Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.05.2007

Geschäftszahl

7Ob14/07w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Josef W*****, und 2. Ingrid W*****, beide vertreten durch Weixelbaum Humer Trenkwalder & Partner Rechtsanwälte OEG in Linz, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner Anwaltssozietät in Linz, wegen Feststellung, über die Revisionen der klagenden Parteien und der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 19. Oktober 2006, GZ 37 R 73/06g-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 25. Jänner 2006, GZ 1 C 1104/05y-7, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision der beklagten Partei wird, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes richtet, zurückgewiesen.

Im Übrigen wird den Revisionen nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit EUR 329,49 (darin EUR 54,92 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger haben bei der Beklagten für ihr Wohnhaus zur Polizzen-Nr. ***** eine Eigenheim- und eine Haushaltsversicherung (je mit „Topschutzzusage") mit Wirkung vom 1. 9. 2000 bis 1. 9. 2010 abgeschlossen. Gegenstand der Eigenheimversicherung ist unter anderem eine „Leitungswasserversicherung einschließlich Korrosionsschäden sowie Kosten für die Behebung von Dichtungsmängeln und Verstopfungen". Die Haushaltsversicherung bezieht sich auf den „gesamten Wohnungsinhalt zum Neuwert".

Dem Versicherungsverhältnis liegen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Sachversicherung (ABS 1995), die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Versicherung gegen Schäden durch Leitungswasser (AWB 1995) und die Besonderen Bedingungen Eigenheim-Topschutz (EHTOP 1990 G) zu Grunde.

Die AWB 1995 lauten auszugsweise wie folgt:

„Artikel 1

Versicherte Gefahren und Schäden

1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Schäden, die an den versicherten Sachen dadurch entstehen, dass Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder Zentralheizungen sowie aus Etagenheizungen austritt.

Zu ersetzen sind Schäden, die in der Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sache bestehen, wenn sie auf der unmittelbaren Einwirkung von ausgetretenem Leitungswasser beruhen oder die unvermeidliche Folge eines solchen Ereignisses sind.

2. Bei der Versicherung von Gebäuden umfasst der Versicherungsschutz ferner:

a) die Kosten für die Behebung von Bruchschäden einschließlich der hiefür erforderlichen Nebenarbeiten an den innerhalb des versicherten Gebäudes oder an dessen Außenwänden befindlichen Zu- und Ableitungsrohren der unter 1. genannten Anlagen.

....

Artikel 3

Nicht versicherte Gefahren und Schäden

1. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf

....

f) Schäden an Rohren und Einrichtungen durch Verschleiß, Abnützung, Rost oder Korrosion,

....

h) Schäden an den an die Leitung angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen wie Wasserhähnen, Wassermessern, Wasserbehältern, Badewannen, Brausetassen, Waschbecken, Spülklosetts, Heizkörpern, Heizkesseln und Boilern, mit Ausnahme der nach Artikel 1 Absatz 2 Litera b, eingeschlossenen Frostschäden.

....

Artikel 4

Versicherte Sachen

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nur die dem Versicherungsnehmer gehörigen Sachen versichert. ....

2. Bei Gebäuden erstreckt sich die Versicherung, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Neuwert (siehe jedoch Artikel 8 Absatz 2, Litera b,)."

Die EHTOP 1999 G enthalten unter anderem folgende Bestimmungen:

„4. Leitungswasserschadensversicherung:

Abweichend von den Allgemeinen Bedingungen der .... [Beklagten] ... für Versicherungen gegen Schäden durch Leitungswasser (AWB) sind folgende Änderungen bzw Erweiterungen des Versicherungsschutzes vereinbart:

4.1. Bruchschäden an Zu- und Ableitungsrohren, Kalt- und Warmwassersystemen und an Mischwasserkanälen sind auch außerhalb des versicherten Gebäudes und auf dem Versicherungsgrundstück einschließlich der hiefür erforderlichen Nebenarbeiten ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache versichert.

Für Zuleitungsrohre gilt dies auch außerhalb des Versicherungsgrundstücks.

...

4.3. Schäden an den an die Leitung angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen, soweit deren Erneuerung oder Reparatur im Zuge der Behebung eines versicherten Rohrgebrechens notwendig ist, sind versichert.

....

4.6. Die Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen leitungswasser- oder mischwasserführender Ableitungsrohre auf dem Versicherungsgrundstück sind versichert."

