Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.08.2006

Geschäftszahl

11Os53/06p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gottfried H***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden sowie die Berufungen der Angeklagten Gottfried H***** und Hermann Hö***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 23. Februar 2006, GZ 16 Hv 102/05m-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Gottfried H***** des als Bestimmungstäter (Paragraph 12, zweiter Fall StGB) begangenen Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB (römisch eins b) sowie des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch II a) und Hermann Hö***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB (römisch eins a) sowie des als Beitragstäter (Paragraph 12, dritter Fall StGB) begangenen Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch II b) schuldig erkannt.

Danach haben

(römisch eins a) Hermann Hö***** mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf Kontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen zu schädigen, seine Befugnis zur Vornahme von Überprüfungen nach Paragraph 57 a, KFG dadurch wissentlich missbraucht, dass er für einen Pkw BMW 535i trotz schwerwiegender, die Verkehrs- und Betriebssicherheit ausschließender Mängel ein positives Prüfgutachten ausstellte,

(römisch eins b) Gottfried H***** Hermann Hö***** im Wissen um dessen daraus resultierenden Befugnismissbrauch zu der im Schuldspruch römisch eins a beschriebenen Tat bestimmt,

(römisch II a) Gottfried H***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Roman T***** durch die Vorgabe, der im Schuldspruch römisch eins a genannte Pkw sei verkehrs- und betriebssicher, zum Kauf dieses Fahrzeugs verleitet, wodurch der Genannte um 3.000 Euro am Vermögen geschädigt wurde, wobei er zur Täuschung auch das falsche Prüfgutachten (römisch eins a) verwendete, und

(römisch II b) Hermann Hö***** zu der im Schuldspruch römisch II a beschriebenen Tat durch die Ausstellung des falschen Prüfgutachtens (römisch eins a) vorsätzlich beigetragen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von beiden Angeklagten aus Ziffer 5,, 5a und 10, von Gottfried H***** überdies aus Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.

Da die Rechtsmittel im Wesentlichen inhaltsgleich sind, werden sie im Folgenden gemeinsam behandelt, Abweichungen werden ausdrücklich hervorgehoben.

Soweit die Mängelrügen (Ziffer 5,) den tatrichterlichen Schlussfolgerungen

Der Einwand, durch den Hinweis auf die „Unübersehbarkeit" bestimmter Mängel sei die Feststellung, der Angeklagte Hö***** habe die mangelnde Verkehrs- und Betriebssicherheit erkannt, nicht hinreichend begründet, greift ein einzelnes Element der mängelfreien tatrichterlichen Argumentationskette (US 9 bis 18) isoliert heraus und verfehlt solcherart die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394). Mit den in diesem Zusammenhang auch angestellten Überlegungen zur Möglichkeit, derartige Mängel irrtümlich nicht zu erkennen, wenden sich die Rügen erneut in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts.
Den Beschwerden zuwider enthält die angefochtene Entscheidung sehr wohl eine (mängelfreie) Begründung für die Konstatierung, der Angeklagte H***** habe den Angeklagten Hö***** zur Ausstellung des falschen Prüfgutachtens bestimmt (US 13 f). Mit dem diesbezüglichen Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz (Artikel 6, Absatz 2, MRK) wird ein aus Ziffer 5, beachtlicher Mangel nicht einmal behauptet (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 454).
Das Vorbringen der Tatsachenrügen (Ziffer 5 a,) zu den mit der allfälligen Behebung der Schäden verbundenen Kosten bezieht sich mangels Tangierung einer Wertgrenze nicht auf entscheidende Tatsachen. Der Einwand der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) des Angeklagten H*****, die angefochtene Entscheidung enthalte keine hinreichenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite, übergeht die diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 7 f, 19 f).
Der Ansatz der Subsumtionsrügen (Ziffer 10,), nach den erstgerichtlichen Feststellungen habe der Angeklagte H***** dem Getäuschten das falsche Prüfgutachten erst nach Vertragsabschluss vorgelegt, interpretiert die auf den Vorlagezeitpunkt bezogene Urteilspassage sinnentstellt, indem er nicht von der Gesamtheit der Feststellungen ausgeht (US 8 in Verbindung mit US 15, 17).
Das Vorbringen des Angeklagten H*****, die Qualifikationsnorm des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall StGB verlange, dass das zur Täuschung benützte Beweismittel zum Gebrauch in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren bestimmt sei, behauptet diese rechtliche Konsequenz begründungslos und verfehlt solcherart die gebotene (methodisch vertretbare) Ableitung aus dem Gesetz vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Bestimmung des Paragraph 293, Absatz eins, StGB die Fälschung eines Beweismittels nur dann unter Strafe stellt, wenn sie vom Vorsatz getragen ist, dass dieses in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht werde, woraus - argumento e contrario - folgt, dass das genannte Tatbestandserfordernis dem Beweismittelbegriff an sich gerade nicht immanent ist. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.