist, ohne dabei technische Schutzmaßnahmen des Berechtigten vor unkontrolliertem öffentlichem Zugang zu umgehen, nicht in das dem Urheber vorbehaltene Zurverfügungstellungsrecht des Paragraph 18 a, UrhG eingreift.

2.6.2. Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist (Paragraph 18 a, UrhG).

2.6.3. Zurverfügungstellen im Sinne dieser Bestimmung setzt eine entsprechende Verfügungsmacht und Kontrolle des Zugangs über das Werk voraus. Nur wer selbst über das Originalwerk oder ein Vervielfältigungsstück verfügt, kann dieses anderen Personen in einer Weise zur Verfügung stellen, dass er deren Zugang dazu kontrolliert. Wer hingegen ein geschütztes Werk selbst weder öffentlich für Dritte bereithält (etwa durch unbefugtes Eingliedern fremder Werke in einen Internetauftritt zum interaktiven Abruf, vergleiche 4 Ob 178/06i - St. Stephan), noch dieses Werk den Nutzern als Vervielfältigungsstück auf Abruf übermittelt, sondern allein einen Link zur Verfügung stellt, mit dessen Hilfe das Originalwerk an seinem Ursprungsort betrachtet werden kann, sorgt nur für den erleichterten Abruf einer in ihrer Ursprungsseite eingefügten Datei, ohne diese selbst iSd Paragraph 18 a, UrhG zur Verfügung zu stellen. Unter diesen Umständen kontrolliert er auch den Zugang nicht, kann doch die Datei ohne sein Zutun aus dem Internet entfernt werden, womit der Link ins Leere führt.

Dieser Vorgang entspricht - umgedeutet auf die „analoge Welt“ - einer nicht werknutzungsberechtigten Person, die einem Dritten nicht bloß den Ort nennt, an dem er ein körperliches Werkstück finden kann, das vom Berechtigten dort öffentlich zugänglich gemacht wird, sondern den Dritten sogar dorthin bringt. Unter diesen Umständen würde man keinesfalls annehmen, dass damit in das Verbreitungsrecht des Urhebers eingegriffen wird. Die Beurteilung in der „digitalen Welt“ kann keine andere sein (so treffend Mair, Die Zulässigkeit der Verwendung von thumbnails bei der Bildersuche, in Jaksch-Ratajczak, Aktuelle Rechtsfragen der Internetnutzung 153, 168).

2.6.4. Diesem Ergebnis stehen europarechtliche Überlegungen nicht entgegen. Paragraph 18 a, UrhG beruht (ebenso wie Paragraph 19 a, dUrhG) auf Artikel 3, Absatz eins, Info-RL. Links werden in dieser Richtlinie mit keinem Wort erwähnt. Handig (Das Zurverfügungsstellungsrecht und die Hyperlinks, ecolex 2004, 38, 40) zeigt zutreffend auf, dass es schwer fällt, dem europäischen Gesetzgeber zu unterstellen, er wolle einerseits das Urheberrecht an den technischen Fortschritt (wozu insbesondere das World Wide Web gehört) anpassen, zugleich aber die Rechtmäßigkeit des Kernelements des World Wide Web, Daten zu verlinken, von einer praktisch nicht realistischen Einholung einer Zustimmung des Berechtigten abhängig machen. Vielmehr zeigt Artikel 5, Info-RL (umgesetzt in Paragraph 41 a, UrhG), der eine Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht zugunsten von bestimmten flüchtigen und begleitenden Vervielfältigungshandlungen vorsieht, dass man sich der technischen Fortentwicklung nicht gänzlich entgegenstellen wollte, sondern klargestellt hat, dass das für das World Wide Web elementare Browsing und Proxy-Caching zustimmungsfrei ausgeübt werden kann vergleiche dazu näher Vogel in Kucsko, urheber.recht 687 ff). Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass Links nicht in das Zurverfügungsstellungsrecht eingreifen.

