Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.02.2003

Geschäftszahl

6Ob6/03f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. E***** KG, ***** 2. N***** Gesellschaft mbH, ***** und 3. Alfred N*****, alle vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Parteien Michael P*****, vertreten durch Dr. Roland Gabl ua Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung rufschädigender Äußerungen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 7. November 2002, GZ 3 R 193/02a-11, womit über den Rekurs der klagenden und gefährdeten Parteien der Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 12. September 2002, GZ 30 Cg 188/02d-6, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß den Paragraphen 78, EO und Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Kläger sind Betreiber von Diskotheken. Der Beklagte verbreitete am 12. 3. 2002 an ihm bekannte Personen per E-Mail ein "von verschiedenen (glaubwürdigen) Seiten" gehörtes Gerücht, dass ein Psychopath in Diskotheken Menschen mit HIV-infizierten Nadeln bzw Spritzen in den Körper steche. Dazu wurde auch ein näherer Sachverhalt geschildert. Mit einem weiteren ca 3 ½ Stunden später verbreiteten E-Mail gab der Beklagte bekannt, dass es sich bei seiner ersten Mitteilung um nicht ernst zu nehmende sogenannte "Urban legends" handle, die seit Längerem im Internet kursierten. Die Kläger begehren die Unterlassung der Äußerungen des Beklagten in seinem (zwei Seiten umfassenden) ersten E-Mail.

Die Vorinstanzen wiesen den Sicherungsantrag einerseits mangels der hier erforderlichen Gefahrenbescheinigung, andererseits auch mangels Wiederholungsgefahr ab.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig:

Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes kann sich auf die von ihm zitierte oberstgerichtliche Judikatur stützen, dass jeder Unterlassungsanspruch eine Unterlassungspflicht und die Gefahr voraussetzt, der Verpflichtete werde dieser Pflicht zuwiderhandeln (RIS-Justiz RS0037660). Bei bloß rufschädigenden Behauptungen hat der eine einstweilige Verfügung anstrebende Kläger grundsätzlich die Gefahr zu bescheinigen. Wenn die Tatsachenbehauptungen auch ehrenbeleidigend im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB sind, ist eine Gefahrenbescheinigung (Paragraph 381, Ziffer 2, EO) nicht erforderlich (SZ 61/193 uva). Dem Beklagten steht es aber offen, die schon auf Grund seiner Äußerungen entstandene Vermutung, er werde sie auch wiederholen, zu entkräften. Der Beklagte muss nachweisen, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (SZ 67/161; SZ 68/78 uva). Wenn ein Täter seine ehrverletzende Behauptung als unwahr zurücknimmt und so einen entstandenen rufschädigenden Eindruck beseitigt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Verletzten ein weiterer Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht droht (6 Ob 80/01k). Der Widerruf beseitigt zwar nicht die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs, wohl aber die Vermutung der Gefährdung, sodass der Verletzte im Sinne der zitierten Vorentscheidung ausnahmsweise auch die Gefährdung entsprechend Paragraph 381, Ziffer 2, EO zu bescheinigen hat. Eine solche Bescheinigung haben die Kläger im Verfahren erster Instanz nicht angeboten. Die Abweisung des Sicherungsbegehrens erfolgte daher schon aus diesem Grund zu Recht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).