Gericht

LGZ Graz

Entscheidungsdatum

14.09.2005

Geschäftszahl

33Cga122/04y

Kopf

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht, Abteilung 33, hat durch den Richter Dr. Reinhard Hackenberger als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Simone Traxler (AG) und Johann Zöhrer (AN) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Mag. Manja Schlossar-Schiretz, Rechtsanwältin, Schmiedgasse 21, 8010 Graz, gegen

die beklagte Partei K*****, vertreten durch Mag. Eva Pany, Rechtsanwältin, Kadagasse 15, 8430 Leibnitz, wegen € 3.500,-- sA, zu Recht erkannt:

Spruch

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei € 3.500,-- samt 9,47 % Zinsen seit 22.07.2004 zu zahlen und die mit € 2.038,60 (darin € 318,60 USt und € 130,20 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen, dies alles binnen 14 Tagen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war vom 03.05.2004 bis 15.06.2004 im Maler- und Anstreicherbetrieb R*****, in welchem auch der Beklagte und der Zeuge ***** als Maler tätig waren, im Rahmen einer Teilqualifizierungslehre nach Paragraph 8, b Absatz 2, BAG über Vermittlung von Jugend am Werk, einer Behinderteneinrichtung, beschäftigt.

Hievon ausgehend begehrte die Klägerin mit der am 13.09.2004 eingebrachten Mahnklage einen Betrag von € 3.500,-- an Schadenersatz gemäß Paragraph 2, a Absatz 7, Gleichbehandlungsgesetz und brachte dazu zusammengefasst vor, sie sei mehrmals vom Beklagten gemeinsam mit R*****durch obszöne Aussagen, körperliche Übergriffe und die Konfrontation mit Pornoheften sexuell belästigt worden. Dies habe nachhaltige psychische Beeinträchtigungen bei ihr verursacht, überdies habe sie keinen anderen Ausweg gesehen, als das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Der Beklagte bestritt jegliche sexuelle Belästigung der Klägerin, zumal er und K*****nur an insgesamt 3 Tagen gemeinsam mit der Klägerin gearbeitet hätten, weshalb Klagsabweisung beantragt werde. Überdies sei der eingeklagte Ersatzbetrag überhöht, den Beklagten könne - wenn überhaupt - nur eine Solidarhaftung gemeinsam mit K*****treffen.

Die Klage der am 09.02.1987 geborenen Klägerin wurde mit Beschluss des BG Leibnitz vom 10.11.2004, 8 P 391/04d-97, pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Mit Schreiben vom 20.11.2004 erklärte sodann E*****, der Vater und gesetzliche Vertreter der Klägerin, die Zurücknahme der Klage. Einen Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung dieser Klagsrückziehung wies das Bezirksgericht Leibnitz mit Beschluss vom 19.01.2005, 8 P 391/94w-104, ab. Anlässlich der Tagsatzung vom 06.06.2005 genehmigte die mittlerweile volljährige Klägerin die bisherige Prozessführung einschließlich der Klageerhebung.

F e s t s t e l l u n g e n :

Die Klägerin schloss die Hauptschule in der dritten Leistungsgruppe einer Integrationsklasse ab, sie weist eine leichte Intelligenzminderung auf. Eine belastende familiäre Situation hat bereits in der Vergangenheit zu depressiven Episoden einschließlich zweier suizidaler Gesten geführt.

Am 03.05.2004 begann die Klägerin ihr Langzeitpraktikum im Mal- und Anstreichbetrieb H*****, daran sollte sich eine Teilqualifizierung bis 31.08.2006 schließen. Den übrigen Mitarbeitern wurde seitens des Firmenchefs von Anfang an mitgeteilt, dass die Klägern kein „normaler Lehrling“, sondern von einer Behinderteneinrichtung vermittelt worden sei. Bald nach Beginn des Praktikums begannen der Beklagte und der Zeuge K*****, beides langjährige Mitarbeiter der Firma L*****, die Klägerin bei gemeinsamen Arbeitseinsätzen zu belästigen, wobei sie stets gemeinsam auftraten.

