Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.09.2004

Geschäftszahl

8ObA20/04f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christoph B*****, vertreten durch Gloß Pucher Leitner & Schweinzer, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagte Partei Dr. Karl Fischer, Rechtsanwalt, 3100 St. Pölten, Wiener Straße 12, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der T*****, wegen EUR 11.892,49 sA, im Verfahren über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 25. November 2003, GZ 7 Ra 140/03i-47, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Jänner 2001, GZ 33 Cga 280/00m-43, teilweise aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden an das Berufungsgericht zur Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Berichtigung der Entscheidung des Berufungsgerichtes zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger neben anderen, hier nicht mehr strittigen Ansprüchen aus Abrechnungen auch Ansprüche auf Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Urlaubsentschädigung aber auch auf Rückersatz von Zahlungen an das Finanzamt sowie an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft geltend gemacht. Das Erstgericht hat die Abrechnungsansprüche zuerkannt, das Mehrbegehren im Ausmaß von EUR 9.242,62 netto jedoch abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Berufung des Klägers das Urteil des Erstgerichtes im klagsabweisenden Teil zur Gänze aufgehoben und die Arbeitsrechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof hat das Berufungsgericht zugelassen.

Dieser wurde auch vom Beklagten erhoben. Der Kläger hat jedoch in diesem Zusammenhang einen Berichtigungsantrag an das Berufungsgericht gestellt, da das Berufungsgericht abweichend vom Umfang der Anfechtung durch den Kläger den klagsabweisenden Teil des Ersturteils in Höhe von EUR 9.242,62 zur Gänze aufgehoben habe, obwohl ihn der Kläger nur im Ausmaß von EUR 7.058,33 angefochten habe. Das Berufungsgericht hat über diesen Antrag bisher jedoch nicht entschieden. Daher waren die Akten vorweg an das Berufungsgericht zur Entscheidung über diesen Antrag zurückzustellen.