Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.09.2011

Geschäftszahl

17Ob8/11t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers H**********, vertreten durch Fritsch, Kollmann & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die Beklagte F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gottfried Kassin, Rechtsanwalt in St. Veit/Glan, wegen Unterlassung (Streitwert 50.000 EUR sA), über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2010, GZ 5 R 144/10a-27, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 5. August 2010, GZ 24 Cg 28/09p-23, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts - einschließlich der mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung über das Eventualbegehren - wiederhergestellt wird.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 7.241,90 EUR (darin 795,65 EUR USt und 2.468 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mag. W***** B***** in der Fassung Miterfinder) war Gesellschafter der B***** KEG in der Fassung KEG), die sich mit der Herstellung von Matratzen für Schiffe beschäftigte. Im Herbst 2007 trat der Miterfinder an den Kläger heran, den er seit Jahren als Finanzdienstleister kannte. Der Miterfinder suchte aufgrund seiner schlechten finanziellen Lage Investoren. Da dem Kläger der vorgelegte Geschäftsplan erfolgversprechend erschien, beschloss er hier selbst gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin zu investieren. Mit einer Finanzhilfe von rund 150.000 EUR sollte die KEG saniert und in eine GmbH umgewandelt werden. Der Kläger hatte, bevor er mit dem Miterfinder in Kontakt kam, mit Matratzen nichts zu tun. Der Kläger leistete im Jahr 2007 81.000 EUR an den Miterfinder. Da es sich als zweckmäßig erwies, kamen der Kläger und der Miterfinder überein, ein neues Federelement entwickeln zu lassen. Der Miterfinder erteilte einem Entwicklungsunternehmen einen entsprechenden Auftrag. Bei einzelnen Gesprächen mit den Technikern war auch der Kläger dabei; er finanzierte die Entwicklung. Das Entwicklungsunternehmen legte seine Rechnung an die KEG, die die Rechte am fertigen Produkt erwarb. Nach Fertigstellung des neu entwickelten Federelements sollte der Matratzenkörper mit dem Federelement patentiert werden. Als Anmelder sollten der Kläger, seine Lebensgefährtin und der Miterfinder aufscheinen, als Erfinder sollten der Kläger und der Miterfinder genannt werden. Für den Miterfinder war es in Ordnung, dass auch der Kläger als Erfinder genannt werden sollte, weil ja auch dessen Geld in der Erfindung steckte; die Mitaufnahme der Lebensgefährtin des Klägers nahm er in Kauf. In diesem Sinne beauftragte der Miterfinder im Mai 2008 einen Patentanwalt, einen Antrag auf Erteilung eines Patents zu stellen. Die Erstanmeldung erfolgte am 7. 5. 2008 zu DE ***** beim Deutschen Patent- und Markenamt; sie wurde am 20. 5. 2008 zu DE ***** durch eine Nachanmeldung ersetzt. Im Laufe des Jahres investierte der Kläger wieder über 60.000 EUR in das gemeinsame Projekt. In weiterer Folge verschlechterte sich das Verhältnis des Klägers zum Miterfinder und es kam Ende Oktober/Anfang November 2008 zum Abbruch der Geschäftsbeziehung. Daraufhin erteilte der Miterfinder den Auftrag, die Patentanmeldung zurückzunehmen, was auch geschah und wovon der Kläger erst im Februar 2009 erfuhr. Um eine neue Existenzgrundlage zu schaffen - die KEG wurde aufgelöst und über das Vermögen des Miterfinders ein Schuldenregulierungsverfahren eingeleitet - „motivierte“ der Miterfinder im Dezember 2008 einen Unternehmer, der sich mit Beschriftungssystemen und Komponenten für Laseranlagen beschäftigte, die Beklagte zu gründen und die gegenständliche Matratze mit dem entwickelten Federkern zu vertreiben. Der Unternehmer wusste damals nichts über die gemeinsame Tätigkeit des Klägers und des Miterfinders. Ab Jänner 2009 wurde die Matratze produziert. Der erste Marktauftritt erfolgte im Jänner 2009 in Düsseldorf. Das gesamte Know-how erlangte die Beklagte durch den Miterfinder, der angab, dass alle Rechte bei ihm seien, und der bei der Beklagten angestellt wurde.

Der Kläger ist (Mit-)Inhaber des österreichischen Gebrauchsmusters Nr ***** mit der Priorität 20. 2. 2009 und des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr ***** mit derselben Priorität. Am 7. 5. 2009 reichte er die Europäische Patentanmeldung EP ***** ein. Dies alles in Bezug auf den klagsgegenständlichen Matratzenkörper.

Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, Matratzenkörper aus Schaumstoff oder Latex, wie sie in dem der Klage angeschlossenen Antrag auf Erteilung eines Patents dargestellt und wie sie in den Schutzrechten DE ***** und DE ***** des Deutschen Patent- und Markenamts beschrieben sind, betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen und feilzuhalten oder zu gebrauchen. In eventu begehrt der Kläger, der Beklagten die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von Matratzenkörpern aus Schaumstoff oder Latex zu untersagen, in die das durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster zugunsten des Klägers geschützte Federelement eingebaut ist. Der Kläger und seine Lebensgefährtin hätten die Kosten der Entwicklung des neuen Federelements getragen. Nun vertreibe die Beklagte die im Patentantrag beschriebenen Matratzenkörper. Der Kläger sei Teilhaber der Erfindung und auch Inhaber eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Die Beklagte handle überdies wettbewerbswidrig; sie habe sich das fertige Arbeitsergebnis des Klägers angeeignet. Der Kläger beabsichtige, selbst im Rahmen einer von ihm zu gründenden Gesellschaft Matratzenkörper unter Verwendung des Federelements zu produzieren. In der Folge stützte sich der Kläger auch auf das zu seinen Gunsten beim Österreichischen Patentamt für dieselbe Erfindung eingetragene Gebrauchsmuster.

Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Die von ihr gefertigten Produkte seien frei von jedwedem Erfindungsschutz. Eine zurückgezogene Patentanmeldung entfalte keine Schutzwirkung. Dem Geschmacksmuster fehle es an Neuheit und Eigenart, weshalb die Beklagte auch einen Antrag auf Nichtigerklärung eingebracht habe. Die Investition des Klägers sei Risikokapital gewesen, welches keine Miterfindereigenschaft begründen könne. Ein Wettbewerbsverhältnis bestehe nicht, weil die bloße Absicht der Unternehmensgründung dazu nicht ausreiche. Im Übrigen liege keine Verletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters und Gebrauchsmusters des Klägers durch die Beklagte vor, weil diese ihre Nutzungsrechte vom Erfinder als Miteigentümer ableite bzw über ein Vorbenützungsrecht verfüge.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Soweit sich der Kläger auf Schutzrechte aus den Patent- und Musteranmeldungen berufe, sei das Erstgericht dafür nicht zuständig. Der Anspruch sei auch inhaltlich nicht berechtigt, wie aus einer Entscheidung des Handelsgerichts Wien hervorgehe. Die Beklagte habe ihre Befugnisse vom Erfinder abgeleitet, der als Miteigentümer gemäß Paragraphen 828, f ABGB über die Sache verfügen dürfe. Ein treuwidriges Verhalten sei ihr nicht anzulasten. Auch ein Wettbewerbsverstoß liege nicht vor. Die Beklagte habe keine fremden Leistungen ausgebeutet, sondern leite ihr Know-how von einem Miteigentümer ab. Darüber hinaus habe ihr die Wettbewerbsabsicht gefehlt, weil der Kläger Finanzdienstleister und nicht Mitbewerber im Geschäftsfeld der Beklagten sei.

In seiner Berufung stützte sich der Kläger ausschließlich auf die von ihm behauptete Stellung als Miteigentümer an der Erfindung.

Das Berufungsgericht gab der Klage statt und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Rechtsverhältnis der Teilhaber einer Erfindung untereinander richte sich nach den Paragraphen 825, ff ABGB. Der Kläger sei Teilhaber der Erfindung. Mangels Benützungsvereinbarung sei eine gesonderte Verwertung durch einen Miterfinder - die Beklagte - nicht zulässig. Der Kläger als Mitinhaber sei daher als Teilhaber berechtigt, zur Wahrung seiner Anteilsrechte den unzulässigen Eingriff in das Gesamtrecht gegenüber der Beklagten zu verfolgen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten. Die Beklagte macht geltend, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs jeder Teilhaber berechtigt sei, die gemeinschaftliche Sache auch ohne vorherige Absprache mit den übrigen Teilhabern zu benützen. Der Gebrauch des einen finde nur im tatsächlichen Mitgebrauch des anderen seine Schranke und nicht in jeder denkbaren Möglichkeit des Gebrauchs. Das Erstgericht sei unzuständig; die Unzuständigkeit sei aber nicht rechtzeitig geltend gemacht worden. Eine zurückgezogene Patentanmeldung begründe kein Verbietungsrecht. Die Klage sei unschlüssig, weil vom Kläger nicht dargelegt worden sei, welcher Anspruch verletzt worden sein soll und was vom Unterlassungsanspruch umfasst sein soll.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.

1. Das erteilte Patent berechtigt den Patentinhaber, andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen (Paragraph 22, Absatz eins, PatG). Vor der Patenterteilung schützt die Rechtsordnung die Erfindung nicht umfassend. Die Erfindung begründet den Anspruch des Erfinders oder seines Rechtsnachfolgers, die Erteilung des Patents zu verlangen (Paragraph 4, Absatz eins, PatG). Daneben hat der Erfinder das nicht übertragbare und nicht auf die Erben übergehende Recht, als Erfinder genannt zu werden (Paragraph 20, Absatz eins und 2 PatG).