So setzte sich der Beklagte einmal während einer Arbeitspause zur Klägerin, strich ihr mit der Hand unter dem Leibchen über den Rücken und forderte sie auf, sich auf den Schoß des Zeugen K*****zu setzen, was die Klägerin aber verweigerte. Weiters meinte der Beklagte, die Klägerin solle doch zu K***** übersiedeln, da dieser so alleine wäre.

Bei einer anderen Gelegenheit in der ersten Hälfte des Mai 2004 war die Klägerin in einer Pause eingeschlafen, worauf R*****sie weckte und fragte, ob sie eine „Spritze“ wolle, dann würde es ihr wieder besser gehen. Auch der Beklagte bot ihr sodann eine „Spritze“ an und unterhielt sich mit K***** in Gegenwart der Klägerin über die Größe ihrer „Spritzen“, wobei - auch für die Klägerin erkennbar - ihre Geschlechtsteile gemeint waren. Schließlich spekulierten die beiden noch darüber, dass die Klägerin wohl ein kleines „Loch“ habe. Nach weiteren obszönen Aussagen der Klägerin gegenüber, wobei sie sich etwa darüber unterhielten, wer von ihnen beim Geschlechtsverkehr besser wäre, flüchtete sich die Klägerin auf die Toilette, wo sie versuchte, eine Freundin anzurufen. Der Zeuge K*****rief daraufhin durch die geschlossene Toilettentüre, er würde die Feuerwehr holen, um die Türe öffnen zu lassen bzw der Chefin erzählen, dass die Klägerin so lange am WC sitze. Der Beklagte wiederum bot ihr bei dieser Gelegenheit an, ihr dabei zu helfen, die Hose herunter zu ziehen. Bei einem weiteren gemeinsamen Arbeitseinsatz traten sowohl der Beklagte als auch der Zeuge K*****neuerlich von hinten an die Klägerin heran, fassten ihr unter das T-Shirt und strichen ihr mit den Händen über den unteren Teil des Rückens.

Auf der Heimfahrt von einem Arbeitseinsatz prahlten der Beklagte und K*****gegenüber anderen Arbeitskollegen damit, dass sie die Klägerin in ein Bordell, an welchem sie gerade vorbei fuhren, bringen würden, um Geld zu verdienen.

Die damals 17-jährige Klägerin wage es nie, auf solche, ihr durchwegs unangenehme Äußerungen des Beklagten und des Zeugen K*****zu antworten.

Am 02.06.2004 beschwerte sich die Klägerin bei der Zeugin R*****, der Ehegattin ihres Chefs, über die geschilderten Belästigungen. Frau L*****versprach der Klägerin, sie künftig nicht mehr mit den Betreffenden zur gemeinsamen Arbeit einzuteilen. Im Übrigen gab sie der Klägerin zu verstehen, dass sie ihr nicht glaube. Danach kam es noch ein weiteres Mal dazu, dass die Klägerin, wenn auch nur kurz, auf einer Baustelle mit K*****und dem Beklagten zusammen traf. Dabei zeigten sie ihr ein Pornoheft, forderten sie auf, sich dieses anzusehen und meinten, auch sie in derartigen Posen sehen zu wollen. Die Klägerin nahm aber das Heft und warf es zur Seite.

Die Klägerin hatte aufgrund der geschilderten Vorkommnisse Angst vor K*****und dem Beklagten, zumal sie befürchtete, sie könnte von diesen vielleicht auch vergewaltigt werden. Sie schlief schlecht, hatte Albträume und sah letztlich keinen anderen Ausweg, als das Arbeitsverhältnis zur Firma L*****mit 15.06.2004 zu beenden. Nachdem die Klägerin ihrem Vater E*****von den Belästigungen durch ihre Arbeitskollegen erzählt hatte, wurde sie im August 2004 von diesem durch Betasten ihrer Geschlechtsteile sexuell missbraucht. E*****wurde hiefür mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 19.05.2005, 22 Hv 57/05g-16, wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen sowie einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.

