Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.05.2002

Geschäftszahl

10ObS130/02v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in den verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Parteien 1. Margit O*****, ohne Beschäftigung, *****, 2. Lukas O*****, Schüler, 3. Florian O*****, Schüler, und 4. Markus O*****, Schüler, alle ***** vertreten durch deren Mutter Margit O*****, diese vertreten durch Dr. Wilfried Mayer und andere Rechtsanwälte in Gmunden, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Gewährung des Teilersatzes der Bestattungskosten und Waisenrente, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 2002, GZ 12 Rs 20/02a-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. November 2001, GZ 17 Cgs 213/00b-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf deren Richtigkeit zu veweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen noch Folgendes entgegenzuhalten:

Nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, erster Halbsatz ASVG sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ereignen. Grund des Schutzes ist der Umstand, dass es der Versicherte nicht vermeiden kann, sich den Weggefahren auszusetzen, will er seiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Unter Unfallversicherungsschutz steht aber nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur der kürzeste Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung. Allein oder überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse gewählte örtliche Abweichungen vom kürzesten Weg (Umwege, Abwege) sind dabei in der Regel, also mangels besonderer gegenteiliger Umstände, nicht versichert. Diesem Gedanken liegen Gesichtspunkte der Gefahrtragung für die örtlich verschobene Risikosphäre insofern zugrunde, als durch einen Um- oder Abweg im Allgemeinen und durch eine erhebliche Verlängerung der Wegstrecke im Besonderen in den meisten Fällen eine vermeidbare Gefahrenerhöhung eintritt (SSV-NF 13/137 mwN ua).

Nach den rechtlich zu beurteilenden Feststellungen hat sich der Unfall vom 20. 3. 2000 nicht auf dem zeit- und wegmäßig kürzesten Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte ereignet. Der Versicherte fuhr nämlich an der bei Straßenkilometer 23,5 zur Arbeitsstätte führenden Abzweigung vorbei und befand sich zur Unfallszeit auf einem in die entgegengesetzte Richtung führenden Weg zu seinem Elternhaus in Pinsdorf. Maßgeblich dafür war die Absicht des Versicherten, sich aus seinem Elternhaus Arbeitskleidung zu holen und seinen mitgeführten Hund für die Dauer seiner Arbeitszeit dort unterzubringen. Damit hat sich der Unfall, wie die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend ausführt, auf einem Abweg vom Arbeitsweg ereignet, um eine an sich nicht geschützte betriebliche Vorbereitungshandlung (Besorgen der Arbeitskleidung) und die ebenfalls im privaten Interesse des Versicherten liegende Verwahrung seines Hundes vorzunehmen. Der Unfall ereignete sich somit auf einem im privatwirtschaftlichen Interesse gewählten und daher nicht versicherten Weg, sodass kein Arbeitsunfall im Sinn des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG vorliegt.

Da die allgemeine Arbeitskleidung in der Regel nicht als Arbeitsgerät im Sinn des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 5, ASVG anzusehen ist vergleiche SSV-NF 7/43), kommt auch ein Unfallversicherungsschutz nach dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.