Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.10.2005

Geschäftszahl

3Ob214/05z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Sailer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth W*****, vertreten durch Hajek & Boss & Wagner Rechtsanwälte OEG in Eisenstadt, wider die beklagte Partei L***** Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Steiner & Steiner Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen 41.100 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. April 2005, GZ 5 R 27/05k-18, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 26. November 2004, GZ 21 Cg 161/03t-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen haben die Schadenersatzklage der auf einer einzelnen Stufe in einem ansonsten ebenen Zugang zu einem Stiegenhaus zu Sturz gekommenen Klägerin gegen beklagte Partei, die in gemieteten Räumen im ersten Stock des Hauses ein Labor betreibt, welches die Klägerin zuvor aufgesucht hatte, abgewiesen.

Das Erstgericht sah die beklagte Partei nicht als passiv legitimiert an, weil sie als Mieterin nicht über die allgemeinen Teile des Hauses verfügungsberechtigt und daher nicht verpflichtet sei, allfällige Gefahren im Stiegenhaus zu beseitigen oder vor ihnen zu warnen. Das Berufungsgericht verneinte eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten der beklagten Partei, weil die Klägerin selbst auf die einzelne Stufe, die durch den Farbunterschied des Fliesenbodens und des bei der Stufe unterbrochenen, deutlich dünkleren Teppichbelags leicht erkennbar gewesen sei, achten hätte können.

Die Klägerin vermag keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Rechtliche Beurteilung

Der gerügte Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, hat doch das Berufungsgericht keine Feststellungen ergänzt, sondern die vom Erstgericht getroffenen, welche auch auf im Akt befindliche und mit den Parteien in erster Instanz erörterte Fotos verweisen, einer umfassenden rechtlichen Beurteilung unterzogen. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist auch insoweit nicht überraschend, als sowohl die Frage der (bestrittenen) passiven Klagelegitimation der beklagten Partei als auch die Frage der (nicht) ausreichenden Absicherung der Einzelstufe sowohl in erster Instanz als auch in den Rechtsmittelschriften erörtert wurde.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass sich Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten vor allem danach richten, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RIS-Justiz RS0023726) und der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht ebenso wie die Grenze des Zumutbaren von den Umständen des Einzelfalls abhängt (RIS-Justiz RS0111380, RS0029874), weshalb regelmäßig - mangels vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifender Fehlbeurteilung - keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt.

Wenn die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht angesichts der konkreten Lage am Unfallort auszuschließen ist, braucht auf die Frage der Verantwortlichkeit der beklagten Mieterin für allgemeine Teile des Hauses nicht eingegangen werden.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).