Im Prospekt der Beklagten sind als Ankündigung für das vorliegende Versicherungsverhältnis unter anderem „Bruchschäden durch Korrosion" und „Schäden durch Dichtungsmängel und Verstopfung" als in der EHTOP-Variante mitversichert bezeichnet. Dieser Prospekt wurde dem Versicherungsvertrag zugrundegelegt.

An der Heizungsanlage der Kläger ist im September 2004 ein Korrosionsschaden am Fußbodenheizungsverteiler mit Verschlammung der Heizkreise durch Abtragung von Eisen aus den Anlageteilen eingetreten. Der Heizungsverteiler besteht aus mehreren selbständigen Teilen. Es handelt sich dabei um zwei „rechtwinkelige" (also vierkantige) parallel an der Längsseite miteinander verschweißte Formrohre (Vor- und Rücklauf), wobei an beiden Formrohren jeweils kurze Rohre angeschweißt sind, durch die das Wasser in die Heizkreise hinein sowie aus diesen wieder heraus in den Rücklauf gelangt. Die an den Vorlauf angeschweißten Nippel verlaufen durch den Rücklauf. An den Nippeln sitzen Regler, mit denen einzelne Heizkreise auf- und abgedreht werden können.

Der Schaden an diesen Rohren und am Heizungssystem als Ganzes entstand dadurch, dass die Trennwand zwischen Vor- und Rücklaufrohr durch Korrosion undicht wurde. Durch diesen Korrosionsschaden kam es zu einem „Kurzschluss" im Heizungssystem, wodurch sich die Fließgeschwindigkeit der Flüssigkeit in den einzelnen Heizkreisen verlangsamte und es zu Ablagerungen und schließlich Verstopfungen durch Eisenschlamm aus dem gesamten Heizungssystem und damit auch aus dem Heizungsverteiler in den einzelnen Heizkreisen kam.

Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten für den Schadensfall von September 2004 in ihrem Haus. In eventu wird beantragt, die Beklagte zur Zahlung von EUR 7.000 sA zu verpflichten. Der Bruchschaden am Verteiler sei als - noch nicht zur Gänze behobener - korrosionsbedingter Rohrschaden von der Deckungspflicht der Beklagten umfasst. Auch Schäden an den an die Leitungen angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen, soweit deren Erneuerung oder Reparatur im Zuge der Behebung eines versicherten Rohrgebrechens erfolge, seien mitversichert. Der Fußbodenheizungsverteiler sei als mischwasserführendes Ableitungsrohr zu qualifizieren. Es seien auch die Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von solchen auf dem versicherten Grundstück befindlichen Rohren von der Versicherung gedeckt seien; ebenso die Kosten für die Behebung von Bruchschäden einschließlich der hiefür erforderlichen Nebenarbeiten an den innerhalb des versicherten Gebäudes befindlichen Zu- und Ableitungsrohren. Als Anlage in diesem Sinne seien Zu- und Ableitungsrohre oder angeschlossene Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen sowie Etagenheizungen zu verstehen. Der Versicherungsvertrag umfasse alle Schäden an wasserführenden Gebäudeanlagen, somit auch an der Fußbodenheizung, unabhängig von der Schadensursache. Dieses Verständnis des Vertragsinhaltes durch die Kläger sei von der Beklagten als Verkaufsargument ins Treffen geführt worden. Es sei im Besonderen darauf hingewiesen worden, dass sich die unerheblich höhere Prämie damit rechtfertige, dass Korrosionsschäden, Dichtungsmängel sowie Verstopfungen bei derartigen Anlagen immer wieder schadensverursachend vorkommen könnten.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Sie wendete - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ein, der Zweck einer Leitungswasserschadenversicherung gemäß AWB 1995 und EHTOP 1999 liege in der Versicherung von Schäden durch „austretendes Leitungswasser". Daher liege hier kein von der Versicherung gedeckter Leitungswasserschaden vor. Ein Fußbodenheizungsverteiler sei weder ein Zu- noch ein Ableitungsrohr im Sinn des Artikel eins, Absatz 2, Litera a, AWB 1995. Schäden, die durch Korrosion verursacht werden, seien nicht gedeckt. Der Heizungsverteiler sei nicht durch austretendes Wasser beschädigt worden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die beiden rechteckigen Formrohre des Heizungsverteilers, die als Vor- und Rücklauf dienten, seien als Rohre zu qualifizieren. Auch die zu und von den einzelnen Heizkreisen führenden, an die Formrohre angeschweißten Nippel seien Rohre im Sinne der Versicherungsbedingungen. Lediglich die daran anschließenden Zwischenregler, mit denen die einzelnen Heizkreise reguliert werden könnten, seien Armaturen. Da Wasser zu den Heizschlangen der Fußbodenheizung geleitet und von diesen wieder rückgeleitet werde, sei auch die Eigenschaft als „Zu- oder Ableitungsrohr" gegeben. Als „Verstopfungen an Ableitungsrohren" seien auch solche in Heizungskreisläufen mitversichert. Anders als nach Artikel 3, Ziffer eins, Litera f, AWB 1996, wonach Schäden an Rohren durch Korrosion nicht versichert seien, würden im Rahmen der Top-Schutzversicherung auch Korrosionsschäden vom Versicherungsschutz umfasst. Dies ergebe sich aus Punkt 4.1. EHTOP, wonach Bruchschäden auch außerhalb (also auch innerhalb) des versicherten Gebäudes ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache (also auch bei Korrosion) versichert seien. Für den Versicherungsschutz komme es nicht darauf an, ob das Wasser ganz aus dem Heizungsverteiler hinaus gelangt oder ob es innerhalb des Heizungsverteilers aus dem einen Formrohr in das andere ausgetreten sei. In beiden Fällen habe das Wasser seinen vorgesehenen Lauf verlassen und dadurch Schaden angerichtet.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung teilweise dahin ab, dass es die Beklagte verpflichtete, den Klägern aufgrund und im Umfang des abgeschlossenen Eigenheim- und Haushaltsversicherungsvertrages für den Schadensfall im genannten Objekt „mit Ausnahme für den Ersatz des gebrochenen Fußbodenheizungsverteilers" (das darauf gerichtete Mehrbegehren wies es ab) Deckungsschutz zu gewähren. Zur Frage, ob es sich beim korrosionsbedingten Durchbruch der Verteilerzwischenwand um einen Rohrbruch handle oder um einen Schaden an einer angeschlossenen Einrichtung oder Armatur, für den nach Artikel 3, Absatz eins, Litera h, AWB 1995 kein Versicherungsschutz bestehe, führte es aus, für die rechtliche Qualifikation sei die zergliedernde Betrachtung des Erstgerichtes verfehlt: Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer werde nämlich - wie auch bei einem Wasserhahn oder bei einem Heizkessel - im Sinn einer Gesamtbeurteilung die gesamte Regelungseinheit der Fußbodenheizung als Einheit betrachten.

Ob es sich beim Fußbodenheizungsverteiler um eine angeschlossene Einrichtung handle oder um eine Armatur, sei nach den Auslegungsgrundsätzen zu klären. Sowohl die Betrachtung nach funktionellen Gesichtspunkten als auch unter Heranziehung der demonstrativ aufgezählten Beispiele für „angeschlossene Einrichtungen und Armaturen" spreche dafür, dass es sich beim Verteiler um eine „Einrichtung" der Zentralheizungsanlage handle. Wenn er auch unter anderem aus Ventilen und Schaltern bestehe, womit die Zuflussmenge zu den einzelnen Heizkreisen reguliert werden könne, komme ihm auch eine darüber hinausgehende, grundlegende Funktion zu, nämlich das Verteilen des Heizwassers auf die einzelnen Heizkreise. In dieser Funktion liege die zentrale Bedeutung des Fußbodenheizungsverteilers. Dadurch sei überhaupt gewährleistet, dass Wasser in die einzelnen Heizkreise gelange. Damit finde im Fußbodenheizungsverteiler nicht bloß eine (mengenmäßige) Regelung der Wasserströme innerhalb der einzelnen Heizkreise statt, sondern primär eine Aufteilung und Zuleitung des Leitungswassers zu den Heizkreisen. Werde im Heizkessel Wasser aufgewärmt, komme es im Fußbodenheizungsverteiler zu dessen Verteilung. Beide Teile der Zentralheizungsanlagen seien daher als angeschlossene Einrichtungen zu betrachten. Bei den unter Artikel 3, Absatz eins, Litera h, AWB 1995 aufgezählten Armaturen falle im Übrigen auf, dass sie lediglich Regelungszwecken (Wasserhahn) oder Messzwecken (Wassermesser) dienten. Kämen ihnen aber weitere Funktionen zu, werde man jedenfalls im Zweifel von einer angeschlossenen Einrichtung auszugehen haben.

