Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.02.2010

Geschäftszahl

3Ob269/09v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Michael G*****, vertreten durch MMag. Ewald Lichtenberger, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf deren Seite E***** AG, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. A***** s.r.l., *****, Italien, vertreten durch Dr. Janko Tischler jun., Rechtsanwalt in Klagenfurt, und 2. Mag. Elisabeth K*****, vertreten durch Dr. Ursula Xell-Skreiner, Rechtsanwältin in Wien, und des Nebenintervenienten auf deren Seite Walter W*****, Kanada, vertreten durch Dr. Dieter Böhmdorfer Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Unzulässigkeit der Exekution (§ 37 EO), über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und des Nebenintervenienten auf deren Seite gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. September 2009, GZ 46 R 342/09y-48, womit ua über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 17. März 2009, GZ 75 C 9/08s-31, in der Hauptsache bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag der beklagten Partei und des auf ihrer Seite eingetretenen Nebenintervenienten auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortungen wird gemäß § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Beklagten führen aufgrund von Exekutionsbewilligungen vom 4. Juni 1997 und vom 3. Juni 2004 Exekution auf den Geschäftsanteil des Verpflichteten (im Exszindierungsprozess Nebenintervenient auf ihrer Seite) an einer GmbH.

Der Kläger machte als Exszindierungsgrund, soweit für das Verfahren dritter Instanz noch von Bedeutung, geltend, der Verpflichtete habe den strittigen GmbH-Anteil mit Notariatsakt aus dem Jahr 1995 der E***** AG (= Nebenintervenientin auf seiner Seite) verpfändet und dieser unwiderruflich zum Erwerb angeboten. Das die Verwertung unzulässig machende Verfügungsgeschäft sei lange vor den Pfändungen der beklagten Parteien erfolgt. Er habe schließlich dieses Angebot mit Notariatsakt vom 14. Oktober 2005 angenommen. Sowohl das Verfügungsgeschäft, aufgrund dessen er Eigentum erworben habe, als auch die Verpfändung weit vor den exekutiven „Verpfändungen" machten die Exekution unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerber übersehen zunächst den Unterschied zwischen dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung (und/oder Beweiswürdigung) und dem davon getrennt zu beurteilenden der aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung fehlenden und daher mit Rechtsrüge geltend zu machenden Tatsachenfeststellung (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO; instruktiv dazu E. Kodek in Rechberger, ZPO³ § 496 Rz 4 mwN), den hier das Berufungsgericht wahrnahm. Überdies entspricht es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass eine im Verfahren vorgelegte Urkunde, die ihrem Inhalt nach unstrittig ist, was hier auf die Exekutionsakten zutrifft, ohne Beweisverfahren der Entscheidung zugrunde zu legen ist (RIS-Justiz RS0121557). Vor allem aber ist ihnen entgegen zu halten, dass sie in erster Instanz die Unwirksamkeit der nach der Aktenlage erfolgten Zustellung der Exekutionsbewilligungen an den Verpflichteten nie geltend gemacht hatten. Dieser neue rechtliche Aspekt, zu dessen Wahrnehmung zusätzliche (im Widerspruch zum aus den Akten aufgrund der Rückscheine hervorgehenden Anschein stehende) Tatsachenfeststellungen notwendig wären, war somit schon im Berufungsverfahren als gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO verstoßend unzulässig. Neue rechtliche Gesichtspunkte wären nur auf der Grundlage des bisherigen Tatsachenvorbringens beachtlich gewesen (E. Kodek aaO § 482 Rz 9 mwN).

Schon in erster Instanz wies der Nebenintervenient auf der Seite der Beklagten auf die Judikatur über die Behauptungslast des Exszindierungsklägers über das Bestehen des von ihm geltend gemachten Rechts schon im Zeitpunkt der Pfändung hin (3 Ob 197/97k ua; RIS-Justiz RS0112092). Gegenteilige Rechtsprechung, von der abgewichen worden wäre, vermögen die Revisionswerber nicht anzuführen.

Dass ein Abtretungsangebot an die kreditgebende Bank, das der von dieser verschiedene und offenbar erst viel später auf den Plan getretene Kläger erst fast zehn Jahre später annahm, diesem nicht schon mit dem Anbot das Recht am Geschäftsanteil verschaffen konnte, ist derart selbstverständlich, dass daraus eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO mit bestem Willen nicht konstruiert werden kann. Gegen die (zutreffenden) Erwägungen der Vorinstanzen, wonach eine Verpfändung nicht zum Widerspruch nach § 37 EO berechtigt, bringt er in der Revision keine Argumente vor. Im Übrigen machte er niemals geltend, selbst Pfandgläubiger zu sein.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).