3. Vorschaubilder (thumbnails; übersetzbar als „daumennagelgroße Abbildung“) sind verkleinerte und in der Qualität erheblich reduzierte Abbildungen von Originalbildern, die im Rahmen der Bildersuche von Internet-Suchmaschinen im Suchergebnis angezeigt werden. Im Vergleich zu Originalbildern weisen Vorschaubilder eine erheblich geringere Pixelzahl auf und benötigen dadurch auch weniger Speicherplatz; der dadurch bewirkte Informationsverlust kann mehr als 97 % betragen (Hüttner, 1, 2, 3, 4, Eckstein, keiner muss versteckt sein? - Wer sich im Internet präsentiert, muss mit Google rechnen! wrp 2010, 1008, 1009).

Urheberrechtliche Beurteilung der Verlinkung auf Originalbilder durch die Suchmaschine der Beklagten

4.1. Nach dem festgestellten Sachverhalt speichert die Beklagte für weitere Zugriffe von Nutzern ihres Suchdienstes in einer Datenbank vorübergehend zwar die Internetadressen der aufgefundenen Bilddateien, nicht aber die Bilddateien selbst.

4.2. Damit unterscheidet sich der Sachverhalt im Anlassfall entscheidungserheblich von jenem, der der Entscheidung des BGH vom 29. 4. 2010, römisch eins ZR 69/08 - Vorschaubilder zugrunde liegt. Dort hat nämlich die beklagte Suchmaschinenbetreiberin die aufgefundenen Abbildungen als Vorschaubilder durch Speicherung auf eigenen Servern vorgehalten, um die Anzeige der Vorschaubilder in der Trefferliste zu beschleunigen. Dies hat der BGH zwar als Eingriff in das Verwertungsrecht nach Paragraph 19 a, dUrhG beurteilt, die Rechtswidrigkeit des Eingriffs aber deshalb ausgeschlossen, weil der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat.

4.3. Erstellt die Beklagte demnach keine Vervielfältigungsstücke von auf Speichermedien Dritter körperlich festgelegten Originallichtbildern des Klägers, greift sie nicht in das Vervielfältigungsrecht nach Paragraph 15, UrhG ein.

5. Die Beklagte macht auch - wie zuvor unter Punkt 2. näher dargestellt - durch die in der Ergebnisliste dargebotenen Links keine fremden Werke öffentlich zugänglich iSd Paragraph 18 a, UrhG, weil sie die Bilddateien, mit denen die Links verknüpft sind, nicht selbst - unabhängig von der ursprünglichen Quelle - bereithält und auf diese Weise nutzt, sondern bloß als Abrufübermittlerin tätig wird.

Urheberrechtliche Beurteilung der Anzeige von Vorschaubildern im Suchergebnis der Suchmaschine der Beklagten

6.1. Nach den Feststellungen empfängt der Browser des Nutzers von der Suchmaschine der Beklagten neben den Informationen über die Fundstellen (in Form der jeweiligen Internetadresse) bei Bildern zugleich den Befehl, die Bilder verkleinert als Vorschaubilder auf der Bildschirmoberfläche des Computers des Nutzers wiederzugeben. Damit stellt sich die Frage, ob diese Darstellungsform als Bearbeitung eines schutzfähigen Originals iSd Paragraph 5, UrhG zu beurteilen ist.

6.2. Anknüpfend an die unter Punkt 1. dargestellten Grundlagen, dass ausschließlich computergenerierte Ergebnisse keine geistigen Schöpfungen sein können, die unter den Schutz des Urheberrechts fallen, ist auch für eine Bearbeitung iSd Paragraph 5, UrhG ein Mindestmaß an menschlicher Tätigkeit zu fordern.

