Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.06.2011

Geschäftszahl

12Os48/11t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Varga als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Johann P***** wegen Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 75,, 15 Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Geschworenengericht vom 15. Oktober 2010, GZ 702 Hv 1/10f-123, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Mag. Johann P***** zweier Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 75,, 15 Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 16. Dezember 2009 in Hollabrunn

römisch eins./ die im Gerichtsgebäude anwesende Richterin Mag. Barbara Pi***** zu töten versucht, indem er mit einer geladenen und schussbereiten Faustfeuerwaffe der Marke FN, Kaliber 9 mm das Gebäude des Bezirksgerichts Hollabrunn betrat, sich nach dem Zimmer der Mag. Pi***** erkundigte, bis zu diesem gelangte, die versperrte Tür zu öffnen versuchte und sie im Gerichtsgebäude suchte;

römisch II./ die Vorsteherin der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts Hollabrunn Silvia M***** getötet, indem er ihr mit der unter Punkt römisch eins./ genannten Faustfeuerwaffe aus ca 25 cm Entfernung in den Mund schoss, wobei das Opfer einen Durchschuss der Zunge und der rechten inneren Halsschlagader erlitt und in Folge des Blutverlusts, einer Bluteinatmung in die Lunge und einer Luftembolie noch am Tatort verstarb.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5,, 8, 10a und 11 Litera a, gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher keine Berechtigung zukommt.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 5,) wendet sich gegen die Ablehnung des in der Hauptverhandlung am 15. Oktober 2010 gestellten Antrags auf Einholung eines Gutachtens eines weiteren Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie mit Lehrbefugnis an einer in- oder ausländischen Universität zum Beweis dafür, dass der Angeklagte sich zur Tatzeit wegen Alkoholisierung in einem Zustand voller Berauschung befunden hatte (ON 121 S 174 ff und 205). Die Beschwerde lässt dabei jedoch die in Paragraph 127, Absatz 3, StPO hiefür normierten Voraussetzungen außer Acht vergleiche RIS-Justiz RS0117263; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 351): Der Beschwerdeführer legte nämlich in seinem Beweisantrag nicht dar, warum nach Befragung des beigezogenen Experten in der Hauptverhandlung (ON 121 S 198 ff) weiterhin Bedenken gegen das von ihm zuvor erstattete Gutachten bestanden hätten. Die Überzeugungskraft von Befund und Gutachten eines Sachverständigen unterliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichts (Paragraph 258, Absatz 2, StPO). Ein Antrag, ein neues Gutachten einzuholen, um die von einem Sachverständigen bereits erlangten Ergebnisse zu überprüfen, zielt auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (RIS-Justiz RS0117263; 12 Os 47/10v). Die im Rechtsmittel nachgetragenen Argumente zur Antragsfundierung sind unbeachtlich, weil der Oberste Gerichtshof die Berechtigung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags stets auf den Antragszeitpunkt bezogen prüft (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).

Ebenfalls mit Verfahrensrüge (Ziffer 5,) moniert der Angeklagte die Abweisung seines Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen Gerhard Pil***** zum Beweis dafür, dass Mag. Pi***** im Scheidungsverfahren des Angeklagten als Richterin eine Zeugenaussage des Genannten nicht richtig protokolliert hätte, was als tatauslösender Umstand einen Milderungsgrund darstellte (S 169 f in ON 121). Abgesehen davon, dass es nicht ersichtlich ist, inwiefern das angestrebte Beweisergebnis sich bei der Strafzumessung mildernd auswirken könnte vergleiche Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 8, StGB), war der zu beweisende Umstand weder für die Schuld noch den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung. Eine allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung im Sinn des Verbrechens des Totschlags nach Paragraph 76, StGB wurde im Beweisantrag nicht einmal behauptet vergleiche 11 Os 52/08v). Da der Antrag somit nicht erkennen lässt, dass er einen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage bzw zur Klärung der Sanktionsbefugnisgrenzen erheblichen Umstand betrifft, ist er aus Ziffer 5, unbeachtlich vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 321). Die von der Tatbegehung abhängige Sanktion ist nicht Gegenstand der Verfahrensrüge. Anträge, die sich bloß auf die Ermessensentscheidung bei der Sanktionsfindung beziehen, sind daher nicht mit Nichtigkeit bewehrt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 322).

