Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.05.2005

Geschäftszahl

14Os36/05h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fuchsloch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter H***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Walter H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 9. Dezember 2004, GZ 12 Hv 23/04a-77, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, für den sich der Oberste Gerichtshof hinsichtlich der Fakten A.3., 5. und 6. die Ausübung der ihm nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO zustehenden Befugnis vorbehält.

Dem Angeklagten Walter H***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche und Freisprüche von Mitangeklagten enthaltenden Urteil wurde Walter H***** der Vergehen nach Paragraph 30, Absatz eins, sechster Fall SMG (A.), nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall und Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall SMG (B.), nach Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Fall SMG (C.), nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG (E.) und des Imstichlassens eines Verletzten nach Paragraph 94, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB (H.) sowie des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 erster Fall StGB (D.) schuldig erkannt.

Soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung, hat er in Steyr D. von 11. Jänner 2004 bis 7. August 2004 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, fünf im Urteil namentlich genannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, sie würden von ihm nicht 10 mg, sondern 180 mg Methadon erhalten, zu einer Handlung, nämlich zur Bezahlung eines Kaufpreises von 100 Euro je Fläschchen verleitet, wodurch diese um einen Betrag von insgesamt 4.500 Euro geschädigt wurden, wobei er die Betrügereien in der Absicht vornahm, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

...

H. vom 21. auf den 22. April 2004 es unterlassen, einem anderen, nämlich Gerald B*****, dessen Verletzung am Körper er widerrechtlich verursacht hatte und der nach Einnahme von durch Walter H***** überlassenem Methadon in einen Zustand der Atemnot verfiel, einer erforderlichen medizinischen Behandlung zuzuführen, sondern diesen lediglich in die Wohnung der Carina Ha***** verbrachte, wo Gerald B***** in den Morgenstunden des 22. April 2004 mangels medizinischer Behandlung verstarb, sohin es unterlassen, diesem die erforderliche Hilfe zu leisten, wobei das Imstichlassen den Tod des Gerald B***** zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten allein gegen diese Schuldsprüche aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, 5a, 9 Litera a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Die Tatrichter haben der Schadensberechnung zum Faktum D. ohnedies bloß einen 90 %igen Wassergehalt des veräußerten Methadons zugrunde gelegt (US 17 f), sodass der in der undifferenziert ausgeführten Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) behauptete Widerspruch zu jenen Urteilspassagen, die eine höhere Verdünnung indizieren (US 10), keinen für die Schuld- und Subsumtionsfrage wesentlichen Umstand betrifft.

Dass der Angeklagte in der Apotheke Methadon in Fläschchen zu je 180 mg erhalten hat, stützte das Erstgericht auf dessen unmissverständliche Verantwortung in der Hauptverhandlung (S 135/II) und auf die Aussage des Zeugen Mag. Karl G***** (S 171/II). Damit brachte es zweifelsfrei zum Ausdruck, dass es den offensichtlich auf einem Missverständnis beruhenden Angaben des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter, Fläschchen mit lediglich 30 mg Inhalt bekommen zu haben, in welchen er 10 mg Reinsubstanz belassen hätte (S 333a/I), den Glauben versagte, womit es dem in Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO normierten Gebot einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe entsprach. Die insoweit der Sache nach behauptete Unvollständigkeit liegt daher nicht vor.

Mit dem Einwand, die konstatierten Täuschungshandlungen seien durch keinerlei Beweisergebnisse gedeckt, und mit dem Hinweis auf die von Mag. G***** bezeugte, je nach Abhängigkeit unterschiedliche, aus der Beschriftung jedoch nicht ersichtliche Konzentration des an verschiedene Personen abgegebenen Methadons und auf die Aussage des Zeugen Rene Sch***** in der Hauptverhandlung, es sei allgemein so, dass gestreckt werde, wobei der Preis egal sei, wenn man es brauche (S 177/II), gelingt es der Tatsachenrüge nicht, aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Denn die Tatrichter konnten auch unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen Norbert D***** und Andreas Be**** (S 194, 196/II) von einem Schwarzmarktpreis von jedenfalls 100 Euro für ein Fläschchen unverdünntes Methadon ausgehen und aus diesem Verkaufspreis die konkludente Zusicherung einer entsprechenden Qualität erschließen (US 18). Außerdem übergeht die Beschwerde die eingehenden Erwägungen des Erstgerichts, in denen es die Aussage des Zeugen Sch***** in der Hauptverhandlung als insgesamt „bewusst falsch" einstufte (US 16). Vor der Bundespolizeidirektion Steyr hatte dieser Zeuge nämlich angegeben, der Angeklagte habe gesagt, er gebe das Methadon so weiter, wie er es bekomme (S 247/I).

Sowohl die das Fehlen einer Täuschungshandlung behauptende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) als auch die das Hervorrufen eines Irrtums bei den Abnehmern bestreitende und damit die Annahme eines bloß versuchten Betruges fordernde Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) entfernen sich vom Urteilssachverhalt. Danach hat der Angeklagte die Abnehmer durch den Verkaufspreis von 100 Euro bewusst in dem Glauben gelassen, es handle sich um reines Methadon, und sie somit in die Irre geführt (US 18). Solcherart verfehlt sie daher eine gesetzmäßige Ausführung. Die in der Tatsachenrüge zu H. gegen die Erkennbarkeit der Hilfsbedürftigkeit des Gerald B***** ins Treffen geführte, auf die Aussage des Zeugen Dr. Wolfgang U***** (wonach der Erstickungstod des Genannten nicht allein auf den Suchtgiftkonsum zurückzuführen und erst Stunden nach dessen Verbringung in die Wohnung der Carina Ha***** eingetreten sei) und auf die Angaben der Angeklagten Sonja H***** über die massive Beeinträchtigung auch des Angeklagten durch Suchtgift gestützten Überlegungen vermögen keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen aufzuzeigen.

Die gegen dieses Faktum gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hinwieder übergeht die Konstatierungen, dass der Vorsatz des Angeklagten auch die Ursächlichkeit des eigenen Vorverhaltens für die Verletzung des Gerald B***** umfasst hat (US 12, 23). Weshalb der Tatbestand des Paragraph 94, Absatz eins, StGB darüber hinaus auch die vorsätzliche Verursachung der Verletzung des Tatopfers erfordern sollte, wird hingegen nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588; vergleiche Hauptmann/Jerabek in WK² Paragraph 94, Rz 6, 31).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Über die Berufung des Angeklagten wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, für den sich der Oberste Gerichtshof eine Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO vorbehält.

Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.