6.3. Daran fehlt es, wenn ein Computer mit Hilfe eines einmal festgelegten Programms völlig selbständig und ohne weiteres menschliches Zutun millionenfach aufgefundene Bilddateien zu Vorschaubildern konvertiert und damit nicht mehr bloß als Hilfsmittel menschlicher Tätigkeit eingesetzt wird, sondern die Aufgaben eines menschlichen Schöpfers zur Gänze übernimmt.

6.4. Daher kann bei der Verkleinerung von Bildern zu Vorschaubildern durch von Suchmaschinen ausgelöste Programmbefehle an Browser der Nutzer mangels Bearbeiter nicht von einer Bearbeitung iSd Paragraph 5, UrhG gesprochen werden (in diesem Sinn zutreffend Mair, Die Zulässigkeit der Verwendung von thumbnails bei der Bildersuche, in Jaksch-Ratajczak, Aktuelle Rechtsfragen der Internetnutzung 153, 160 ff, unter Hinweis auf die Parallele zum Vorgang der maschinellen Übersetzung eines Textes). Die von der Suchmaschine der Beklagten angezeigten Vorschaubilder sind daher als reine „Maschinenschöpfungen“ weder selbständig geschützte menschliche Werke noch menschliche Bearbeitungen geschützter Werke und fallen nicht unter den Schutz des Urheberrechts.

6.5.1. Nach dem System des Urheberrechts sind Verwertungsrechte in ihrem Bestand vom Vorliegen eines Werks im Sinne des Urheberrechts abhängig.

6.5.2. Paragraph 14, Absatz eins, UrhG gewährt dem Urheber mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Werk auf die ihm durch die urheberrechtlichen Bestimmungen vorbehaltenen Arten zu verwerten.

6.5.3. Das Urheberrecht selbst und damit die ausschließlichen Verwertungsrechte des Urhebers entstehen erst dann, wenn ein vollendetes Werk vorliegt, also das Ergebnis der eigenpersönlichen Gestaltung eines Vorstellungsinhalts durch den Urheber der Außenwelt zur Gänze wahrnehmbar geworden ist vergleiche RIS-Justiz RS0076796).

6.5.4. Die dem Urheber gesetzlich vorbehaltenen Verwertungsarten sind ein Stufensystem zur mittelbaren Erfassung des Endverbrauchers. Die abgestuften Verwertungsrechte stellen sicher, dass bei jedem Hinzutreten einer neuen Öffentlichkeit ein neues Verwertungsrecht des Urhebers in Anspruch genommen wird (4 Ob 230/03g = RS0118370). Solches gilt auch für das Verwertungsrecht nach Paragraph 18 a, UrhG. Dieses gewährt dem Urheber das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Dieses Verwertungsrecht ist für das Internet und andere Netztechnologien von Bedeutung und knüpft nicht am individuellen Werkgenuss, sondern an der Werkvermittlung durch Dritte an (4 Ob 208/09f mwN).

6.5.5. Daraus folgt, dass Verwertungshandlungen, die kein Werk betreffen, auch kein dem Urheber vorbehaltenes Verwertungsrecht verletzen können.

6.6. Die von der Suchmaschine der Beklagten angezeigten Vorschaubilder sind keine Vervielfältigungen von Originalwerken des Klägers oder stellen solche der Öffentlichkeit zur Verfügung, sie sind auch nicht das Ergebnis menschlicher Bearbeitung solcher Werke. Ihre Anzeige im Suchergebnis macht „Maschinenschöpfungen“ öffentlich sichtbar, ohne dabei ein Verwertungsrecht des Klägers, insbesondere auch nicht jenes nach Paragraph 18 a, UrhG, zu verletzen.

6.7. Mit diesem Ergebnis wird Text- und Bildersuche mittels Suchmaschinen gleich behandelt. Hat nämlich ein Suchmaschinenbetreiber keine eigene Nutzungshandlung zu vertreten, wenn er nur durch Textausschnitte auf die Internetadresse eines bereits ins Netz eingestellten Textes verweist, muss diese Wertung auch für den Fall gelten, dass der Linksetzende durch verkleinerte und in der Pixelzahl reduzierte Bilder auf andere Bilder verweist (Conrad in Entscheidungsbesprechung BGH - Vorschaubilder, ZUM 2010, 585, 587; ähnlich in der Wertung auch Dreier, Thumbnails als Zitate? in FS Krämer, 225, 239).

