OGH
26.06.2008
15Os41/08f (15Os42/08b)
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer in der Medienrechtssache des Antragstellers Siegfried K***** gegen die Antragsgegnerin K***** Gesellschaft mbH wegen Paragraphen 6, ff MedienG, AZ 17 Hv 92/05p des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Antragstellers Siegfried K***** auf Erneuerung des Medienrechtsverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Antragsgegnerin und der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
In der (einen Artikel im periodischen Druckwerk „N*****" Nr 99 vom 29. April 2005 betreffenden) Medienrechtssache des Antragstellers Siegfried K***** gegen die Antragsgegnerin K***** GesmbH wegen Paragraphen 6, ff MedienG wurden mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 13. Dezember 2006, GZ 17 Hv 92/05p-14, die Anträge, es möge wegen der in der „N*****" verbreiteten Behauptung, dass der Antragsteller Mitte April 2005 im Bundesrat geäußert habe, Wehrmachtsdeserteure seien Kameradenmörder, der Antragsgegnerin gemäß Paragraph 8 a, in Verbindung mit Paragraphen 6, ff MedienG die Zahlung einer Entschädigung an den Antragsteller auferlegt, die Antragsgegnerin gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, MedienG zur Veröffentlichung des Urteils verpflichtet und der Antragsgegnerin der Ersatz der Kosten des Verfahrens auferlegt werden, abgewiesen. Der dagegen vom Antragsteller erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 25. September 2007, AZ 10 Bs 255/07m, nicht Folge gegeben.
Gegen diese Urteile richtet sich, gestützt auf die Behauptung einer Verletzung im Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, MRK, der Antrag des Antragstellers Siegfried K***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG.
Der Antragsteller ist aus folgenden Erwägungen nicht antragslegitimiert:
Im (wie hier) selbstständigen Entschädigungsverfahren (Paragraph 8 a, MedienG) hat gemäß Paragraph 41, Absatz 6, MedienG der Antragsgegner (Medieninhaber) die Rechte des Angeklagten, demgemäß aber der Antragsteller die Rechte des Privatanklägers (Rami in WK2 MedienG Paragraph 8 a, Rz 3; Brandstetter/Schmid MedienG² Paragraph 8 a, Rz 8f; Berka/Höhne/Noll/Polley MedienG² Paragraph 8, Rz 6 f). Ein Recht des Privatanklägers oder des diesem gleichgestellten Antragstellers im selbstständigen Entschädigungsverfahren (Paragraph 8 a, MedienG) auf - stets kassatorische (Paragraphen 363 b, Absatz 3, erster Satz, 363c Absatz 2, StPO), damit für den außer Verfolgung gesetzten Angeklagten (Antragsgegner) nachteilige - Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG) entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers und der diesem Rechtsbehelf zugrunde liegenden legistischen Zielsetzung:
Das ergibt sich aus der Vorschrift des Paragraph 363 b, Absatz 3, letzter Satz StPO, die - ohne die nach dem System der Strafprozessordnung bei sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Angeklagten eingeräumten Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen übliche differenzierende Anordnung des Verbots der reformatio in peius (Paragraphen 290, Absatz 2,, 292 letzter Satz, 295 Absatz 2,, 358 Absatz 5,, 362 Absatz 4, StPO) - für das erneuerte Verfahren die uneingeschränkte Geltung des - zwar explizit nur eine strengere Strafe, der Sache nach damit aber umso mehr auch einen Schuldspruch anstelle eines rechtskräftigen Freispruchs oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Verfahrenseinstellung verbietenden - Verschlechterungsverbots bestimmt.
Wenngleich der Wortlaut des Paragraph 363 a, Absatz 2, StPO zwar mit der insoweit weit gefassten Bezeichnung („der von der festgestellten Verletzung Betroffene") Privatankläger oder Antragsteller vom Kreis der - neben dem Generalprokurator - zu einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens Legitimierten nicht explizit ausnimmt, ist der Begriff des „Betroffenen" infolge des Verbots einer Schlechterstellung rechtskräftig Freigesprochener oder durch das Gericht außer Verfolgung Gesetzter in der Weise teleologisch dahin zu reduzieren, dass Privatankläger (Antragsteller nach Paragraph 8 a, MedienG) nicht darunter fallen.