Am 06.10.2004 unternahm die Klägerin neuerlich einen Selbstmordversuch mittels Tabletten, weshalb sie am 08.10.2004 im Landesnervenkrankenhaus Siegmund Freud stationär aufgenommen wurde. Zentrales Thema im Rahmen der psychiatrischen Behandlung waren die sexuellen Übergriffe durch ihre Arbeitskollegen und den Vater. Nach der Entlassung am 10.12.2004 kam es vom 20.12.2004 bis 03.01.2005 neuerlich zu einem stationären Aufenthalt, an welchen sich eine nach wie vor andauernde ambulante Behandlung schloss.

Die Klägerin leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Anlässlich der ersten stationären Aufnahme wurden neben der leichten geistigen Behinderung eine mittelgradige depressive Episode sowie eine emotionale Anpassungsstörung diagnostiziert. Diese psychischen Beeinträchtigungen sind auch derzeit noch nicht zur Gänze abgeklungen, prognostisch ist zu erwarten, dass die Klägerin möglicherweise über Jahrzehnte hinweg eine Verhaltensauffälligkeit im Umgang mit Männern zeigen wird.

Ihre Ursachen finden diese psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin einerseits in einer labilen Persönlichkeitsstruktur mit verminderten Verarbeitungs- und Kompensationsmechanismen sowie einer belastenden familiären Situation, weiters in den verfahrensgegenständlichen sexuellen Belästigungen durch ihre Arbeitskollegen und schließlich in der sexuellen Belästigung durch den Vater. Aus psychiatrischer Sicht sind diese drei Komponenten als Mitursachen für die gegebenen Beeinträchtigungen der Klägerin etwa gleichwertig zu gewichten.

Wegen des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes hat die Klägerin auch gegen R*****(ebenfalls wegen € 3.500,--) zu hg 24 Cga 127/04t sowie gegen R*****(wegen € 2.000,--) zu hg 31 Cga 126/04x weitere Klagen eingebracht, die betreffenden Verfahren sind derzeit unterbrochen.

B e w e i s w ü r d i g u n g :

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die unbedenklichen Urkunden Beilagen ./A, ./B sowie ./IIa, auf die Aussagen der Klägerin und der Zeugen Mag. S*****und Dr. G*****, auf das unbedenkliche Gutachten der erfahrenen Gerichtssachverständigen Univ. Prof. Dr. Eva Körner sowie auf den Inhalt der Strafakten 22 Hv 57/05g des Landesgerichts für Strafsachen Graz.

Die Angaben der Klägerin waren unter Bedachtnahme auf ihre psychischen und intellektuellen Einschränkungen durchaus als schlüssig und widerspruchsfrei zu qualifizieren. Schon angesichts der Übereinstimmung ihrer Schilderung der Belästigungen durch den Beklagten und den Zeugen K*****mit früheren Darstellungen, wie sie aus Erinnerungen und Aufzeichnungen der gänzlich unbedenklichen Zeugen Mag. S***** und Dr. G*****wiedergegeben wurden, erschiene die vom Beklagten und R*****unterstellte freie Erfindung der Vorkommnisse durch die Klägerin höchst unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass die Zeugen Mag. S*****und Dr. G*****, welche die Erzählungen der Klägerin im wesentlich kürzeren zeitlichen Abstand zu den betreffenden Ereignissen und ohne jeden Konnex zu möglichen Ersatzansprüchen hörten, keine Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit hegten, was im Übrigen auch für die psychiatrische Sachverständige Dr. Körner zutrifft. Schließlich spricht der von der Zeugin Mag. S*****angeführte Umstand, dass Sexualität für die Klägerin in der Zeit vor den verfahrensgegenständlichen Vorfällen praktisch kein Thema war, sehr deutlich dagegen, dass sie derartige Szenen ohne entsprechenden Anlass detailliert frei aus der Phantasie erfunden hätte. Die Aussagen des Beklagten und des Zeugen K*****waren dagegen einerseits von Widersprüchen, andererseits von einer undifferenzierten Bestreitung des klägerischen Vorbringens gekennzeichnet. So bestritt der Beklagte beispielsweise zunächst, dass die Klägerin jemals eingeschlafen wäre, später wollte er sich jedoch noch genau erinnern, dass sie an einem bestimmten Tag von 08.00 Uhr bis 10.00 Uhr geschlafen habe. Der Zeuge K*****meinte zu diesem Thema wiederum, die Klägerin habe praktisch den ganzen Tag geschlafen. Vielfach sagte der Zeuge im offenkundigen Bemühen, jeden in Rede stehenden Vorwurf zu entkräften, überhaupt widersinnig aus, so zur Frage der Gesprächsbasis zur Klägerin oder als er behauptete, überhaupt noch nie etwas zu einem Lehrmädchen gesagt zu haben. Auch zahlreiche Unvereinbarkeiten zwischen den Angaben des Zeugen und jenen des Beklagten wiesen darauf hin, dass deren Aussagen primär von der erwünschten Abwehr der geltend gemachten Ansprüche motiviert waren und den wahren Sachverhalt nur am Rande berücksichtigten. Die Aussagen der Ehegatten L*****wurden mangels persönlicher Wahrnehmung großteils nicht für die Feststellung verwertet. Beweiswürdigend ist jedoch zu erwähnen, dass die Zeugin R*****die Angaben der Klägerin bestätigte, wonach sich diese bereits während des Beschäftigungsverhältnisses über die Belästigungen seitens ihrer Arbeitskollegen beschwert hatte. Der Frage der Anzahl der gemeinsamen Arbeitseinsätze der Klägerin mit K*****und dem Beklagten kommt schon deshalb keine Bedeutung zu, da es für die gegenständliche Entscheidung keinen Unterschied macht, auf wie viele Arbeitstage sich die inkriminierten Angriffe verteilten.

