Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.09.2002

Geschäftszahl

11Os92/02

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Haimböck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian B***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 6. März 2002, GZ 19 Hv 1143/01f-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil gem Paragraph 290, Absatz eins, StPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian B***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 30. März 1999 in St. Veit an der Glan dadurch, dass er am ihm gehörigen Anteil der Liegenschaft EZ 630 der KG 74513 Kraig zugunsten seiner Mutter Elisabeth B***** entgegen einer im Zuge einer am 5. November 1998 erfolgten Krediteinräumung der Raiffeisenbezirksbank Klagenfurt an die Firma E***** Handels GmbH übernommenen obligatorischen Verpflichtung, diesen Antrag nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Kreditgeberin zu belasten oder zu veräußern, die Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten seiner Mutter veranlasste, sein Vermögen verringert und dadurch die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger vereitelt oder geschmälert, wobei durch die Tat ein 40.000 Euro übersteigender Schaden herbeigeführt wurde. Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, 5, 5a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Aus deren Anlass (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) war festzustellen, dass das Urteil mit dem von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO behaftet ist, der vom Beschwerdeführer in dieser Form nicht geltend gemacht wurde.

Denn dem Urteils sind keine tauglichen Feststellungen zu entnehmen, die eine Beurteilung der Fragen ermöglichen, ob überhaupt eine Gläubigerschädigung, oder allenfalls nur ein Versuch derselben vorlag, sowie ob die Qualifikationsgrenze des Paragraph 156, Absatz 2, StGB überschritten wurde.

Betrügerische Krida nach Paragraph 156, StGB ist erst vollendet, sobald feststeht, dass ein Gläubiger infolge eines wirklich oder scheinbar Vermögen verringernden Verhaltens des Schuldners eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält, somit effektiv einen Befriedigungsausfall erleidet. Bevor eine solche Auswirkung nicht sicher ist, kann Vollendung des Verbrechens nicht angenommen werden (Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 156, Rz 19; RZ 2002/20). Die Deliktsqualifikation nach Paragraph 156, Absatz 2, StGB kommt zur Anwendung, wenn der – durch die Höhe der Vermögensverringerung – limitierte Gläubigerausfall, dh die Summe der Forderungen, soweit sie unbefriedigt geblieben sind, 40.000 Euro übersteigt (Kirchbacher/Presslauer aaO Rz 31).

Versuch kann ua dann vorliegen, wenn es trotz Gelingens der Vermögensverringerung - Schädigungsvorsatz vorausgesetzt - nicht zur Gläubigerschädigung kommt.

Im Ersturteil ist dazu lediglich festgestellt, dass der Angeklagte in Kauf nahm, dass durch seine dargestellte Handlung sein Privatvermögen verringert und die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger vereitelt oder geschmälert wurde, weiters dass ihm klar war, dass hiedurch einem seiner Gläubiger ein Schaden in Höhe des Wertes des Hälfteanteils der Liegenschaft, somit in einem 40.000 Euro jedenfalls übersteigenden Wert zugefügt wurde (US 8 f). In der Folge habe sich der Angeklagte nach Fälligstellung des Darlehens zur Rückzahlung verpflichtet (US 10).

Feststellungen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob es tatsächlich zu einem Befriedigungsausfall kam, sind dem angefochtenen Urteil jedoch ebenso wenig zu entnehmen wie solche, die zur Beurteilung der (die Qualifikationsgrenze übersteigenden) Höhe des (beabsichtigten oder tatsächlichen) Gläubigerausfalls erforderlich wären. Dass das Erstgericht rechtsirrig die Kriterien für die Beurteilung des Schadenseintritts mit jenen der Vermögensverringerung gleichgesetzt und somit nur unvollständig erfasst hat, ergibt sich schon aus den beweiswürdigenden Ausführungen, die nur auf die Höhe des Werts der Liegenschaftshälfte abstellen (US 14), die offenen Fragen der hypothekarischen Vorbelastung derselben (S 167) wie auch allfälliger anderer Befriedigungsmöglichkeiten bzw tatsächlicher Befriedigungen der Gläubigerforderungen (S 168) hingegen vernachlässigen. Weil aufgrund der somit unzureichenden Feststellungen eine abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nicht möglich ist, war das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.