Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.08.2005

Geschäftszahl

7Ob185/05i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgrund durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Georg S*****, vertreten durch Dr. Michael Brunner und Dr. Elmar Reinitzer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Fred L*****, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 218.019,--), über den Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. April 2005, GZ 12 R 21/05d-88, womit das mit Beschluss vom 22. Dezember 2004, GZ 16 Cg 67/01h-83, berichtigte Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 3. November 2004, GZ 16 Cg 67/01h-80, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt, dass das Urteil des Erstgerichtes in der Hauptsache wiederhergestellt wird.

Die Kostenentscheidung des Ersturteiles wird wie folgt abgeändert: „Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit EUR 25.944,17 (darin enthalten EUR 4.160,15 USt und EUR 983,28 Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen".

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 3.119,70 (darin enthalten EUR 519,95 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit EUR 8.616,32 (darin enthalten EUR 374,22 USt und EUR 6.371,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Rekurses an den Obersten Gerichtshof zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Vojna A***** (im Folgenden Erblasserin genannt) ist am 10. 9. 2000 verstorben. Nach ihrem Tod haben einerseits der Beklagte als ihr Adoptivsohn (Adoptionsvertrag vom 13. 6. 2000) auf Grund des Gesetzes und andererseits der Kläger auf Grund eines „Testamentes" (eh. Schreibens der Erblasserin) vom 17. 8. 2000 unbedingte Erbserklärungen abgegeben, die vom Verlassenschaftsgericht angenommen wurden. Im Erbrechtsstreit wurde die Klägerrolle dem nunmehrigen Kläger zugewiesen. Dieser stützt sich auf das erwähnte, von der Erblasserin am 17. 8. 2000 „in kurrentähnlicher Schrift" verfasste Schreiben, das die Überschrift „Mein letzter Wille" trägt und bei dem sich Störungen in der Bewegungsführung und in der Gestaltung einzelner Buchstaben zeigen, die auf einen alters- bzw krankheitsbedingten Abbau der Erblasserin zurückzuführen sind. Es könnten auch zusätzliche Komponenten wie ungünstige äußere Schreibumstände zum Tragen gekommen sein.

Mit der Behauptung, bei dem Schriftstück vom 17. 8. 2000 handle es sich um ein Testament, das den in Paragraph 578, ABGB geforderten Voraussetzungen entspreche, begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Erbrechtstitel des Beklagten auf Grund des Gesetzes gegenüber seinem Erbrechtstitel auf Grund des Testamentes vom 17. 8. 2000 unwirksam sei. Das Testament sei lesbar und laute wie folgt:

„Mein letzter Wille

An S*****. Dr. Georg,

17. August 2000. A*****

Vojna

Mein Vermögen

soll Georg

S*****

bekommen

A***** Vojna".

Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Er wendete im Wesentlichen ein, es liege eine derart massive Beeinträchtigung der Lesbarkeit des betreffenden Schriftstückes vor, dass nicht erkennbar sei, ob die Urkunde bereits der äußeren Form nach eine Erbseinsetzung enthalte. Im Übrigen sei die Erblasserin am 17. 8. 2000 nicht (mehr) testierfähig gewesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte noch fest:

Das Schriftstück kann nur in Kenntnis des Inhaltes komplett entziffert werden. Ohne Kenntnis des Inhaltes ist eine Erbseinsetzung aus dem Schriftstück nicht entnehmbar.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, das eigenhändige Testament erfordere, dass Text und Unterschrift eigenhändig vom Testierenden gesetzt würden. Wenn auch über die Art der verwendeten Schrift keine Vorschriften bestünden und das eigenhändige Testament nicht aus vollständigen Sätzen bestehen müsse, so sei es doch erforderlich, dass der Inhalt verständlich und aus der Urkunde der Testierwille erkennbar sei. Bei der vorhandenen massiven Beeinträchtigung der Lesbarkeit, bei der es selbst für den Schriftsachverständigen einer weiteren - von einer vom Erblasser verschiedenen Person verfassten - „Abschrift" über den vermutlichen Inhalt bedurft habe, sei nicht erkennbar, ob diese Urkunde der äußeren Form nach eine Erbseinsetzung enthalte und somit ein in gehöriger Form errichtetes Testament darstelle.

Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht hob die Entscheidung der ersten Instanz auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, wobei es aussprach, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Das Berufungsgericht stellte ergänzend fest, aus der gegenständlichen Urkunde vom 17. 8. 2000 sei Folgendes „lesbar" im Sinne von „leserlich":

„Mein letzter Wille" ... „Dr. Georg" ... „Vermögen" ... „Georg" und die Unterschrift der Erblasserin.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht dazu im Wesentlichen aus, entscheidend sei, ob man auf Grund dieser aus der Urkunde selbst ohne zusätzliche Hilfsmittel und Information leserlichen Teile schon von einer letztwilligen Verfügung auszugehen habe und sich sodann bei der Auslegung und der Erforschung des wahren erblasserischen Willens auch „inhaltlich deutender" Hilfe etwa durch Abschriften oder Aussagen zu bedienen habe. Dies sei zu bejahen. Bediene man sich der Aussage des Klägers als inhaltlicher Auslegungshilfe und versuche dann das Schriftstück zu entziffern, so lasse es sich so deuten, dass darin der vom Kläger vorgebrachte Text zum Ausdruck komme. Da das Erstgericht allerdings auf Grund seiner vom Berufungsgericht nicht geteilten Rechtsansicht zur Testierfähigkeit der Erblasserin keine Feststellungen getroffen und sich mit den im Akt befindlichen Beweisergebnissen dazu noch nicht befasst habe, sei das Ersturteil aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen gewesen. Im fortzusetzenden Verfahren werde sich das Erstgericht zunächst mit der Testierfähigkeit der Erblasserin zu beschäftigten haben, aber auch mit der Frage, ob aus der Urkunde der ernstliche Wille der Erblasserin zu erschließen sei, den Kläger zum Alleinerben einzusetzen.

Da eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene letztwillige Verfügung gemäß Paragraph 578, ABGB nur dann gültig sei, wenn sie - wenn auch mit fachkundiger Hilfe - aus sich heraus leserlich und damit lesbar sei, oder ob es genüge, wenn sie mit Hilfe einer inhaltlichen Deutung lesbar werde, ob also die Leserlichkeit der gesamten letztwilligen Verfügung notwendig sei und dies eine Frage der Form oder des Inhalts der letztwilligen Verfügung sei, sei gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO auszusprechen gewesen, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs des Beklagten an den Obersten Gerichtshof. Der Rekurswerber macht darin Aktenwidrigkeit sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Ersturteil wiederhergestellt werde.

Der Kläger stellt in seiner Rekursbeantwortung den Antrag, das Rechtsmittel seines Prozessgegners als unzulässig zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Er ist auch berechtigt.

Die vom Rekurswerber vorweg geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt allerdings nicht vor. Sie wird darin erblickt, dass die vom Berufungsgericht als lesbar bzw leserlich festgestellten Worte mit Ausnahme von „Mein letzter Wille" nach dem Gutachten des beigezogenen Schriftsachverständigen keinesfalls lesbar seien. Der Rekurswerber verkennt damit das Wesen einer Aktenwidrigkeit. Diese liegt nur bei einem Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellung im Urteil vor, der nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteiles ist (Fasching, LB2 Rz 1771), wobei aber dieser Widerspruch einerseits wesentlich, andererseits unmittelbar aus den Akten ersichtlich und behebbar sein muss. In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen (selbst wenn diese unrichtig wären) kann somit eine Aktenwidrigkeit nicht gelegen sein (RIS-Justiz RS0043298 und RS0043421, jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Zur Lösung der Tatfrage, ob ein Schreiben bzw Teile davon leserlich sind oder nicht, kann zwar die Zuziehung eines Schriftsachverständigen angezeigt sein. Letztlich ist diese Frage aber unter Würdigung aller Beweisergebnisse - also etwa auch des Augenscheines des betreffenden Schriftstückes - vom Richter zu entscheiden. Die betreffenden Ausführungen des Rekurswerbers stellen demnach den Versuch dar, die irrevisible Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen.

In seiner Rechtsrüge hält der Rekurswerber daran fest, dass das gegenständliche Schriftstück mangels eines entsprechenden, objektiv verständlichen (leserlichen) Inhaltes kein Testament iSd Paragraph 578, ABGB darstelle. Dem ist aus folgenden Erwägungen beizupflichten:

Nach hM (s etwa 5 Ob 531, 532/91; Apathy in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Komm ABGB, Paragraph 577, Rz 4) muss eine letztwillige Verfügung, um überhaupt als Testament angesehen werden zu können, den inneren und äußeren Formvorschriften entsprechen, also eine Erbseinsetzung enthalten (Paragraph 533, ABGB, vergleiche auch Paragraph 564, ABGB) und in einer vom Gesetz anerkannten Testamentsform errichtet sein (Paragraphen 577, ff ABGB). Durch die Einhaltung der Form soll der Erblasser zur Besonnenheit gemahnt und vor voreiligen Entschlüssen bewahrt werden. Die Beeinflussung durch Dritte wird dadurch wenigstens erschwert. Gedient wird damit aber auch dem überindividuellen Interesse an Rechtssicherheit durch Beweisbarkeit und Sicherstellung des letzten Willens (Rabl, Altes Testament - Neues Testament, 2 mwN). Die Formvorschriften sind daher nach hA zwingend. Werden die Formgebote nicht erfüllt, so ist die Verfügung auch dann ungültig, wenn sie dem eindeutig erwiesenen Willen des Erblassers entspricht (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 römisch II 463 mwN [bei den in FN 2 angeführten oberstgerichtlichen Entscheidungen handelt es sich allerdings um Fehlzitate; richtig: JBl 1965, 264; NZ 1992, 296] ).