Mit der Behauptung der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) aus der Beratungszeit von „nur“ drei Stunden und 50 Minuten ergäbe sich, dass den Geschworenen keine ausreichende Rechtsbelehrung erteilt wurde, wird der angesprochene Nichtigkeitsgrund nicht prozessförmig zur Darstellung gebracht (RIS-Justiz RS0100732; RS0123012), weil der Inhalt der Rechtsbelehrung völlig negiert und nicht aus dem Gesetz abgeleitet wird, weshalb ein - konkret darzustellender - Belehrungsinhalt unter dem Gesichtspunkt irreführender Unvollständigkeit fehle und auch nicht klargemacht wird, weshalb Begriffe weiter aufzulösen gewesen wären (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 65).

Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) sieht den Angeklagten in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt, weil die StPO keine umfassende Begründung des Wahrspruchs der Geschworenen und vor allem keine Bekämpfbarkeit der Entscheidungsgründe vorsehe.

Schon die Behauptung der Verfassungswidrigkeit eines - durch ein Gericht fehlerfrei - angewendeten Strafgesetzes stellt kein zulässiges Vorbringen bei der Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes dar (RIS-Justiz RS0099654, RS0053859; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 597).

Der Oberste Gerichtshof sieht sich auch nicht veranlasst, einen Antrag gemäß Artikel 89, Absatz 2, zweiter Satz B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, zumal ein Wahrspruch (auch der gegenständliche) alle jene wesentlichen Sachverhaltselemente enthält, die zur Subsumtion erforderlich sind, und das Urteil demnach in diesem Sinn durchaus als begründet anzusehen ist. Eine Anfechtungsmöglichkeit bietet - wenn auch im eingeschränkten Umfang - Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO. Damit unterscheidet sich das österreichische geschworenengerichtliche Verfahren auch in wesentlichen Punkten vom (in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht ausdrücklich genannten, wohl aber angesprochenen) belgischen, welches von der Großen Kammer des EGMR mangels präziser (die Tat individualisierende Umstände enthaltender) Fragen an die Geschworenen und mangels eines ordentlichen Rechtsmittels, welches nicht bloß Rechtsfragen umfasse, als nicht Artikel 6, Absatz eins, EMRK entsprechend angesehen wurde (EGMR E 16. 11. 2010, Taxquet gegen Belgien, Nr 926/05, NL 2010, 350).

Der formelle Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10 a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen konstatierten Tatsachen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).

Das Vorbringen, im Zweifel wäre zugunsten des Angeklagten aufgrund des Gutachtens des beigezogenen Sachverständigen DI Dr. G***** ein Blutalkoholwert des Angeklagten zur Tatzeit von über 3,1 Promille anzunehmen, ignoriert die Ausführung des genannten Experten in der Hauptverhandlung, wonach bei einer mittleren Abbaurate ein Wert von ca 2,7 Promille anzunehmen sei. Mit 99%iger Wahrscheinlichkeit habe die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zwischen 2,45 und 3,1 Promille (ON 121 S 139 f) betragen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Grundsatz „in dubio pro reo“ keine - negative - Beweisregel ist. Paragraph 14, zweiter Halbsatz StPO verlangt nicht, dass sich das Gericht bei mehreren denkmöglichen Schlussfolgerungen für die dem Angeklagten günstigste entscheiden müsste (Fabrizy, StPO10 Paragraph 258, Rz 11; RIS-Justiz RS0098336).

Mit dem weiteren Vorbringen, die Ermittlungsbehörde hätte es verabsäumt, unmittelbar nach der Tat beim Angeklagten eine Blutabnahme zu veranlassen, sowie mit der Behauptung, die gegenständlichen Tathandlungen stünden im krassen Missverhältnis zu dem „langjährigen, unbescholtenen, völlig integrierten Leben“ des Angeklagten, gelingt es dem Rechtsmittelwerber nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Mit dem - nicht näher begründeten - Einwand, die dem Angeklagten unter Punkt römisch eins./ angelastete Tathandlung beschreibe bloß eine „bewaffnete Suche“ nach einem Menschen und stelle keine gerichtlich strafbare Handlung dar (Ziffer 11, Litera a,), wird eine unrichtige Lösung der Rechtsfrage zwar behauptet, aber nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins,, 344 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 285 i,, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.