OGH
26.03.2009
6Ob43/08d
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ulrich K*****, vertreten durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. V***** GmbH, *****, und 2. Emil B*****, beide vertreten durch Dr. Hubert Simon, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und 5.000 EUR, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Dezember 2007, GZ 2 R 189/07i-45, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
1. Zur außerordentlichen Revision des Klägers:
Zutreffend geht der Rechtsmittelwerber davon aus, dass auch eine Verletzung von Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes grundsätzlich nur unter den allgemeinen Voraussetzungen (Paragraphen 1293, ff ABGB) zum Schadenersatz verpflichtet. Der Geschädigte muss daher im Regelfall (Paragraph 1296, ABGB) auch das Verschulden des Schädigers beweisen (RIS-Justiz RS0077360).
Der Oberste Gerichtshof hat im Zusammenhang mit einem Schadenersatzanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz bereits ausgesprochen, dass nicht jede unrichtige Gesetzesauslegung schon ein Verschulden darstellt und insbesondere bei nicht ohne weiteres zu übersehender Rechtslage in einem Verstoß gegen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes allein noch kein Verschulden zu erblicken ist (4 Ob 317/60 SZ 33/45). Der Irrtum über die Rechtswidrigkeit kann schuldhaftes Verhalten ausschließen (RIS-Justiz RS0008654). Rechtsunkenntnis und der gleichzuhaltende Rechtsirrtum sind aber nur dann nicht vorwerfbar, wenn die (richtige) Rechtslage einem Betroffenen trotz zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erkennbar war (4 Ob 241/03z SZ 2003/171 mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0013253). Die Frage, ob dem Normunterworfenen die Kenntnis der richtigen Rechtslage unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zumutbar war, ist zwar unter Anlegung eines strengen Maßstabs zu beurteilen (4 Ob 95/77 SZ 50/132; RIS-Justiz RS0008663), aber wegen ihrer Einzelfallbezogenheit in der Regel - von einer schwerwiegenden Fehlbeurteilung abgesehen - keine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts, die es ein Verschulden wegen nicht vorwerfbaren Rechtsirrtums verneinen ließ, stellen keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar.
2. Zur außerordentlichen Revision der Beklagten:
2.1. Der Oberste Gerichtshof hat schon im Provisorialverfahren (6 Ob 211/05f) ausführlich dargelegt, dass die Interessenabwägung im Sinn des Paragraph 78, UrhG zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Klägers (durch Artikel 8, EMRK geschützte Intimsphäre) und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss des Rechts auf freie Meinungsäußerung zugunsten des Klägers ausfällt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts folgt dieser Rechtsprechung. Wie eine gebotene Interessenabwägung ausfällt, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass dadurch - abgesehen vom Fall einer gravierenden Fehlbeurteilung - regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO berührt werden.
2.2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts widerspricht nicht der oberstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Bildbericht über einen erweislich wahren Sachverhalt auch dann zulässig ist, wenn er für den Betroffenen nachteilig, bloßstellend oder herabsetzend wirkt, weil soweit es im Persönlichkeitsschutz um den Schutz der Ehre geht - abgesehen von Angriffen auf die menschliche Würde - immer nur die verdiente Ehre geschützt wird (RIS-Justiz RS0112084). In den dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Fällen wurden die Textberichterstattungen - anders als im Anlassfall - nicht mit Abbildungen, die Verhaltensweisen aus dem Privatleben des Betroffenen zeigen, illustriert vergleiche EGMR 11. 1. 2000, Nr 31457/96 - News-Verlag GmbH, ÖJZ 2000/6 [MRK]; EGMR 13. 12. 2005, Nr 66298/01, 15653/02 - Wirtschafts-Trend Zeitschriften-Verlagsgesellschaft mbH, ÖJZ 2006/14
[MRK]).
