AUSL EGMR
08.07.2004
Bsw53924/00
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Grosse Kammer, Beschwerdesache römisch fünf o gegen Frankreich, Urteil vom 8.7.2004, Bsw. 53924/00.
Artikel 2, EMRK - Schutz des ungeborenen Lebens durch Artikel 2, EMRK. Keine Verletzung von Artikel 2, EMRK (14:3 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Die aus Vietnam stammende Bf. Thi-Nho römisch fünf o war im sechsten Monat schwanger, als sie sich am 27.11.1991 für eine Routineuntersuchung in das Allgemeine Krankenhaus von Lyon begab. Am selben Tag besuchte auch eine gewisse Frau Thi Thanh Van römisch fünf o das Krankenhaus, um ihre Spirale entfernen zu lassen. Als der Arzt, der diesen Eingriff vornehmen sollte, im Warteraum „Frau Vo" aufrief, meldete sich die Bf. Wie der Mediziner in einem kurzen Gespräch feststellte, hatte seine Patientin Schwierigkeiten mit dem Verständnis der französischen Sprache. Nachdem er die Krankenakte konsultiert hatte, versuchte er, die Spirale zu entfernen, ohne die Bf. vorher untersucht zu haben. Dabei durchstieß er die Fruchtblase, wodurch ein erheblicher Verlust an Fruchtwasser verursacht wurde. Als der Arzt daraufhin eine Ultraschall-Untersuchung anordnete, stellte er fest, dass eine solche bereits durchgeführt worden war, wodurch ihm die Verwechslung bewusst wurde. Die Bf. wurde sofort in stationäre Behandlung übernommen. Als derselbe Arzt wenig später bei Frau Thi Thanh Van römisch fünf o den vorgesehen Eingriff vornahm, kam es zu Komplikationen, weshalb er für den folgenden Tag eine Operation unter Vollnarkose anordnete. Aufgrund eines weiteren Fehlers wurde die Bf. an Stelle von Frau Thi Thanh Van römisch fünf o in den Operationssaal gebracht. Sie entging dem für ihre Namensgenossin vorgesehenen Eingriff nur, weil sie protestierte und von einem Anästhesisten erkannt wurde.
Am 29.11.1991 konnte die Bf. das Krankenhaus verlassen. Nachdem bei einer Folgeuntersuchung festgestellt wurde, dass das Fruchtwasser nicht ersetzt worden war, wurde die Schwangerschaft am 5.12.1991 aus medizinischen Gründen abgebrochen.
Die Bf. und ihr Lebensgefährte erstatteten Anzeige gegen den behandelnden Arzt wegen fahrlässiger Körperverletzung der Bf. und fahrlässiger Tötung ihres ungeborenen Kindes. Sie schlossen sich dem Verfahren als Privatbeteiligte an. Am 3.6.1995 wurde der Mediziner vom Strafgericht Lyon von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Nach Ansicht des Gerichts wäre ein Fötus erst nach dem sechsten Schwangerschaftsmonat lebensfähig. Da das ungeborene Kind der Bf. im Zeitpunkt des Schwangerschaftsabbruchs erst 20 oder 21 Wochen alt war, könne es nicht als menschliche Person im Sinne des Strafgesetzbuchs betrachtet werden. Die Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde fallen gelassen, weil die Tat unter ein Amnestiegesetz fiel.
Das Berufungsgericht Lyon gab dem dagegen von der Bf. eingebrachten Rechtsmittel statt und verurteilte den Arzt wegen fahrlässiger Tötung zu einer sechsmonatigen bedingten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe in der Höhe von FRF 10.000,--. Der vom Angeklagten angerufene Cour de Cassation hob dieses Urteil auf und sprach ihn frei, da ein Fötus angesichts des Grundsatzes der strengen Auslegung von Strafgesetzen nicht als Opfer einer fahrlässigen Tötung angesehen werden könne.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptet eine Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) durch die Weigerung der Gerichte, die Beendigung des Lebens ihres ungeborenen Kindes als fahrlässige Tötung zu qualifizieren. Sie bringt vor, das Fehlen einer auf die Verhinderung und Bestrafung solcher Handlungen abzielenden Gesetzgebung verletze Artikel 2, EMRK, der auch das ungeborene Leben schütze. Der Begriff „jeder Mensch" („everyone", toute personne") in Artikel 2, EMRK umfasse alle menschlichen Wesen und nicht nur Personen mit Rechtspersönlichkeit.