Dies bedeute aber nicht, dass die Versicherung keinen Versicherungsschutz gewähren müsse. Nach Artikel eins, Absatz eins, AWB 1995 habe der Versicherer Versicherungsschutz gegen Schäden zu bieten, die an den versicherten Sachen dadurch entstehen, dass Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen sowie aus Etagenheizungen „austritt". Hier sei mit dem Fußbodenheizungsverteiler eine angeschlossene Einrichtung einer Zentralheizungsanlage defekt geworden. Das alleine reiche für den Eintritt des Versicherungsfalles nicht aus. Artikel eins, Absatz eins, AWB 1995 verlange außerdem, dass Wasser aus dieser Einrichtung ausgetreten sei. Der Ansicht der Beklagten, dass ein Wasseraustritt nur dann vorliege, wenn das Wasser die Zentralheizungsanlage verlassen habe, könne sich das Berufungsgericht nicht anschließen. Es trete vielmehr den Ausführungen des Erstgerichtes bei, wonach von einem Wasseraustritt bereits dann gesprochen werden könne, wenn Wasser seinen vorgesehenen Lauf durch eine Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder Zentralheizungsanlage verlasse. Daher komme es darauf an, dass das Wasser bestimmungswidrig aus den wasserführenden Bestandteilen (Rohre, Einrichtungen, Armaturen) austrete. Im vorliegenden Fall habe das Wasser aufgrund des im Heizungsverteiler eingetretenen „Kurzschlusses" im Heizungssystem nicht mehr den vorgesehenen Verlauf genommen, sondern sei davon abgehend durch die schadhafte Stelle im Fußbodenheizungsverteiler ausgetreten. Der festgestellte Korrosionsschaden habe daher bewirkt, dass das Wasser bestimmungswidrig aus dem vorgesehenen Leitungssystem ausgetreten sei. Dass es wieder, jedoch an einer nicht beabsichtigten Stelle, in das Leitungssystem zurückgelangt sei, ändere nichts daran, dass der Austritt des Wassers an einer nicht vorgesehenen Stelle erfolgt sei. Damit sei grundsätzlich die Risikoursache eingetreten.

Es liege aber auch ein versicherter Schaden vor. Im zweiten Teil des Artikel eins, Absatz eins, AWB 1995 seien als Schäden, die bei Risikoverwirklichung von Seiten des Versicherers zu tragen seien, jene Schäden genannt, die in der Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sache bestünden, wenn sie auch auf einer unmittelbaren Einwirkung von ausgetretenem Leitungswasser beruhten oder die unvermeidliche Folge eines solchen Ereignisses seien. Im vorliegenden Fall habe zwar der Wasseraustritt zu keiner unmittelbaren Einwirkung geführt, aber unvermeidliche Folgen nach sich gezogen, nämlich die Fußbodenheizung als Bestandteil der versicherten Sache unbrauchbar gemacht. Dass es sich dabei um keine unmittelbare Einwirkung gehandelt habe, liege daran, dass das Wasser nicht selbst die Beschädigung herbeigeführt, sondern der Wasseraustritt mittelbar, also als Folge den Schaden in Form der Verstopfung hervorgerufen habe. Dass dies „unvermeidlich" sein müsse, meine wohl, dass es sich um einen direkten Kausalzusammenhang zwischen dem Austreten des Wassers und dem Eintritt der Folge handle. Es müsse daher - wie hier feststehe - eine „durchgehende Kausalkette" zwischen Wasseraustritt und Schaden vorliegen.

