Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.05.2010

Geschäftszahl

6Ob81/10w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj 1. J***** B*****, geboren am 20. Juli 1997, 2. A***** B*****, geboren am 26. Juli 1998, 3. B***** B*****, geboren am 9. September 2003, 4. J***** B*****, geboren am 8. November 2005, alle *****, wegen Unterhalts über den Revisionsrekurs des Kindesvaters F***** B*****, vertreten durch Dr. Karl Puchmayr, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 19. Jänner 2010, GZ 15 R 324/09m-35, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

B e g r ü n d u n g :

Der Kindesvater war aufgrund des Scheidungsvergleichs vom 21. 12. 2006 zu einer Unterhaltsleistung für die mj J***** und A***** von je 170 EUR und für die mj B***** und J***** von je 150 EUR verpflichtet. Am 27. 1. 2009 beantragte der Kindesvater, die Unterhaltsbeträge für alle Kinder auf je 82 EUR monatlich herabzusetzen.

Das Erstgericht setzte die Unterhaltsverpflichtung für die mj J***** und A***** auf je 120 EUR und für die mj B***** und J***** auf je 130 EUR ab 1. 2. 2009 herab.

Die Minderjährigen ließen den Beschluss unbekämpft. Dem Rekurs des Kindesvaters, in dem dieser eine weitere Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung auf 82 EUR je Kind begehrte, gab das Rekursgericht keine Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Kindesvaters. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist jedoch - in rein vermögensrechtlichen Angelegenheiten - der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Dann steht einer Partei nur die Zulassungsvorstellung nach Paragraph 63, AußStrG zu Gebote, mit der eine Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht angestrebt werden kann.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz in Unterhaltsverfahren bestimmt sich nach Paragraph 58, Absatz eins, JN, also mit dem 36-fachen des im Rekursverfahren strittigen monatlichen Unterhaltsbegehrens (RIS-Justiz RS0042366, RS0103147, RS0122735). Dabei ist der Wert des Entscheidungsgegenstands für jedes Kind einzeln zu beurteilen; eine Zusammenrechnung findet nicht statt (RIS-Justiz RS0112656, RS0017257).

Damit beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands hinsichtlich der mj J***** und A***** jeweils 1.368 EUR und hinsichtlich der mj B***** und J***** jeweils 1.728 EUR und übersteigt somit nicht 30.000 EUR.

Daher wäre das Rechtsmittel des Kindesvaters nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen. Ob die Eingabe des Vaters als Zulassungsvorstellung iSd Paragraph 63, AußStrG zu verstehen oder ob diesem unter Fristsetzung die Möglichkeit einzuräumen ist, klarzustellen, ob er einen solchen Rechtsbehelf erheben will, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.