Zur Anwendbarkeit von Artikel 2, EMRK:
Die Reg. wendet ein, die Bsw. wäre unzulässig ratione materiae, weil Artikel 2, EMRK auf das ungeborene Kind nicht anwendbar wäre. Das Recht auf Leben betreffe nur bereits geborene Personen. Außerdem habe die Bf. nicht alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft, weil sie keine Schadenersatzklage bei den Verwaltungsgerichten gegen das Krankenhaus erhoben habe.
Die Bf. entgegnet, die Klage bei den Verwaltungsgerichten wäre unwirksam gewesen, weil sie keine Möglichkeit zur rechtlichen Anerkennung der Tötung ihres Kindes als solcher geboten hätte. Nachdem sich der Strafrechtsweg als erfolglos erwiesen habe, sei die Anrufung der Verwaltungsgerichte wegen Verjährung nicht mehr möglich gewesen.
Die beiden Einwände der Reg. sind sehr eng mit dem inhaltlichen Vorbringen der Bf. verknüpft. Der GH wird sie daher im Zusammenhang mit der Begründetheit der Bsw. prüfen. Da keine Unzulässigkeitsgründe vorliegen, erklärt der GH die Bsw. für zulässig (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Artikel 2, EMRK:
Der vorliegende Fall wirft die zentrale Frage auf, ob das Fehlen der Möglichkeit eines strafrechtlichen Vorgehens gegen die unbeabsichtigte Zerstörung eines Fötus im französischen Recht eine Verletzung der staatlichen Pflichten darstellt, das durch Artikel 2, EMRK garantierte Recht auf Leben gesetzlich zu schützen. Die Konventionsorgane haben in ihrer bisherigen Rechtsprechung zur Frage nach dem Beginn des „Rechts jedes Menschen auf Leben" und der Anwendung des Artikel 2, EMRK auf ungeborene Kinder, die ausschließlich die Problematik der Abtreibung betraf, das ungeborene Kind nicht als direkt durch Artikel 2, EMRK geschützte Person angesehen. Sie haben jedoch auch nicht ausgeschlossen, dass sich der Schutz des Artikel 2, EMRK unter bestimmten Umständen auf das ungeborene Kind erstrecken kann.
Anders als in jenen Fällen, in denen Mütter eine Abtreibung wünschten, geht es diesmal um die Frage, ob Artikel 2, EMRK eine strafrechtliche Ahndung der fahrlässigen Verletzung eines Fötus verlangt. Die Mehrheit der Konventionsstaaten hat diese Thematik nicht abschließend gelöst. Insbesondere in Frankreich wird der rechtliche Status ungeborener Kinder und ihr Schutz debattiert. Auch auf europäischer Ebene besteht kein Konsens über die wissenschaftliche und rechtliche Definition des Beginns des Lebens. Die Entscheidung, ab welchem Zeitpunkt das Recht auf Leben geschützt ist, fällt daher nach Ansicht des GH in den Ermessensspielraum der Staaten.
Nach Ansicht des GH ist es daher weder wünschenswert noch möglich, die Frage, ob das ungeborene Kind ein durch Artikel 2, EMRK geschützter Mensch ist, in abstracto zu beantworten. Im vorliegenden Fall hält er es nicht für notwendig zu prüfen, ob das abrupte Ende der Schwangerschaft der Bf. in den Anwendungsbereich des Artikel 2, EMRK fällt, da selbst unter der Annahme der Anwendbarkeit dieser Bestimmung kein Versäumnis des belangten Staates vorliegt, den Erfordernissen des Schutzes des Lebens im Bereich der öffentlichen Gesundheitsfürsorge zu entsprechen. Der GH hat diesbezüglich untersucht, ob der rechtliche Schutz, den Frankreich der Bf. hinsichtlich des Verlusts ihres ungeborenen Kindes einräumte, den verfahrensrechtlichen Erfordernissen des Artikel 2, EMRK entsprach. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Fehlen eines eindeutigen rechtlichen Status des ungeborenen Kindes dieses nicht notwendigerweise jeglichen Schutzes durch das französische Recht beraubt. Das Leben des Fötus war eng mit jenem seiner Mutter verbunden und konnte durch sie geschützt werden, insbesondere da kein Konflikt zwischen seinen Interessen und denen der Mutter bestand, sondern der Verlust des Fötus durch die fahrlässige Handlung eines Dritten verursacht wurde.