6.8. Auch wenn man - entgegen der zuvor vertretenen Auffassung - Vorschaubilder als digitale Vervielfältigungen des Originalbilds in verkleinerter Form beurteilen wollte, die so lange im Arbeitsspeicher des Computers des Nutzers zwischengespeichert werden, als die entsprechende Seite mit den Suchergebnissen angezeigt wird, gelangte man zum selben Ergebnis. Ein derartiger Vorgang des „client-caching“ fiele nämlich (legt man die angeführte Prämisse zugrunde) mangels eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung von Vorschaubildern als zeitlich begrenzte flüchtige und begleitende Zwischenspeicherung unter die freie Werknutzung nach Paragraph 41 a, UrhG (so Dreier in Dreier/Schulze, UrhG Paragraph 44 a, Rn 4 für zeitlich begrenzte Speichervorgänge; aA Spindler, Bildersuchmaschinen, Schranken und konkludente Einwilligung im Urheberrecht, GRUR 2010, 785, 787).

Eingriff der Beklagten in das Recht auf Herstellerbezeichnung?

7.1. Das Namensnennungsrecht des Lichtbildherstellers (Paragraph 74, Absatz 3, Satz 1 UrhG) ist untrennbar mit dessen ausschließlichem Verwertungsrecht nach Paragraph 74, Absatz eins, UrhG verknüpft und zieht bei einer Verletzung Unterlassungsansprüche nach sich (4 Ob 121/93 mwN; RIS-Justiz RS0077137). Paragraph 74, Absatz 3, UrhG räumt dem Hersteller das Recht ein, jedem anderen - auch demjenigen, dem er die Verwertungsrechte übertragen hat - die Verbreitung und Vervielfältigung von Lichtbildern ohne die Bezeichnung des Herstellers zu untersagen (RIS-Justiz RS0077165).

7.2. Das Namensnennungsrecht hängt von der Bezeichnung des Lichtbilds mit dem Namen des Herstellers ab. Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber die Pflicht zur Namensnennung (nur) demjenigen auferlegen wollte, dem es bei normalem Lauf der Dinge möglich ist, bei einer Vervielfältigung vom Namen des Herstellers Kenntnis zu erlangen vergleiche RIS-Justiz RS0077155).

7.3. Die Pflicht zur Namensnennung kann demnach (wie sich auch aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt: „... sind die … Vervielfältigungsstücke mit einem entsprechenden Hinweis auf den Hersteller zu versehen …“), immer nur allfällige Nebenpflicht bei der Ausübung eines Verwertungsrechts am Lichtbild sein (in diesem Sinne auch Walter, Herstellerbezeichnung, Gegenstandsbezeichnung und Änderungsverbot im Lichtbildrecht, MR 1994, 49, 51 f, der diese Pflicht dem „Übernehmer des Materials“ bzw dem „Nutzer“ der Lichtbilder zuordnet).

7.4. Wie schon zuvor ausgeführt, hat die Beklagte im Betrieb ihrer Suchmaschine keine Verwertungs-(Nutzungs-)handlungen von Werken des Klägers zu verantworten; insbesondere fertigt sie keine Vervielfältigungsstücke von seinen Lichtbildern an. Schon aus diesem Grund kann sie deshalb auch nicht Adressatin der Pflicht zur Namensnennung nach Paragraph 74, Absatz 3, UrhG sein.

8. Nur der Revision der Beklagten ist Folge zu geben und das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen.

9. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, im Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die Bemessungsgrundlage im Rechtsmittelverfahren beträgt 7.000 EUR.