Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.03.2004

Geschäftszahl

3Ob246/03b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Solita Christa S*****, vertreten durch Dr. Christian Kurz und Mag. Johannes Götsch, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei DI Dr. Helmuth S*****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterhalt (Revisionsinteresse 15.048 EUR), infolge außerordentlicher Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. Juli 2003, GZ 4 R 228/03p-13, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beide außerordentlichen Revisionen werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Ehe der jetzt 60jährigen klagenden Hausfrau und des jetzt 64jährigen beklagten Baudirektors wurde aus dem gleichteiligen Verschulden beider Ehegatten an der Zerrüttung der rund 32 Jahre dauernden Ehe geschieden. Die letztinstanzliche Entscheidung im Scheidungsverfahren wurde den Parteien am 10. Mai 2002 zugestellt.

Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Leistung eines unbefristeten monatlichen Lebensbedarfs-Unterhalts von 2.500 EUR ab Juli 2002 gemäß Paragraph 68 a, ABGB. Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten, ausgehend von einem, auch unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO ermittelten monatlichen Lebensbedarf der Klägerin von rund 2.950 EUR und unter Abzug eigenen Einkommens (Invaliditätspension und Mieteinnahmen) zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von 2.320 EUR und wies das Mehrbegehren unangefochten ab.

Das Berufungsgericht sprach in teilweiser Stattgebung der Berufung des Beklagten aus, die Klageforderung bestehe ab Juli 2002 mit monatlichen Unterhaltsbeträgen von 1.246 EUR zu Recht, wies seine Aufrechnungseinrede ab und verpflichtete den Beklagten unter Abweisung des Mehrbegehrens zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von 1.246 EUR ab 1. Juli 2002. Es ermittelte den individuellen Unterhaltsbedarf der Klägerin mit 2.000 EUR. Durch diesen Betrag werde sie in die Lage versetzt, ihre vom Erstgericht mit insgesamt 2.950 EUR ermittelten Lebens- und Wohnkosten sowie die zusätzlichen Kosten zur Behandlung und Linderung ihrer gesundheitlichen Probleme in ausreichendem Maß zu bestreiten; damit werde dem Grundsatz der eheunabhängigen, mit einem entsprechend verringerten Lebensstandard verbundenen Lebensstellung der Klägerin iSd Paragraph 68 a, EheG ausreichend Rechnung getragen. Abzüglich des Eigeneinkommens der Klägerin von 754 EUR (Pension 540 EUR, Mieteinnahmen 244 EUR) ergebe sich ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 1.246 EUR, der bei einem monatlichen Einkommen der Beklagten von 7.500 EUR den Unterhalt gemäß Paragraph 68, EheG übersteige und rund die Hälfte des nach Paragraph 66, EheG gebührenden Unterhalts (33 % abzüglich 4 % für die Unterhaltspflicht gegenüber einem Sohn) erreiche. Dem Beklagten verblieben weit überdurchschnittliche finanzielle Mittel, seine eigenen Bedürfnisse angemessen zu befriedigen und der Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn nachzukommen.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien sind mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

a) Zum Rechtsmittel der Klägerin: Diese macht insoweit Fehler bei der Unterhaltsbemessung nach Paragraph 68 a, EheG geltend, weil nicht auf den konkreten Unterhaltsbedarf während aufrechter Ehe, den das Erstgericht mit 2.950 EUR festgestellt habe, abgestellt, sondern der Unterhaltsbedarf nach freiem Ermessen mit 2.000 EUR festgelegt worden sei. Derartige Fehler, die eine Befassung des Obersten Gerichtshofs mit der Unterhaltsbemessung in diesem Fall erforderlich machen würden, liegen indes nicht vor.

