Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.09.2011

Geschäftszahl

9Ob85/10f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras, Mag. Ziegelbauer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Helmut Heiger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei ***** S***** KEG, *****, vertreten durch die Marschall & Heinz Rechtsanwaltschafts-Partnerschaft in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Oktober 2010, GZ 40 R 76/10p-35, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 14. Jänner 2010, GZ 10 C 1307/08f-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird nach Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Die Revisionsrekurswerberin macht zur Begründung der Zulässigkeit ihres außerordentlichen Revisionsrekurses geltend, dass das Erstgericht den Beklagtenvertreter zu zwei Verhandlungen nicht geladen und die Anleitungspflicht gegenüber der Beklagten verletzt habe. Dabei handle es sich um „grundsätzliche Rechtsfragen des Verfahrensrechts“.

Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO wird von der Revisionsrekurswerberin mit diesen Rügen und den darauf bezüglichen Überlegungen nicht aufgezeigt. Das Rekursgericht hat nämlich die diesbezüglichen Einwände der Beklagten bereits geprüft, deren Begründetheit aber verneint. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gilt auch im Revisionsrekursverfahren - wie im Revisionsverfahren - der Grundsatz, dass eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit oder angebliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Revisionsrekurs nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 528, Rz 6 und 8, jeweils mwN; RIS-Justiz RS0043405 [T32] ua). Umso weniger kann damit eine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt werden.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist daher gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).