Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.04.2002

Geschäftszahl

3Ob105/02s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 23. Jänner 2000 verstorbenen Dr. Friedrich O***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des DDr. Wolfgang O*****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Februar 2002, GZ 42 R 53/02h-44, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass auch ein vom Rechtspfleger in Überschreitung seiner Kompetenz erlassener Beschluss an einer Nichtigkeit iSd Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO leidet, daher der formellen Rechtskraft fähig ist und, wenn er - wie hier - nicht mit Rechtsmittel angefochten wird, entspricht einer gefertigten stRsp (RIS-Justiz RS0007465; zuletzt 8 Ob 292/99w = ZIK 2000, 105).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).