2.3. Es stellt sich auch nicht die Frage, ob Vorgänge innerhalb einer Wohnung jedenfalls der Privatsphäre zuzurechnen sind. Das Berufungsgericht hat diese Frage nicht bejaht. Der Oberste Gerichtshof hat im Provisorialverfahren bereits ausgesprochen, dass das streitgegenständliche Lichtbild in privater Sphäre bei einem Geburtstagsfest aufgenommen wurde und in die durch Artikel 8, MRK geschützte Intimsphäre des Klägers fällt.
2.4. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. 9. 2005 wurde das vom Kläger im selbständigen Entschädigungsverfahren nach Paragraph 8 a, MedienG gegen die Erstbeklagte erhobene Begehren auf Zahlung eines Entschädigungsbetrags nach Paragraphen 6 und 7 MedienG abgewiesen, weil die vom Kläger auch im Anlassfall inkriminierten Textstellen zwar den höchstpersönlichen Lebensbereich (Sexualleben) des Klägers tangierten und auch nach Paragraph 6, MedienG anspruchsbegründend, aber im Kern wahr seien.
Die Revisionswerber meinen, dieses rechtskräftige Urteil binde die Zivilgerichte. Das Berufungsgericht habe gegen die Bindungswirkung verstoßen. Dieser Verstoß führe zur Nichtigkeit des Urteils des Berufungsgerichts.
Eine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage wird damit nicht aufgezeigt:
Der Entschädigungsanspruch gegen den Medieninhaber nach den Paragraphen 6,, 7, 7a, 7b oder 7c MedienG ist zivilrechtlicher Natur, auch wenn über ihn ein Strafgericht nach den Bestimmungen der StPO entscheidet (1 Ob 194/98f; RIS-Justiz RS0108866).
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Zivilrichter an ein freisprechendes Strafurteil nicht gebunden (RIS-Justiz RS0106015). Unter dem Blickwinkel eines Strafurteils gesehen würde deshalb die abweisende Entscheidung des Strafgerichts im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren keine Bindungswirkung entfalten. Eine Bindungswirkung der abweisenden Entscheidung für das Zivilgericht bestünde auch dann nicht, wenn man davon ausginge, dass das Verfahren über medienrechtliche Ersatzansprüche einem Zivilprozess über Schadenersatzansprüche sehr ähnlich und deshalb die Entscheidung wie ein Zivilurteil zu behandeln sei:
Zwar hat der Oberste Gerichtshof mehrfach trotz fehlender Identität der Begehren eine inhaltliche Bindung im Folgeprozess an die Entscheidung im Vorprozess angenommen, wenn beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang standen, dass die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben, in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatteten (RIS-Justiz RS0041157). Die ganz überwiegende jüngere Rechtsprechung nimmt eine Bindungswirkung aber nur an die im Vorprozess entschiedene Hauptfrage an, nicht aber an eine dort beurteilte Vorfrage (RIS-Justiz RS0039843 [T19]; RS0041567 [T8]). Allein das Bedürfnis an Entscheidungsharmonie kann die Grenzen der materiellen Rechtskraft nicht ausweiten (RIS-Justiz RS0102102). Der im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren entschiedene Anspruch ist aber keine Vorfrage, also das bedingende Rechtsverhältnis für den Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Paragraph 78, UrhG, kann doch über diesen Unterlassungsanspruch nicht nur dann entschieden werden, wenn gleichzeitig als Voraussetzung hiefür über den rechtskräftig entschiedenen Anspruch erkannt wird. Dass einem Medieninhaber verboten werden kann, ein Bild zu veröffentlichen, beim gleichen Sachverhalt aber ein Entschädigungsanspruch nach Paragraphen 6 und 7 MedienG zu verneinen ist, steht nicht im logischen Widerspruch. Aus dem Vorliegen der Voraussetzungen für das Nichtbestehen eines Entschädigungsanspruchs nach diesen Gesetzesstellen kann noch nicht darauf geschlossen werden, dass auch die Voraussetzungen für eine Verletzung berechtigter Interessen im Sinn des Paragraph 78, UrhG nicht gegeben sind vergleiche 4 Ob 1084/95; RIS-Justiz RS0067222).