Paragraph 578, ABGB verlangt zur Gültigkeit des eigenhändigen (holographen) Testamentes, dass die Verfügung vom Erblasser eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben wird. Dies soll eine Garantie gegen die Verfälschung des Testamentes bieten und die Feststellung der Identität des Verfassers ermöglichen vergleiche GlUNF 6820; RIS-Justiz RS0012462; Eccher in Schwimann2 römisch III Paragraph 578, Rz 2; Koziol/Welser aaO 462). Um diesen Ansprüchen bzw Zielsetzungen zu genügen, muss ein Testament nach Paragraph 578, ABGB eine vom Erblasser eigenhändig verfasste und eigenhändig unterfertigte Erbeinsetzung enthalten. Um diese Voraussetzung zu erfüllen (wobei die Erbeinsetzung vom Erblasser nach hA in jeder ihm verständlichen Sprache, unter Verwendung beliebiger Schreibwerkzeuge und Schreibunterlagen vorgenommen werden kann [Eccher aaO Paragraph 578, Rz 3; vergleiche auch Welser in Rummel3 Paragraph 578, Rz 4]), muss die Niederschrift - objektiv (allenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen) - lesbar sein.

Dieses Ergebnis entspricht auch der in Deutschland - bei durchaus vergleichbarer Rechtslage (Paragraph 2247, BGB) - ganz hM, wonach ein bereits bei Errichtung völlig unlesbares Testament unwirksam sei (Hagena in Münch Komm BGB4 Paragraph 2247, Rn 16). Es liege keine Erklärung im Rechtssinne vor; ein solches „Testament" sei nichtig und bleibe es, selbst wenn seine Bedeutung durch Umstände außerhalb der Urkunde (zB Zeugenaussagen) ermittelt werden könne (Edenhofer in Palandt64 Paragraph 2247, Rn 9 mwN). Unlesbar errichtete Teile des Testamentes machten die dort enthaltenen Verfügungen unwirksam, da sie keine Verkörperung einer Gedankenerklärung darstellten; ob sie zur Unwirksamkeit des gesamten Testamentes führten, beurteile sich danach, ob der lesbare Teil abgeschlossene Verfügungen des Erblassers darstelle, die ohne Rücksicht auf die unlesbaren gelten sollten (Baumann in Staudinger [1996] Paragraph 2247, Rn 45). Eine Entzifferung eines unlesbaren Testamentes könne nur anhand der Testamentsurkunde, nicht jedoch unter Berücksichtigung von Umständen außerhalb des Testamentes vorgenommen werden (Hagena aaO uH auf deutsche Judikatur; Baumann aaO mwN, der auch betont, dass sich das Erfordernis der Lesbarkeit aber nicht auf die Unterschrift erstrecke).

Der erkennende Senat erachtet diese Grundsätze auch für den österreichischen Rechtsbereich zutreffend und anwendbar. Eine wirksame Erbeinsetzung muss dem eigenhändigen Testament also objektiv (allenfalls mit Hilfe eines [Schrift-]Sachverständigen) entnehmbar sein. Andere außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen nicht zur Feststellung des Inhalts, sondern nur zur Auslegung des (leserlichen) Inhalts vergleiche RIS-Justiz RS0012340 und RS0012372), herangezogen werden.

Damit stellt sich hier die Frage, ob die wenigen, festgestelltermaßen lesbaren Worte des gegenständlichen, von der Erblasserin erwiesenermaßen unterfertigten Schriftstückes eine Erbseinsetzung zu Gunsten des Klägers enthalten. Diese Frage ist, auch wenn man dabei einen großzügigen Maßstab anlegt (in der Entscheidung NZ 1980, 154 hat der Oberste Gerichtshof etwa die Worte „Erbe X" als hinreichend erachtet) zu verneinen.

Da das gegenständliche Schriftstück demnach kein Testament gemäß Paragraph 578, ABGB darstellt und es auf die Testierfähigkeit der Erblasserin daher gar nicht mehr ankommt, war der angefochtene Beschluss der zweiten Instanz aufzuheben und die klagsabweisliche Entscheidung des Erstgerichtes, das die Rechtslage sohin richtig beurteilt hat, in der Hauptsache wiederherzustellen.

In der zufolge der Stattgebung des Rekurses vom Obersten Gerichtshof zu behandelnden Kostenrüge seiner Berufung hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Erstgericht zugesprochenen „vorprozessualen Kosten" von EUR 8.512,97 als Kosten des Abhandlungsverfahrens dem Beklagten nicht zu ersetzen sind (2 Ob 2209/96h). Dass der Beklagtenvertreter - wie übrigens auch die Klagevertreter selbst - als auswärtiger Anwalt für die Verhandlungen vor dem Erstgericht 100 % ES verzeichnet hat, erscheint unter den gegebenen Umständen hingegen gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung des Erstgerichtes war daher spruchgemäß abzuändern.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.