Ein ausnahmsweiser Deckungsausschluss für den mittelbar hervorgerufenen Schaden sei in Artikel 3, AWB 1995 nicht vorgesehen. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass das Leitungswasser aus einer Stelle ausgetreten sei, die durch Korrosion leck geworden sei. Im Artikel 3, Absatz eins, Litera f, AWB 1995 seien nämlich nur Schäden an Einrichtungen durch Korrosion ausgeschlossen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgeführt habe, sei damit lediglich, wie auch in den Litera d,, e und g der zitierten Bestimmung, ein rein deklaratorischer, also klarstellender Ausschluss gemeint (OGH vom 12. 7. 2000, 7 Ob 147/00v). Vom Versicherungsschutz sollten - klarerweise - keine Schäden an den Leitungen erfasst sein, die durch Rost an diesen entstehen; wäre doch sonst die Versicherung verpflichtet, Ersatz für rostige Leitungen oder Einrichtungen (auch ohne Wasseraustritt) zu leisten. Dies sei aber nicht der Zweck der Leitungswasserversicherung, die Vorsorge dafür bieten solle, wenn Wasser aus den leitungswasserführenden Anlagen eines Gebäudes bestimmungswidrig austrete. Mit dem unter Artikel 3, Litera f, AWB 1995 umschriebenen Ausschluss sei aber nicht gemeint, dass Schäden, die dadurch entstünden, dass Wasser bestimmungswidrig aus korrosionsbeschädigten Leitungen austrete, nicht gedeckt seien. Es sei daher sehr deutlich im Artikel 3, Absatz eins, Litera f, AWB 1995 formuliert, dass es dabei um Schäden „an" den Rohren und Einrichtungen durch Korrosion gehe. Den mittelbaren Schaden habe hier aber der Wasseraustritt mittelbar verursacht. Gleiche Überlegungen hätten auch für den unter Artikel 3, Absatz eins, Litera h, AWB 1995 geregelten Ausschluss zu gelten. Auch dieser betreffe nur Schäden an den angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen selbst, nicht aber die durch ausgetretenes Leitungswasser mittelbar oder unmittelbare verursachten Beschädigungen der versicherten Sache.

Anders verhalte es sich aber mit dem Schaden, der am Heizungsverteiler selbst entstanden sei. Diesbezüglich komme der Haftungsausschluss in Artikel 3, Absatz eins, Litera h, AWB 1995 zum Tragen, wonach sich die Versicherung nicht auf Schäden an an die Leitung angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen erstrecke. Da es sich nach obiger Qualifikation um eine angeschlossene Einrichtung handle, sei nach den AWB 1995 ein Ersatz für den beschädigten Fußbodenheizungsverteiler nicht vorgesehen. Es sei daher in diesem Zusammenhang noch zu prüfen, ob betreffend den Schaden am Heizungsverteiler ein erweiterter Versicherungsschutz nach den Bestimmungen der EH-TOP 1990 bestehe. Wenn überhaupt, könnte dafür Punkt 4.3. EH-TOP 1990 eine Grundlage bilden. Ein Versicherungsschutz nach dieser Bestimmung scheide jedoch aus, weil kein Rohrgebrechen vorliege und nur im Fall eines solchen auch Schäden an den an die Leitung angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen vorgesehen seien.

Insgesamt stelle daher der Wasseraustritt im Fußbodenheizungsverteiler, der als Einrichtung der Zentralheizungsanlage der Kläger zu qualifizieren sei, eine versicherte Risikoursache dar, und der dadurch unvermeidliche (mittelbare) Schaden, nämlich die Verstopfung der Heizkreise der Zentralheizungsanlage, sei als deckungspflichtige Beschädigung der versicherten Sache zu beurteilen. Der durch Korrosion verursachte Schaden am Fußbodenheizungsverteiler sei vom Versicherungsschutz hingegen nicht umfasst, weil dafür im Artikel 3, Absatz eins, Litera h, AWB 1995 ein ausdrücklicher Ausschluss normiert werde.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil grundlegende Begriffe der anzuwendenden Versicherungsbedingungen für Leitungswasserschäden ausgelegt worden seien und keine oberstgerichtliche Rechtsprechung dazu vorliege, was unter der Risikoursache des Wasseraustritts zu verstehen sei und wie die maßgeblichen Begriffe der Versicherungsbedingungen (Rohr, Armatur, angeschlossenen Einrichtung) zu verstehen seien.

Dagegen richten sich die beiden Revisionen der Parteien mit Abänderungsanträgen im zur Gänze klagestattgebenden (Kläger) bzw klageabweisenden Sinn (Beklagte); hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt. Außerdem wendet sich die Beklagte gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes und beantragt, die Kläger „jedenfalls" zum Ersatz der Verfahrenskosten aller Instanzen zu verpflichten; hilfsweise ihnen einen Kostenersatz von EUR 80 an Prozesskosten (Barauslagen) für die Verfahren erster und zweiter Instanz aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben; letzteres begehren auch die Kläger hinsichtlich der Revision der Beklagten.

