Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.05.2008

Geschäftszahl

3Ob96/08a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, vertreten durch Dr. Manfrid Lirk und DDr. Karl Robert Hiebl, Rechtsanwälte in Braunau, wider die beklagte Partei Elisabeth H*****, wegen Einwendungen gegen einen betriebenen Anspruch (Paragraph 35, EO), aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 11. September 2007, GZ 6 R 216/07t-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Braunau am Inn vom 12. Juni 2007, GZ 2 C 15/07k-9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Beklagten wurde aufgrund eines Scheidungsfolgenvergleichs vom 30. September 1993 am 14. Dezember 2006 zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von 504,93 EUR und eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 168,31 EUR ab 1. Jänner 2007 die Forderungsexekution gemäß Paragraph 294, EO bewilligt. Der Kläger stützte seine Oppositionsklage vom 2. Jänner 2007 auf den Umstand, dass die Beklagte in einer aufrechten Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann lebe und deshalb ihr Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kläger erloschen sei. Die Beklagte wandte ein, dass bei der vergleichsweisen Unterhaltsregelung auf den Einwand geänderter Verhältnisse verzichtet worden sei.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Kläger beantragte daraufhin die Abänderung dieses Ausspruchs (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) und verband damit eine ordentliche Revision. Für den Fall der Abweisung seines Abänderungsantrags erhob der Kläger eine „außerordentliche Revision". Das Berufungsgericht wies den Abänderungsantrag und die ordentliche Revision mit Beschluss vom 26. Februar 2008 zurück (ON 15). Erhebliche Rechtsfragen lägen nicht vor. Die Entscheidung des Berufungsgerichts könne sich insbesondere auf die oberstgerichtliche Entscheidung 3 Ob 76/95 stützen.

Der Kläger beantragte daraufhin beim Erstgericht die Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Revision (ON 16: „die außerordentliche Revision wird aufrecht erhalten").

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht legt den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Der Akt ist mangels Vorliegens eines noch nicht erledigten Rechtsmittels dem Erstgericht zurückzustellen:

Erachtet das Berufungsgericht, das aufgrund des Streitwerts (Paragraph 58, JN) richtig seine Zuständigkeit bejahte, den Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO für nicht stichhältig und weist es diesen Antrag samt Revision zurück, ist dagegen kein Rechtsmittel zulässig (Paragraph 508, Absatz 4, zweiter Satz ZPO). Der Rechtsmittelausschluss wirkt absolut (stRsp, zuletzt 2 Ob 6/08h, RIS-Justiz RS0111234). Die mit dem Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO verbundene und vom Berufungsgericht bereits zurückgewiesene ordentliche Revision ist weder in eine außerordentliche Revision umzudeuten noch ist über das Rechtsmittel nochmals zu entscheiden. Einer solchen Vorgangsweise steht die Rechtskraft der Entscheidung des Berufungsgerichts, der Grundsatz der Einmaligkeit eines jeden Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0041666) und der klare Wortlaut des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO entgegen, wonach die Revision jedenfalls unzulässig ist, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision - auch nach einem Antrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO - für nicht zulässig erklärt hat (Kodek in Rechberger3, Paragraph 502, ZPO Rz 1). Über die Revision des Klägers wurde bereits rechtskräftig entschieden. Ein unerledigtes Rechtsmittel, über das der Oberste Gerichtshof noch entscheiden könnte, liegt nicht vor (4 Ob 33/08v mwN).