Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.08.2010

Geschäftszahl

11Os79/10t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Friedrich M***** und einen anderen wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraphen 156, Abs 1, Absatz 2, zweiter Fall und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Friedrich M***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 24. November 2009, GZ 13 Hv 46/09s-149, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Friedrich M***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch eines Mitangeklagten enthält (zu dessen richtiger Formulierung vergleiche 14 Os 55/05b, SSt 2005/54) - wurde Friedrich M***** des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (römisch eins) und des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1, Abs 2 [zweiter Fall] und 15 StGB (römisch II) schuldig erkannt.

Danach hat er in H***** und anderen Orten

römisch eins) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit und jene der M***** GmbH zu Handlungen verleitet, die diese in einem 3.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar

A) am 17. März 2006 und am 11. April 2006 Verfügungsberechtigte der S***** GmbH zur Lieferung elektronischer Bauteile, indem er bzw über seine Veranlassung gutgläubige Mitarbeiter der M***** GmbH Bestellungen vornahmen, wobei fünf Rechnungen (datierend zwischen März und April 2006) in Gesamthöhe von rund 18.500 Euro nicht bezahlt wurden,

B) im Juni 2006 RA Mag. Alfred S***** zur Erbringung von juristischen Dienstleistungen im Wert von 1.992,06 Euro,

römisch II) Bestandteile des Vermögens der M***** GmbH „verheimlicht, beiseite geschafft, veräußert, nicht bestehende Verbindlichkeiten vorgeschützt oder anerkannt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert“ und dadurch die Befriedigung der Gläubiger der M***** GmbH geschmälert, wobei durch die Tat ein 50.000 Euro übersteigender Schaden, und zwar in Höhe von zumindest 198.361,85 Euro, herbeigeführt wurde, und zwar

A) indem er Erlöse aus von der M***** GmbH produzierten und an nachgenannte Kunden ausgelieferten Waren nicht der Gesellschaft zukommen ließ, nämlich

a) zwischen Jänner 2006 und März 2006 Erlöse der A***** GmbH in Höhe von 8.996 Euro, wobei das Guthaben vom Kunden auf ein Konto des Oliver M***** überwiesen wurde und dieser es am 10. März 2006 auf ein Konto des Friedrich M***** weiterleitete,

b) zwischen August 2005 und Februar 2006 Erlöse der Z***** GmbH und der C***** GmbH in Höhe von insgesamt 95.634,41 Euro, wobei er entgegen der mit dem zu AZ 14 S 31/05g des Landesgerichts St. Pölten bestellten Masseverwalter Dr. H***** getroffenen Vereinbarung die auf dem Konto der M***** Deutschland GmbH eingelangten Guthaben nur teilweise auf das „Konkurskonto“ weiterleitete,

c) im März 2006 Erlöse der Z***** GmbH in Höhe von 8.456,97 Euro und der C***** GmbH in Höhe von 9.641,18 Euro, wobei er die auf dem Konto der M***** Deutschland GmbH eingelangten Guthaben nicht an die M***** GmbH weiterleitete,

d) im Mai 2006 Erlöse der W***** GmbH & Co KG in Höhe von 11.599,20 Euro, wobei es beim Versuch blieb, weil das irrtümlich im Juli 2006 auf das vormalige Konkurssonderkonto überwiesene Guthaben - auf der Rechnung mit der Nr ***** war das Konto des Friedrich M***** bei der P***** angegeben - vom zu AZ 14 S 31/05g des Landesgerichts St. Pölten bestellten Masseverwalter Dr. H***** für die Bezahlung offener Verbindlichkeiten der M***** GmbH verwendet wurde,

e) zwischen März 2006 und Oktober 2006 Erlöse der R***** GmbH in Höhe von insgesamt 134.601,74 Euro, wobei er im März 2006 als Geschäftsführer der M***** GmbH die Forderungen gegen den Kunden unentgeltlich an die M***** Deutschland GmbH abtrat, am 28. März 2006, am 13. April 2006 und am 28. August 2006 Rechnungen im Namen der M***** Deutschland GmbH ausstellte und die Erlöse daraus - Überweisungen vom 18. April 2006 über 31.161,08 Euro, vom 12. Mai 2006 über 43.239,64 Euro und vom 20. Oktober 2006 über 60.201,02 Euro - aber auf sein Konto Nr ***** bei der H***** überweisen ließ,

B) zwischen November 2005 und Jänner 2006, indem er während des zu AZ 14 S 31/05g des Landesgerichts St. Pölten anhängigen Konkursverfahrens den Kundenstamm und das Know-how des Handscheinwerfergeschäfts an die R***** GmbH übertrug, lediglich einen Teilbetrag von 420.000 Euro auf das „Konkurskonto“ überweisen ließ und den Restkaufpreis von zumindest 1.049.213,73 Euro auf sein Privatkonto überwies und nicht für betriebliche Zwecke verwendete,

C) am 6. März 2006 Einrichtungsgegenstände des Lokals Si***** in *****, einen Pkw Chrysler Voyager und einen Pkw Eagle Talon in einem nicht mehr feststellbaren, jedenfalls 200.000 Euro übersteigenden Betrag, indem er diese um einen Pauschalpreis von 35.000 Euro an die M***** Deutschland GmbH veräußerte und mit einer nicht bestehenden Gegenforderung verrechnete.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Friedrich M***** aus § 281 Abs 1 Ziffer 5,, Z 9 [lit] a, b und Z 11 StPO.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet zwar eine undeutliche, unvollständige und unzureichende Urteilsbegründung, bleibt dazu aber den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Ausführungen schuldig. Sie übergeht vielmehr die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter in US 58, 61 f und 80 zur subjektiven Tatseite und bestreitet mit eigenen beweiswürdigenden Überlegungen, für das Nichtigkeitsverfahren sohin substratlos die Schadenshöhe bei der betrügerischen Krida.

In der Rechtsrüge (Z 9 Litera a,) werden die Feststellungen zur subjektiven Tatseite in US 57, 60 und 79 f nicht nur negiert, sondern unter Hinweis auf diverse Beweisergebnisse sogar bestritten.

Die prozessordnungsgemäße Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeit jedoch hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen methodengerechten Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810, RS0116565, RS0117247 und RS0099724; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584).

Worin der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Absatz eins, Z 9 Litera b, StPO verwirklicht sein soll, weil der Angeklagte „in jedem Fall gutgläubig davon ausgegangen ist, diese [gemeint: die inkriminierten] Geschäfte durchführen zu können, um den Zwangsausgleich durchführen zu können und die Gläubiger zumindest teilweise zu befriedigen“, bleibt im Dunkeln.

Die aus § 281 Absatz eins, Z 11 StPO erhobene Kritik am Erschwerungsgrund des Zusammentreffens mehrerer Verbrechen (US 84) stellt sich als Berufungsvorbringen dar.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Absatz eins, StPO.