Der GH muss daher unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit der zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe beurteilen, welche Möglichkeiten die Bf. hatte, um die Verantwortung des Arztes für den Verlust ihres ungeborenen Kindes feststellen zu lassen und eine Entschädigung geltend zu machen.
Der GH teilt die Ansicht der Bf. nicht, nur ein strafrechtlicher Rechtsbehelf hätte den Anforderungen des Artikel 2, EMRK entsprechen können. Wie der GH in einer Reihe von Urteilen festgehalten hat, kann Artikel 2, EMRK unter Umständen ein strafrechtliches Vorgehen verlangen. Wenn aber die Verletzung des Rechts auf Leben oder auf körperliche Integrität nicht vorsätzlich erfolgte, erfordert die aus Artikel 2, EMRK erwachsende positive Verpflichtung zur Einrichtung eines wirksamen Rechtssystems nicht notwendigerweise in jedem Fall die Möglichkeit zur Einleitung eines Strafverfahrens. Im Bereich der medizinischen Sorgfaltsverletzungen kann diesen Anforderungen auch durch die Möglichkeit der Anrufung der Zivilgerichte Genüge getan werden. Im vorliegenden Fall hatte die Bf. die Möglichkeit, neben dem gegen den Arzt eingeleiteten Strafverfahren auch eine Schadenersatzklage gegen die Behörden wegen der Sorgfaltsverletzung des Arztes einzubringen. Eine solche Klage vor den Verwaltungsgerichten, die dem Krankenhaus Schadenersatzzahlungen an die Bf. auferlegen hätten können, hätte durchaus Erfolgschancen gehabt.
Die Einwendung der Bf., die Erhebung einer Klage vor den Verwaltungsgerichten sei ihr wegen Verjährung verwehrt gewesen, vermag den GH nicht zu überzeugen. Das Recht auf Zugang zu einem Gericht gilt nicht absolut und unterliegt den Regulierungen durch die Staaten, denen dabei ein Ermessensspielraum zukommt. Diese zulässigen Einschränkungen umfassen auch die Einführung von Verjährungsfristen. Die im vorliegenden Fall geltende vierjährige Frist erscheint nicht übermäßig kurz. Die Bf. wandte sich aus freien Stücken an die Strafgerichte, offensichtlich ohne je über die Möglichkeit der Anrufung der Verwaltungsgerichte informiert worden zu sein. Auch die kürzlich erfolgte Verlängerung dieser Verjährungsfrist auf zehn Jahre durch den französischen Gesetzgeber bedeutet nicht, dass die frühere Vierjahresfrist zu kurz gewesen wäre.
Zusammenfassend stellt der GH fest, dass eine Schadenersatzklage vor den Verwaltungsgerichten als wirksamer Rechtsbehelf anzusehen ist, der der Bf. zur Verfügung stand. Eine solche Klage, die zu erheben sie verabsäumte, hätte ihr ermöglicht, die von ihr behauptete medizinische Sorgfaltsverletzung zu beweisen und vollen Ersatz für die daraus resultierenden Schäden zu erlangen. Es bestand daher keine Notwendigkeit, ein strafrechtliches Verfahren einzuleiten. Der GH kommt zu dem Ergebnis, dass selbst unter der Annahme seiner Anwendbarkeit keine Verletzung von Artikel 2, EMRK vorliegt (14:3 Stimmen; Sondervoten des Richters Ress sowie der Richterin Mularoni, gefolgt von Richterin Stráznická; im Ergebnis übereinstimmende Sondervoten des Richters Costa sowie des Richters Rozakis, gefolgt von den Richtern Caflisch, Fischbach, Lorenzen und Richterin Thomassen).
Vom GH zitierte Judikatur:
römisch zehn./N v. 29.5.1961 (= EuGRZ 1974, 49):
römisch zehn./GB v. 13.5.1980:
Open Door & Dublin Well Woman/IRL v. 29.10.1992, A/246-A (= NL
1992/6, 32 = EuGRZ 1992, 484 = ÖJZ 1993, 280):
Kress/F v. 7.6.2001 (= NL 2001, 115):
Calvelli & Ciglio/I v. 17.1.2002 (= NL 2002, 12 = ÖJZ 2003, 307):
Perez/F v. 12.2.2004 (= NL 2004, 23).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 8.7.2004, Bsw. 53924/00, entstammt der Zeitschrift „ÖIM-Newsletter" (NL 2004, 180) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/04_4/Vo.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.