Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.08.2011

Geschäftszahl

4Ob111/11v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** K*****, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Karbiener Rechtsanwälte OG in Lambach, wegen (eingeschränkt) 48.645 EUR (Revisionsinteresse 6.461 EUR), über die (richtig) außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 11. Mai 2011, GZ 6 R 71/11w-24, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts überstieg 30.000 EUR. Daher war die mit einem Zulassungsantrag verbundene Revision des Klägers als außerordentliche Revision zu deuten.

Rechtliche Beurteilung

Die Auslegung des Prozessvorbringens hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0042828 [insb T15]). Zudem hat schon das Erstgericht die gesamten Mietzinse, die der Kläger zu Unrecht vereinnahmt hatte, als abzugsfähig angesehen und damit eine Kürzung um den hier strittigen Betrag abgelehnt. Der Kläger hat diesen selbständigen Streitpunkt in der Rechtsrüge der Berufung nicht aufgegriffen, sondern sich ausschließlich gegen Abzug bestimmter Erhaltungskosten gewendet. Eine in zweiter Instanz unterbliebene Rechtsrüge kann aber in der Revision nicht nachgeholt werden (E. Kodek in Rechberger, ZPO3 Paragraph 503, Rz 27; Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 503, ZPO Rz 56; RIS-Justiz RS0043573 [T2, T29, T36, T43]; zuletzt etwa 17 Ob 5/10z).

Da der hier strittige Betrag nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht Gegenstand des Verfahrens geworden ist, steht es dem Kläger frei, ihn in einem weiteren Verfahren geltend zu machen.