2. Das Recht an der Erfindung hat damit eine Doppelnatur. Es ist ein Vermögensrecht und hat persönlichkeitsrechtlichen Charakter; es umfasst das Recht auf das Patent und das Erfinderpersönlichkeitsrecht (Melullis in Benkard, Patentgesetz10 Paragraph 6, dPatG Rz 9 mit Nachweisen aus der Rsp). Beeinträchtigungen des Rechts an der Erfindung kann der Erfinder abwehren; er kann die Abtretung der Anmeldung verlangen, wenn ein Dritter in den Besitz der Erfindung gelangt ist und das Patent angemeldet hat (Melullis in Benkard Paragraph 6, dPatG Rz 13).

3. Nur in diesem Umfang ist das Recht an der Erfindung absolut geschützt; es wird daher als unvollkommen absolut geschütztes Immaterialgüterrecht bezeichnet. Die Unvollkommenheit im Vergleich zum erteilten Patent besteht vor allem darin, dass das Recht an der Erfindung kein ausschließliches Benutzungsrecht an der Erfindung gewährt. Eine weitere Unvollkommenheit liegt darin, dass das Recht an der Erfindung erlischt, wenn die Erfindung ohne vorherige Patentanmeldung veröffentlicht wird (Melullis in Benkard Paragraph 6, dPatG Rz 14, 14b mit Nachweisen aus der Rsp).

4. Das Patentgesetz geht davon aus, dass das Recht an der Erfindung mehreren Personen zustehen kann; nach Paragraph 27, Absatz eins, PatG wird das von mehreren Personen als Teilhaber derselben Erfindung angemeldete Patent ohne Bestimmung der Teile erteilt. Zum Rechtsverhältnis der Teilhaber untereinander verweist das Patentgesetz auf das bürgerliche Recht (Paragraph 27, Absatz 2, PatG) und damit auf Paragraphen 825, ff ABGB (s dazu Gamerith, Sind die Rechtsgemeinschaften an Immaterialgüterrechten Gesamthandgemeinschaften? ÖBl 1996, 63). Nach Paragraph 27, Absatz 3, PatG steht das Recht, dritten Personen die Benützung der Erfindung zu gestatten, im Zweifel nur der Gesamtheit der Teilhaber zu; jeder für sich ist aber befugt, Eingriffe in das Patent zu verfolgen,

5. Nach dem festgestellten Sachverhalt haben der Kläger und der Miterfinder das Recht an der Erfindung durch Rechtsgeschäft erworben; der Miterfinder hat in der Folge sein Recht an die Beklagte übertragen. Ob die Beklagte das Recht auch ohne Zustimmung des Klägers wirksam erwerben konnte, muss nicht weiter geprüft werden. Denn abgesehen davon, dass das Recht durch eine mittlerweile erfolgte Veröffentlichung untergegangen ist, wie sie mit der Offenlegung der Patentanmeldung (Paragraphen 31,, 32 dPatG) und jedenfalls auch mit der Offenlegung im Zusammenhang mit dem Erwerb des Gebrauchsmusters und des Gemeinschaftsgeschmacksmusters durch den Kläger verbunden war, begründet das Recht an der Erfindung kein ausschließliches Benutzungsrecht. Dass der Miterfinder der Beklagten mit der Übertragung seines Rechts auch ermöglicht hat, die Erfindung zu nutzen, war keine Folge seiner Rechtsstellung als Miterfinder, sondern war auf seine faktische Kenntnis der Erfindung zurückzuführen.

6. Die Beklagte konnte demnach mit der Nutzung der Erfindung das Recht des Klägers an der Erfindung nicht verletzen, weil dieses Recht nicht die Befugnis umfasste, andere von der Nutzung der Erfindung auszuschließen. Dem Kläger gegenüber hätte sich die Beklagte nur rechtswidrig verhalten, wenn sie sich die Kenntnis der Erfindung auf sittenwidrige Weise verschafft hätte. Dafür fehlt jeder Anhaltspunkt; nach den Feststellungen hat die Beklagte von der gemeinsamen Tätigkeit des Klägers mit dem Miterfinder nichts gewusst.

7. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist daher, soweit er auf seine Stellung als Teilhaber der Erfindung gestützt wird, aus mehreren Gründen nicht berechtigt: Das Recht an der Erfindung ist mit der Offenlegung erloschen; es hat aber auch zuvor kein ausschließliches Benutzungsrecht umfasst. Mit der Nutzung der Erfindung hat die Beklagte daher kein Recht des Klägers verletzt; da sie, wie festgestellt wurde, vom Zusammenwirken des Klägers mit dem Miterfinder nichts wusste, kann ihr auch nicht vorgeworfen werden, sich sittenwidrig und damit rechtswidrig verhalten zu haben.

8. Gegen die Abweisung des auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gestützten Eventualbegehrens hat der Kläger in der Berufung nichts vorgebracht. Das Eventualbegehren ist daher nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens, so dass es bei der Abweisung (statt richtigerweise Zurückweisung wegen auch durch rügelose Einlassung nicht geheilter Unzuständigkeit; s Paragraph 44 b, Absatz eins, MuSchG; Paragraph 69 d, Absatz eins, MSchG; 17 Ob 22/07w zur Gemeinschaftsmarke) zu bleiben hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50,, 41 ZPO.