Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.07.2010

Geschäftszahl

5Ob92/10f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stefan B*****, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Perg, gegen die beklagte Partei A***** GesmbH, *****, wegen 11.474,78 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Rekursgericht vom 15. März 2010, GZ 1 R 21/10z-5, womit über Rekurs der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 28. Dezember 2009, GZ 8 C 1725/09y-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt 11.414,78 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. 12. 2009 Zug um Zug gegen Übertragung von 1.188,35393 Stück von Aktien einer näher bezeichneten AG. Das Klagebegehren, das der Kläger im Wesentlichen darauf stützt, dass die beklagte Partei ihre Aufklärungs-, Informations-, Nachforschungs- und Wohlverhaltenspflichten im Zusammenhang mit der Anlageberatung des Klägers beim Ankauf von Aktien einer Immobiliengesellschaft gröblich verletzt habe, setzt sich aus dem Ankaufspreis von 9.999,99 EUR sowie aus 1.414,79 EUR für entgangenen Zinsgewinn aus einer „alternativen“ Veranlagung zusammen. Hilfsweise erhebt der Kläger ein Feststellungsbegehren.

Das Erstgericht wies die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit zurück, da der Streitwert 10.000 EUR übersteige.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag auf Behebung der Zurückweisungsbeschlüsse und dem Antrag, dem Erstgericht die Einleitung des ordentlichen Verfahrens unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden gegenteiligen Ausspruch des Rekursgerichts (§ 526 Abs 2 Satz 2 ZPO) nicht zulässig:

Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 Rz 32; E. Kodek in Rechberger³ § 502 Rz 18; RIS-Justiz RS0112921; RS0112769; 8 Ob 23/08b). Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn die bedeutsame Rechtsfrage durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde.

Dieser Fall liegt hier vor:

Der Oberste Gerichtshof hat zwischenzeitlich in den Entscheidungen 9 Ob 25/10g, 1 Ob 84/10z, 4 Ob 95/10i, 4 Ob 90/10d und 6 Ob 122/10z, die auch in der vorliegenden Rechtssache entscheidungswesentliche Rechtsfrage, ob der vom Kläger geltend gemachte Schadenersatzanspruch bezüglich des Zinsgewinns der von ihm eigentlich angestrebten alternativen Veranlagung unter § 54 Abs 2 JN fällt, verneint und diesen Teil des vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruchs als selbständigen Anspruch qualifiziert, der nicht als „akzessorisches Nebenprodukt“ eines Hauptanspruchs beurteilt werden kann.

Da somit zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung dieses Rechtsfalls die zitierten einschlägigen Vorentscheidungen - die ebenfalls Schadenersatzbegehren gegen die hier beklagte Partei betrafen - bereits ergangen waren, ist die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage nicht (mehr) als erheblich einzustufen. Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen (so auch 5 Ob 77/10z, 5 Ob 116/10k, 2 Ob 92/10h uam).