Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.02.2007

Geschäftszahl

4Ob2/07h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Lukas Heinrich K*****, geb. *****, und des mj. Christof Nathan K*****, geb. *****, wegen Übertragung der Obsorge, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Maria Adriana N*****, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum und Dr. Rainer Toperczer, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. August 2006, GZ 45 R 217/06d-189, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Vollendung des 14. Lebensjahres können Minderjährige ua in Verfahren über Pflege und Erziehung selbständig vor Gericht handeln (Paragraph 104, Absatz eins, AußStrG). Auf diese Verfahrensfähigkeit, die hinsichtlich des mj. Lukas zwar erst nach der Entscheidung erster Instanz (22. 1. 2006), aber noch vor der Vorlage der Akts an das Rekursgericht (Vorlagebericht vom 24. 3. 2006), somit bereits im Rekursverfahren und noch vor der Entscheidung des Rekursgerichts eingetreten ist, haben die Vorinstanzen bisher nicht Bedacht genommen.

Die dem mj. Lukas nunmehr zustehenden Verfahrensrechte (Paragraph 104, Absatz eins, AußStrG) ermöglichen ihm nicht nur, die Rekursentscheidung mit eigenem Rechtsmittel anzufechten, sondern sich auch zum Revisionsrekurs der Mutter zu äußern. In beiden Fällen bedarf er dabei einer Vertretung durch einen Rechtswalt (Paragraph 6, Absatz eins, AußStrG). Allenfalls ist ihm auf Antrag Verfahrenshilfe zu gewähren (Paragraph 104, Absatz 3, AußStrG).

Die Vorlage des Revisionsrekurses der Mutter an den Obersten Gerichtshof erweist sich daher im derzeitigen Verfahrensstadium als verfrüht. Das Erstgericht wird den mj. Lukas über seine Verfahrensrechte zu belehren, ihm eine Ausfertigung der Rekursentscheidung sowie des Revisionsrekurses der Mutter zuzustellen und einen allfälligen Verfahrenshilfeantrag entgegenzunehmen haben. Erst nach Ablauf der Frist zur Beantwortung des Revisionsrekurses bzw zur Einbringung eines eigenen Rechtsmittels wird der Akt dem Obersten Gerichtshof neuerlich vorzulegen sein.