Dies ist auch bereits aus den Gesetzesmaterialien zum Strafrechtsänderungsgesetz 1996 (EBRV 33 BlgNR 20. GP, 64 ff) abzuleiten, wonach mit dem in Rede stehenden, in Umsetzung der sich aus Artikel 46, Absatz eins, (früher Artikel 53,) MRK ergebenden Befolgungspflicht zur Transformation von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in die innerstaatliche Rechtsordnung geschaffenen Rechtsinstitut strafgerichtlich Verurteilten sowie „von einer sonstigen Verfügung Betroffenen" (gemeint: in ihren Grundrechten verletzten dritten Personen), demnach nicht aber Privatanklägern (oder Antragstellern im selbstständigen Entschädigungsverfahren nach Paragraph 8 a, MedienG), im Sinne der intendierten spezifischen Erweiterung des Rechtsschutzes die Möglichkeit einer restitutio in integrum eingeräumt werden soll (in diesem Sinn auch Reindl, WK-StPO Paragraph 363 a, Rz 15; vergleiche auch die Paragraph 363 a, StPO entsprechende Bestimmung des Paragraph 359, Ziffer 6, dStPO, die eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens aus dem hier in Rede stehenden Grund ausdrücklich nur zugunsten des Verurteilten [nicht aber zu dessen Ungunsten, Paragraph 362, dStPO] vorsieht). Privatankläger und Antragsteller im selbstständigen Entschädigungsverfahren nach Paragraph 8 a, MedienG sind daher zu einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, StPO nicht legitimiert. Für den Bereich der per analogiam erweiterten Anwendung des Paragraph 363 a, StPO (RIS-Justiz RS0122228) gilt im Hinblick auf die Gültigkeit des zuvor dargelegten gesetzlichen Regelungszwecks nichts anderes.
Auch eine an den Normen der (in Österreich im Verfassungsrang stehenden) MRK orientierte verfassungskonforme Interpretation erfordert kein anderes Auslegungsergebnis. Denn das durch Artikel 13, MRK garantierte Recht auf eine wirksame Beschwerde verlangt - wie auch, wovon im Übrigen auch der Gesetzgeber des Strafrechtsänderungsgesetzes 1996 ausgegangen ist, die Bestimmung des Artikel 46, Absatz eins, [53 alt] MRK vergleiche EBRV 33 BlgNR 20. GP, 64; Okresek in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 46, EMRK Rz 9 bis 11) - nicht zwingend die Aufhebung (Paragraphen 363 b, Absatz 3, erster Satz, 363c Absatz 2, StPO) der durch eine Konventionsverletzung bedingten innerstaatlichen Entscheidung, sondern lässt den Ausgleich einer Grundrechtsverletzung - etwa (auch) des Privatanklägers oder des Antragstellers im selbstständigen Entschädigungsverfahren nach Paragraph 8 a, MedienG - durch anderweitige effektive Maßnahmen, etwa schadenersatzrechtliche Genugtuung im Wege der Amtshaftung, zu (Matscher FS Kralik [1986], 266; Berka, Die Grundrechte - Grundfreiheiten und Menschenrechte in Österreich [1999] Rz 869 f;
Holoubek, Recht auf eine wirksame Beschwerde, JBl 1992, 137;
Bernegger, Recht auf eine wirksame Beschwerde, in:
Machecek/Pahr/Stadler, Grund- und Menschenrechte in Österreich Band römisch II, 744 ff; Frowein/Peukert EMRK² Artikel 13, Rz 6; Meyer-Ladewig EMRK² Artikel 13, Rz 15, 20a).
Die allfällige (bloße) Feststellung einer Grundrechtsverletzung wäre (schon) aus der Bezeichnung des in Rede stehenden Rechtsinstituts („Erneuerung des Strafverfahrens") und der in Paragraphen 363 b, Absatz 2 und Absatz 3, sowie Paragraph 363 c, Absatz 2, StPO strikt vorgesehenen Entscheidungsalternativen (Zurück- bzw Abweisung des Antrags oder Aufhebung der strafgerichtlichen Entscheidung und erforderlichenfalls Verweisung an das Landesgericht oder Oberlandesgericht bei Stattgebung derselben) systemfremd. Ein derartiges Verständnis des in Rede stehenden Rechtsinstituts der Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, StPO ist im Übrigen auch durch die - im Sinne der vorigen Ausführungen auch eine anderweitige effektive innerstaatliche Umsetzung zulassenden - Garantie des Artikel 13, MRK nicht geboten und würde als bloße Feststellung einer Konventionsverletzung deren Effektivitätsanforderungen ohnedies nicht genügen (Matscher aaO 266 FN 37; Bernegger aaO, 743 f; Schweizer in Karl, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention Artikel 13,, Rz 57). Da somit dem Antragsteller ein Antragsrecht gemäß Paragraph 363 a, StPO nicht zukommt, war der Antrag - in Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG zurückzuweisen.