R e c h t l i c h e B e u r t e i l u n g :

Nach Paragraph 2, Absatz eins, a Ziffer 2, Gleichbehandlungsgesetz in der hier anzuwendenden - bis 30.06.2004 geltenden - Fassung liegt eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes unter anderem dann vor, wenn ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis durch Dritte, also beispielsweise durch einen Arbeitskollegen, sexuelle belästigt wird.

Unter sexueller Belästigung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten zu verstehen, das die Würde einer Person beeinträchtigt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft (Paragraph 2, Absatz eins, b Ziffer 1). Paragraph 2, a Absatz 7, Gleichbehandlungsgesetz normiert einen Schadenersatzanspruch für einen im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis diskriminierten Arbeitnehmer, wobei dieser, soweit es sich nicht um einen Vermögensschaden handelt, mindestens €

363,40 zu betragen hat.

Sexuelle Belästigung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ist eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes. Es geht in der Regel nicht um sexuelle Befriedigung, sondern um den Ausdruck einer patriarchalen Gesellschaft, (zu meist Frauen) ihren (vermeintlich geringeren) Stellenwert in der Gesellschaft zu verdeutlichen. Durch sexuelle Belästigung werden die Grenzen der Intimsphäre und das Recht auf Selbstbestimmung übertreten, was vor allem bei Wiederholungen zu maßgeblichen Beeinträchtigungen des Lebensgefühls der Betroffenen führen kann.

Ein Schadenersatzanspruch nach Paragraph 2, a Absatz 7, Gleichbehandlungsgesetz erfordert die komulative Erfüllung folgender Voraussetzungen:

Zunächst muss ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt worden sein, wobei sowohl körperliche Handlungen als auch verbale und nonverbale Verhaltensweisen umfasst sind. Weiters muss die Würde der betreffenden Person beeinträchtigt werden, wobei ein gewisses Mindestmaß an Intensität erreicht werden muss. Diese Bedingungen sind im vorliegenden Fall ohne Zweifel gegeben.