Die Revision der Beklagten ist, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes wendet, nicht zulässig.

Im Übrigen sind die Revisionen der Parteien aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist festzuhalten, dass Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO die Überprüfung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt ausschließt. Dieser Ausschluss der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes bezieht sich auf alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über akzessorische Prozesskosten abgesprochen wurde (Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 528, ZPO Rz 142; RIS-Justiz RS0007695; RS0044233; RS0053407; RS0110033; uva). Die Revision der Beklagten im Kostenpunkt ist daher zurückzuweisen.

Schon die Vorinstanzen haben zutreffend darauf hingewiesen, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (Paragraphen 914, f ABGB) auszulegen sind. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS-Justiz RS0050063). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901). In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen (7 Ob 47/07y mwN).

Ausgehend von diesen vom Obersten Gerichtshof entwickelten und in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen ist die Interpretation der maßgebenden Klauseln durch das Berufungsgericht - im Ergebnis - zu billigen.

Zur Revision der Beklagten:

Die Revisionswerberin hält zur Auslegung des Begriffes „Wasseraustritt" daran fest, dass von einem solchen hier nicht gesprochen werden könne, weil sich das Wasser in der Zentralheizungsanlage lediglich bestimmungswidrig innerhalb des Leitungssystems bewegt habe. Nach dem Zweck der Versicherung gegen Leitungswasserschäden als Sachversicherung seien nur Schäden am Gebäude durch austretendes Wasser, welches in von der Zentralheizungsanlage verschiedene Gebäudeteile gelange und diese durch den Kontakt mit Wasser mittelbar oder unmittelbar schädige, zu ersetzen. Außerdem müssten nach Artikel eins, Ziffer eins, Satz 2 nur Schäden, die auf der unmittelbaren Einwirkung von ausgetretenem Leitungswasser beruhten oder die unvermeidliche Folge eines solchen Ereignisses seien, ersetzt werden. Diese Voraussetzungen seien angesichts einer Verstopfung der Heizkreise nicht erfüllt: Es wäre nämlich auch ohne Fehlleitung des Wassers zu einer überdurchschnittlichen Verschlammung der Heizkreise infolge von Korrosion gekommen. Außerdem habe das Gericht keine Feststellungen dazu getroffen, dass es ohne Korrosionsbruch in der Zentralheizungsanlage zu keiner Verstopfung gekommen wäre. Ohne diese Feststellung könne die rechtliche Schlussfolgerung, dass die Verstopfung der Heizkreise eine unmittelbare Folge der Fehlleitung des Wassers sei, aber nicht gezogen werden.

Diese Ausführungen übersehen, dass die Tatsacheninstanzen - wie bereits die Revisionsbeantwortung der Kläger zutreffend aufzeigt - folgende Feststellungen zur Schadensursache getroffen:

Durch den beschriebenen Korrosionsschaden kam es zu einem Kurzschluss im Heizungssystem, wodurch sich die Fließgeschwindigkeit der Flüssigkeit in den einzelnen Kreisen verlangsamte und es dadurch zu Ablagerungen und schließlich Verstopfungen durch Eisenschlamm aus dem gesamten Heizungssystem und damit auch aus dem Heizungsverteiler in den einzelnen Heizkreisen kam."

Soweit die Revision ausreichende Feststellungen zur Qualifikation der Schäden nach Artikel eins, Ziffer eins, Satz 2 AWB 1995 (als solche, die „in der Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sache bestehen, wenn sie auf der unmittelbaren Einwirkung von ausgetretenem Leitungswasser beruhen oder die unvermeidliche Folge eines solchen Ereignisses sind") vermisst, geht sie somit nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

