Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.04.2002

Geschäftszahl

9Ob44/02i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ.Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert P*****, Invaliditätspensionist, *****, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Johann S*****, Bauunternehmer, *****, vertreten durch Dr. Michael Mülner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen EUR 105.469,15 sA und Feststellung (EUR 7.267,28), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 27. November 2001, GZ 5 R 99/01w-38, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber bestreitet nicht, dass sich der Eigentümer eines umgestürzten Baumes von der durch Paragraph 1319, ABGB normierten Haftung durch den Beweis entlasten kann, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat. Dieser Entlastungsbeweis ist erbracht ist, wenn der Besitzer beweist, dass er Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehrs erwartet werden können (SZ 58/13; SZ 59/151; ZVR 1997/147; zuletzt 1 Ob 93/00h). Er muss keine über seine Diligenzpflicht nach Paragraph 1297, ABGB hinausgehenden besonderen Vorsichtsmaßnahmen treffen (Ris-Justiz RS0026229; EvBl 1970/294). Dass der Oberste Gerichtshof in SZ 59/21 die Auffassung vertreten hat, dass eine besondere Fachkenntnis einen höheren Grad der Haftung bewirkt vergleiche Paragraph 1299, ABGB), trifft zu. Daraus ist aber für den Revisionswerber nichts zu gewinnen, weil feststeht, dass der Beklagte zwar in der Lage, ist, sichtbare Fäulnismerkmale eines Baumes zu erkennen, aber keine einschlägige Ausbildung und keine Fachkenntnisse als Forstwirt hat.

Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, sodass der dazu getroffenen berufungsgerichtlichen Entscheidung keine über den konkreten Fall hinausgehende Bedeutung zukommt und demgemäß - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage zu beantworten ist (RS0029874; zuletzt 9 Ob 318/00f; 9 Ob 162/00i). Eine krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht liegt hier nicht vor, zumal feststeht, dass der Beklagte regelmäßig - zuletzt kurz vor dem Unfall - Sichtkontrollen an den im Bereich der Bundesstraße befindlichen Bäumen durchgeführt und auch tatsächlich bedenkliche Bäume entfernt hat. Dass Umstände erkennbar waren, die die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich gemacht hätten, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.

Auf Paragraph 176, Absatz 4, ForstG hat sich der Kläger in den Verfahren vor den Vorinstanzen nicht berufen. Auch in seiner Revision führt er dazu nur aus, dass sich die Vorinstanzen mit dieser Bestimmung nicht auseinandergesetzt haben, ohne aber darzulegen, was daraus zu seinen Gunsten abzuleiten wäre. Gerade in der von ihm zitierten Entscheidung ZVR 2001/110 wird im Übrigen die Rechtsauffassung vertreten, dass der Waldeigentümer im Hinblick auf die als lex specialis anzusehende Norm des Paragraph 176, Absatz 4, ForstG für den neben einer Straße liegenden Wald überhaupt nur mit der Haftungseinschränkung auf grobe Fahrlässigkeit haftet.