Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.05.2008

Geschäftszahl

12Os48/08p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kanteh B***** wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 4. Februar 2008, GZ 143 Hv 134/07k-53, sowie über die implizierte Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kanteh B***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins, SMG (römisch eins) sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG (römisch eins), des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall SMG aF (römisch zwei) sowie des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG aF (römisch drei) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien Suchtgifte

römisch eins. vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) mehrfach übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er in jeweils mehrfachen Angriffen

1) von Frühjahr 2006 bis 5. August 2007 insgesamt ca 152 g brutto Heroin um 5.000 EUR an Manfred T***** verkaufte;

2) von September 2006 bis 5. August 2007 insgesamt ca 330 g brutto Kokain um 8.300 EUR an Günter W***** verkaufte;

3) von Frühjahr 2006 bis 5. August 2007 insgesamt ca 152 g brutto Kokain um 5.700 EUR an Manfred T***** verkaufte;

4) von März 2007 bis 5. August 2007 insgesamt ca 2 g brutto Kokain um 40 EUR an Alexander S***** verkaufte;

5) von ca Frühjahr 2006 bis 5. August 2007 ca 10 g brutto Cannabiskraut brutto an Günter W***** um 100 EUR verkaufte;

römisch zwei. den bestehenden Vorschriften zuwider einem anderen überlassen, indem er in der Zeit von Oktober 2006 bis 6. August 2007 ca 30 bis 40 Kugeln Kokain kostenlos zum Konsum an Bianca U***** weitergab;

römisch drei. den bestehenden Vorschriften zuwider für den Eigenkonsum erworben und besessen, nämlich von ca Oktober 2006 bis 5. August 2007 ca drei bis viermal wöchentlich kleine Mengen Heroin bzw Kokain.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Der behauptete innere Widerspruch zwischen den Schuldsprüchen römisch zwei und römisch drei liegt nicht vor, zumal entgegen den Beschwerdeausführungen den Konstatierungen nicht zu entnehmen ist, dass es sich bei den an Bianca U***** weitergegebenen Suchtgiftmengen um die idente Menge handelt, die der Angeklagte für den Eigenkonsum erworben und besessen hatte.

Eine Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn das angefochtene Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt. Indem der Nichtigkeitswerber aus den Ermittlungsergebnissen indes bloß andere Schlussfolgerungen als die erkennenden Richter zieht, vermag er einen Mangel im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, fünfter Fall StPO nicht aufzuzeigen.

Soweit der Beschwerdeführer in der Mängelrüge das Vorliegen der Pivilegierungsvoraussetzungen nach Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 5, SMG - und damit inhaltlich einen Feststellungsmangel - behauptet, legt er nicht dar, aufgrund welcher Beweisergebnisse darauf geschlossen werden könnte, dass der Angeklagte die ihm angelasteten Straftaten vorwiegend deshalb begangen habe, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Bleibt anzumerken, dass der durch die SMG-Novelle 2007 neu eingeführte Tatbestand des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG im Wesentlichen eine selbstständige Qualifikation des Grundtatbestands nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, SMG darstellt. Dieses quantitätsmäßig definierte Delikt ist erfüllt, sobald der Täter mehr als die Grenzmenge Suchtgift erzeugt, ein- oder ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft.

Der Unterschied zwischen Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG und der Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, SMG aF liegt darin begründet, dass früher tatbildlich handelte, wer „ein Suchtgift in einer großen Menge (= Paragraph 28, Absatz 6, SMG aF) in Verkehr setzte, während nunmehr das Tatbild erfüllt, wer „Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge" in Verkehr setzt. Die die Grenzmenge sachlich definierenden Bestimmungen des bisher in Kraft gewesenen Paragraph 28, Absatz 6, SMG aF und des neu geschaffenen Paragraph 28 b, SMG sind - soweit hier von Interesse - inhaltlich ident vergleiche Schroll, RZ 2008, 90).

Ein mit Additionsvorsatz erfolgtes mehrfaches In-Verkehr-Setzen kleinerer Suchtgiftquanten ab Überschreiten der Grenzmenge iSd Paragraph 28 b, SMG erfüllt - nach wie vor - den Tatbestand des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG.

Eine Differenzierung zwischen Straftaten nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG, welche durch eine einzige Tathandlung begangen werden, und solchen, welche über einen von Anfang an bestehenden Additionsvorsatz durch sukzessive Tathandlungen erfüllt werden, sieht die auf eine „Straftat nach Absatz eins, abstellende Qualifikationsregelung nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG nicht vor. Daher bezieht sich auch die Gewerbsmäßigkeitsqualifikation auf ein im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit verwirklichtes Verbrechen gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG vergleiche Schroll, RZ 2008, 92).

Nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG muss ein Suchtgifthändler bezwecken, wiederholt gewinnbringend ein Verhalten im Sinn des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG in Bezug auf mehr als eine Grenzmenge zu setzen. Um bei einer sukzessiven Verbrechensverwirklichung gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG feststellen zu können, ob der Täter mit der Absicht auf deren wiederkehrende Begehung handelte, bedarf es - im Gegensatz zu den Ausführungen des Bundesministeriums für Justiz im Einführungserlass zur SMG-Novelle 2007 - weiterhin einer gedanklichen Abtrennung nach Verwirklichung einer Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG, weil sonst gewerbsmäßige Begehung bei sukzessiver Verbrechensverwirklichung nie möglich wäre und dieser Form somit der Anwendungsbereich fehlte. Das versuchte oder vollendete und im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit durch sukzessives In-Verkehr-Setzen begangene Verbrechen gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG ist dabei als Ansatzpunkt heranzuziehen.

Verfolgt der Täter die Absicht, dieses durch fortlaufende Tathandlungen verwirklichte Delikt in der Weise zu wiederholen, dass er mittels eines vom Additionsvorsatz umfassten Kleinhandels mehrfach ein die Grenzmenge infolge Zusammenrechnung übersteigendes Suchtgiftquantum erzeugt, ein- oder ausführt, einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, so handelt er bei Intention auf eine fortlaufende Einnahme (Paragraph 70, StGB) - entgegen dem Einführungserlass des Bundesministeriums für Justiz - gleichermaßen (lege non distinguente) gewerbsmäßig nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG vergleiche Schroll, RZ 2008, 92).

Der Einwand des Einführungserlasses des Bundesministeriums für Justiz, die Tatobjektsbegrenzung des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG, welche ein Übersteigen der Grenzmenge erfordert, stehe einer gedanklichen Abtrennung entgegen, überzeugt nicht: Jedes die Grenzmenge übersteigende Suchtgiftquantum genügt dem Erfordernis des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG. Sobald der Täter mehr als die zweifache Grenzmenge an Suchtgift in Verkehr setzt, verwirklicht er ein weiteres Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG. Die weiterhin mögliche gedankliche Abtrennung erfolgt aber nicht - wie auf der Basis des SMG aF - nach Erreichen der Grenzmenge, sondern ab Überschreiten derselben.

Damit wird allerdings die bislang nach alter Rechtslage notwendige Berücksichtigung der sogenannten Restmenge nach gedanklicher Abtrennung einer (bisherigen) großen Menge (iSd Paragraph 28, Absatz 6, SMG aF) hinfällig. Denn bis zum Überschreiten der nächsten Grenzmenge entspricht jedes über der Grenzmenge liegende Mehr an Suchtgift - ungeachtet des konkreten Ausmaßes der Überschreitung - der im Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG definierten Menge.

Sobald die Grenzmenge iSd Paragraph 28 b, SMG durch den sukzessiven Handel mit Suchtgift überschritten wurde, ändert auch ein bloß versuchtes Überlassen einer weiteren (geringen) Menge nichts am bereits erfüllten Tatbestand des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG. Dieses Verbrechen wird dann eben teilweise in der Erscheinungsform des Versuchs (Paragraph 15, StGB) erfüllt.

Sobald der Täter mehr als das Fünfzehnfache der Grenzmenge iSd Paragraph 28 b, SMG in Verkehr setzt und damit über den im Qualifikationstatbestand zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der Zusammenrechnung das Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 3, SMG verwirklicht, entfällt eine weitere gedankliche Abtrennung von Suchtgiftquanten, weil bezüglich dieser Qualifikation keine gewerbsmäßige Begehung vorgesehen ist. Gleiches gilt nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG bei Überschreiten des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge vergleiche Schroll, RZ 2008, 92).

Ausgehend von diesen Grundsätzen erfolgte die vom Erstgericht vorgenommene Unterstellung der vom Schuldspruch römisch eins erfassten Straftat - in Bezug auf nicht mehr relevante „Restmengen" - auch unter Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG zu Unrecht. Dieser Rechtsfehler kann allerdings auf sich beruhen. Denn dem Angeklagten wurde insoweit lediglich ein Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften vorgeworfen. Zu den Schuldsprüchen römisch zwei und römisch drei nahm das Schöffengericht überdies - trotz der diesen Straftaten zugrunde liegenden mehrfachen und wiederholten Tatbegehung vergleiche RIS-Justiz RS0114037) - ebenso jeweils nur ein Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall SMG aF (römisch zwei; ohne Rücksicht auf die damit gleichfalls verwirklichten Tatbestände nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG aF) und Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG aF (römisch drei) an. Da bei der Strafbemessung als erschwerend bloß das Zusammentreffen von vier Verbrechen mit drei Vergehen nach dem SMG gewichtet wurde (US 12), wirkte sich die dargestellte fehlerhafte Subsumtion nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG angesichts einer richtigerweise zu berücksichtigenden mehrfachen Erfüllung von Vergehen nach dem SMG aF im Sinne des Paragraph 290, Absatz eins, StPO nicht nachteilig aus.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.