Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.02.2010

Geschäftszahl

5Ob225/09p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Gloss Pucher Leitner Schweinzer Burger Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen restlich 21.509,24 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Mai 2009, GZ 1 R 95/09m-41, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der behauptete, an sich auch über außerordentliche Revision wahrzunehmende Verstoß gegen § 498 Absatz eins, ZPO vergleiche RIS-Justiz RS0042155) wurde geprüft; er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Auch wenn das Berufungsgericht eine festgestellte Zustimmung zu einer Vertragsänderung als unrichtige rechtliche Beurteilung konkludenten Verhaltens wertete (von einer ausdrücklichen Zustimmung ist nicht die Rede), bedurfte es dazu keiner Beweiswiederholung oder Beweisergänzung in der Berufungsverhandlung. Ohne Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes kann nämlich das Berufungsgericht aus erstinstanzlichen Feststellungen andere tatsächliche Schlussfolgerungen ziehen und damit zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangen vergleiche Kodek in Rechberger² Rz 1 zu § 498 ZPO; Pimmer in Fasching/Konecny² IV/1 § 498 ZPO Rz 7; RIS-Justiz RS0118191; 10 Ob 30/03i). Dass das Berufungsgericht von erstgerichtlichen Feststellungen nicht abgewichen ist, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die erstinstanzliche Beweiswürdigung im konkreten Zusammenhang ausdrücklich gebilligt wurde.

Soweit sich die Revision auf die Bindung der Klägerin an einen im Vorschlag zur Vertragsänderung enthaltenen Kostenvoranschlag bezieht, ist sie darauf hinzuweisen, dass diesem Vorschlag nach der Beurteilung des Berufungsgerichts weder ausdrücklich noch konkludent zugestimmt wurde.

Die Auslegung von konkludenten Willenserklärungen ist hier wie regelmäßig einzelfallbezogen und begründet mangels auffallender Fehlbeurteilung daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0042555; 6 Ob 193/05h; Zechner in Fasching/Konecny aaO § 502 Rz 89).

Ausführungen dahin, dass die Arbeiten hinsichtlich eines Ofentyps nicht fertiggestellt worden wären und schon daher eine Minderung der Stundenanzahl gerechtfertigt sei, übersehen, dass die Angemessenheit der zuerkannten Arbeitsstunden sowie die Vollständigkeit und Mängelfreiheit der Leistung durch Feststellungen aus einem Sachverständigengutachten untermauert ist, dessen beweiswürdigungsmäßige Grundlagen im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden können (Kodek in Rechberger, ZPO3 § 503 Rz 1).

Insgesamt werden damit keine Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO releviert, was zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels zu führen hat.