Das in Rede stehende Verhalten muss für die betroffene Person weiters unerwünscht, unangemessen oder anstößig sein. Hier wird nicht nur auf das subjektive Empfinden der Betroffenen abgestellt, auch für den Belästiger muss erkennbar sein, dass sein Verhalten unerwünscht ist. An das ablehnende Verhalten der betroffenen Person dürfen dabei jedoch keine hohen Ansprüche gestellt werden. Oft reagieren Betroffene überhaupt nicht, weil sie von den Übergriffen überrascht oder in Panik versetzt werden. Im vorliegenden Fall handelte es sich beim Opfer um einen 17-jährigen Lehrling, von dem wirksame Abwehrhandlungen gegenüber Erwachsenen Vorgesetzten von vorneherein kaum erwartet werden können. Spätestens mit ihrer Flucht auf die Toilette war aber für ihre Arbeitskollegen jedenfalls erkennbar, dass die Klägerin ihre Obszönitäten nicht nur als unangenehm empfand, sondern sich dadurch auch bedroht fühlte.

Schließlich muss das inkriminierte Verhalten für die Betroffene nachteilige Folgen haben, indem es beispielsweise momentan oder auf Dauer eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt schafft, die eine letztlich unerträglich Situation am Arbeitsplatz herbeiführt. Auch dies muss für den konkreten Fall ohne Zweifel bejaht werden.

Rechtliche Beurteilung

Was die Höhe des Ersatzbetrages anlangt, so gilt die in ständiger Rechtsprechung für die Bewertung immateriellen Schadens vorgenommenen Globalbemessung auch für den Bereich des Gleichbehandlungsgesetzes. Die Bemessung hat sich demnach im Rahmen der sonst im Schadenersatz angewandten Grundsätze zu halten, wobei im Falle wiederholter Belästigung nicht für jede einzelne eine gesonderte Bemessung des Schadenersatzes vorzunehmen ist, sondern die hiedurch geschaffene Situation in ihrer Gesamtheit beurteilt werden muss. Der Ersatzbetrag ist daher nach Dauer, Art und Intensität der Beeinträchtigungen sowie der dadurch hervorgerufenen Folgen als Schmerzengeld zu bemessen (Smutny/Mayr, Gleichbehandlungsgesetz, 318 ff).

Die Klägerin war mehreren Angriffen verbaler, teils auch körperlicher Natur durch ihr in jeder Hinsicht überlege Arbeitskollegen ausgesetzt. Es handelte sich bei ihr um eine geistig leicht retardierte Praktikantin, die dem Beklagten und dem Zeugen K***** bei den einzelnen Arbeitseinsätzen, und zwar als unmittelbaren Vorgesetzten, anvertraut worden war. Begünstigt durch die besondere psychische Disposition der Klägerin zogen die sexuellen Belästigungen verhältnismäßig schwerwiegende längerfristige Folgen nach sich, auch das Ausbildungsverhältnis wurde deswegen beendet. Obwohl die einzelnen Tathandlungen des Beklagten und des Zeugen K*****- zumindest auf der körperlichen Ebene - nicht als massiv bezeichnet werden können und die gesundheitlichen Folgen bei der Klägerin hiedurch nur mitverursacht wurden, erweist sich daher der von der Klägerin angesprochene Schadenersatzbetrag von € 3.500,-- im Rahmen der oben dargestellten Globalbemessung als gerechtfertigt. Die vom Beklagten ausschließlich gemeinsam mit dem Zeugen K*****vorgenommenen Tathandlungen sind als vorsätzliches gemeinschaftliches Handeln zu qualifizieren, weshalb der Beklagte gemäß Paragraphen 1301, f ABGB soldarisch mit dem Zeugen K*****für den von beiden verursachten Schaden haftet (Smutny/Mayr, Gleichbehandlungsgesetz, 329). Eine Minderung bzw Teilung des Ersatzbetrages aufgrund des Umstandes, dass der Beklagte die Klägerin nie allein, sondern nur im Zusammenwirken mit dem Zeugen belästigt hat, war daher nicht vorzunehmen.

Gemäß Paragraph 41, ZPO waren der klagenden Partei die von ihr zutreffend verzeichneten Kosten zur Gänze zuzusprechen. Der von der klagenden Partei vorläufig zu tragende Anteil der Sachverständigen- und Dolmetschgebühren konnte noch nicht in die Kostenentscheidung aufgenommen werden, da dessen Höhe und damit auch die Höhe des rückzuüberweisenden Teils des Kostenvorschusses noch nicht feststeht (Paragraph 54, Absatz 2, ZPO).