Mit dem EheRÄG 1999 BGBl römisch eins 1999/125 wurde mit Paragraph 68 a, EheG für Fälle der Verschuldensscheidung ein vom Verschulden an der Scheidung grundsätzlich unabhängiger Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten neu eingeführt. Diese "nur für bestimmte Härtefälle als Ausnahmeregelung gedachte" (RV, 1653 BlgNR 20.GP, 25 ff) Bestimmung ist hier unbestritten anzuwenden. Dass dem Grunde der Klägerin ein solcher Unterhaltsanspruch - und nicht bloß ein Billigkeits-Unterhalt nach Paragraph 68, EheG - zusteht, hat die zweite Instanz zutreffend erkannt (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Zu dessen Höhe: Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der E 4 Ob 278/02i (= JBl 2003, 526 = EvBl 2003/88) grundlegend mit eingehender Begründung auch unter Wiedergabe der unterschiedlichen Lehrmeinungen ausgesprochen hat, ist der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68 a, EheG nach dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten in einem Zwischenbereich der nach der bisherigen Rsp geltenden Prozentsätze nach Paragraph 68, EheG (Billigkeitsunterhalt) und Paragraph 66, EheG (Unterhalt bei zumindest überwiegendem Verschulden des unterhaltspflichtigen Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe) von 15 % bis 33 % des Einkommens des Unterhaltspflichtigen auszumitteln, wobei der angemessene Unterhalt nach Paragraph 66, EheG tunlichst nicht erreicht werden soll; von dem so ermittelten Grundbetrag sind allenfalls im Hinblick auf die in der Billigkeitsklausel des Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG genannten Kriterien Abschläge nach der Lage des Einzelfalls zu machen. Diesen Grundsätzen ist die E 7 Ob 61/03a (= EvBl 2003/184; RIS-Justiz RS0117322) gefolgt. Auch der erkennende Senat billigt diese Auffassung. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin kann bei der Unterhaltsbemessung nach Paragraph 68 a, EheG damit nicht davon ausgegangen werden, dass der bei aufrechter Ehe bestandene - hohe - Lebensstandard unverändert aufrecht erhalten werden muss, weil sich dieser Unterhalt, anders als nach Paragraph 94, ABGB und Paragraph 66, EheG, eben nicht auch an den Lebensverhältnissen der (vormaligen) Ehegatten und den danach angemessenen Unterhalt orientieren soll, sondern - deutschem Recht (angemessener Lebensbedarf nach Paragraph 1578, BGB) folgend - bloß am Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten vormaligen Ehegatten.

Bei der Ausmessung ist vielmehr in einem ersten Schritt zu fragen, welchen monatlichen Betrag die Klägerin zur Deckung ihres Lebensbedarfs benötigt. Danach ist eine Kontrollrechnung anzustellen, ob dieser Betrag zwischen dem Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68, EheG und dem nach Paragraph 66, EheG, somit in der Größenordnung zwischen 15 % und 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen liegt und welche finanziellen Mittel dem Unterhaltsverpflichteten zur angemessenen Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse verbleiben. Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen iSd Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG ist der auf diese Art ermittelte Unterhalt entsprechend zu mindern. Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze bei der Bemessung des Unterhalts nach Paragraph 68 a, EheG im Einzelfall angewendet und das Vorliegen schwerwiegender Gründe für eine Minderung des Unterhalts nach Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG verneint.

Die Ermittlung des Unterhalts im Einzelfall stellt aber grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. Eine grobe Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die ungeachtet einer bloßen Einzelfallentscheidung einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt aber hier nicht vor.

b) Zum Rechtsmittel des Beklagten: Dass die zweite Instanz zu Recht die Klägerin nicht auf den Billigkeits-Unterhalt des Paragraph 68, EheG verwiesen hat, wurde bereits oben ausgeführt.

Die behauptete Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin iSd Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG durch das (nicht völlig grundlose) Verlassen der Ehewohung, die Einbringung der vorliegenden Unterhaltsklage und die exekutive Geltendmachung des Provisorialsunterhalts ist angesichts der von der zweiten Instanz gebilligten erstinstanzlichen Feststellungen zu verneinen. Auch sonst werden keine Rechtsfragen vom Gewicht des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ins Treffen geführt.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).