Was aber die Auslegung des Begriffes „Wasseraustritt" nach Artikel eins, Ziffer eins, AWB 1995 betrifft, ist die Beklagte zunächst auf die bereits vom Berufungsgericht zitierte Rechtsprechung zu verweisen. Wie bereits der Entscheidung 7 Ob 147/00v (VersE 1891 = VR 2001, 146 = VersR 2002, 216) zur gleichlautenden Klausel des Artikel 3, Absatz eins, Litera f, AWB 1986 entnehmen ist, wird darin ein rein „deklaratorischer" (also klarstellender) Ausschluss der Deckungspflicht (hier: betreffend „Schäden an Rohren und Einrichtungen durch Verschleiß, Abnützung, Rost oder Korrosion") normiert. Ein weitergehender - konstitutiver - Risikoausschluss wurde im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet. Mangels diesbezüglicher „Zusätze" in den Versicherungsbedingungen vergleiche 7 Ob 147/00v mwN) trifft es daher schon nach ihrem Wortlaut nicht zu, dass der Versicherungsschutz - wie die Beklagte meint - eindeutig nur auf „Schäden am Gebäude" durch austretendes Wasser beschränkt sei, welches „in von der Zentralheizungsanlage verschiedene Gebäudeteile gelangt" und „diese durch den Kontakt mit Wasser mittelbar oder unmittelbar schädigt".

Davon abgesehen ist nach der im vorliegenden Fall vereinbarten „Topschutzzusage" aber davon auszugehen, dass hier - „abweichend von den AWB" (Punkt 4. und 4.1. EHTOP) - Bruchschäden an Warmwassersystemen auch „außerhalb des versicherten Gebäudes" einschließlich der hiefür erforderlichen Nebenarbeiten und ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache ausdrücklich ebenfalls „versichert" sind; wobei nach dem Inhalt des dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Prospekts auch „Bruchschäden durch Korrosion" und - ganz allgemein - auch „Schäden durch Dichtungsmängel und Verstopfung" als in der EHTOP-Variante mitversichert bezeichnet werden.

Der Beklagten ist daher nicht zu folgen.

Zur Revision der Kläger:

Die Kläger wenden sich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichtes, der Heizungsverteiler sei als „angeschlossene Einrichtung" im Sinn des Artikel 3, Ziffer eins, Litera h, AWB 1995 zu qualifizieren, was mit seiner über die bloße Leitung von Flüssigkeiten hinausgehenden Funktion begründet worden sei. Dazu hätten die Tatsacheninstanzen nämlich nichts festgestellt. Aus dem Sachverhalt ergebe sich vielmehr, dass der Heizungsverteiler die „vordergründige Bestimmung" habe, die Flüssigkeiten in die jeweiligen Heizkreise weiterzuleiten, was der vom Berufungsgericht selbst vorgenommenen Definition eines Rohres entspreche. Außerdem spreche das Berufungsgericht selbst davon, dass der Heizungsverteiler aus mehreren selbständigen Teilen bestehe, was ebenfalls seiner rechtlichen Qualifikation als Einheit bzw als „angeschlossene Einrichtung" im Sinn des Artikel 3, Ziffer eins, Litera h, AWB 1995 widerspreche.

Diesen Ausführungen und auch den weiteren in der Revision vorgetragenen Argumenten der Kläger, weshalb der Verteiler als „Rohr" zu qualifizieren sei, ist zu erwidern, dass auch sie nicht den festgestellten Sachverhalt zugrundelegen:

Danach handelt es sich beim Heizungsverteiler nämlich um zwei rechtwinkelige parallel an der Längsseite miteinander verschweißte Formrohre (Vor- und Rücklauf), wobei an beiden Formrohren jeweils kurze Rohre angeschweißt sind, „durch die das Wasser in die Heizkreise hinein sowie aus diesen wieder heraus in den Rücklauf gelangt". Die an den Vorlauf angeschweißten Nippel verlaufen durch den Rücklauf. An den Nippeln sitzen Regler, „mit denen einzelne Heizkreise auf- und abgedreht werden können".

Auch wenn man den Heizungsverteiler aber als „Rohr" qualifizieren wollte, wäre der daran selbst eingetretene Schaden jedenfalls nicht gedeckt: Werden doch Schäden sowohl an „Rohren" als auch an „Einrichtungen" (soweit sie - wie hier - auf Korrosion zurückzuführen sind) vom bereits zitierten Ausschluss des Versicherungsschutzes nach Artikel 3, Absatz eins, Litera f, AWB 1995 erfasst.

Beiden Revisionen ist somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 43, Absatz eins,, 50 ZPO. Die erfolglosen Revisionen waren nicht zu honorieren, für die Revisionsbeantwortungen waren jeweils die verzeichneten Kosten zuzusprechen. Der Zuspruch an die Kläger resultiert aus den unterschiedlichen Streitwerten (1 Ob 6/06y).