Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.12.2001

Geschäftszahl

3Nd517/01

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Sailer als weitere Richter über den Antrag der Andrea G*****, für die von ihr als klagende Partei gegen die beklagte Partei Firma C***** B.V.i.O, ***** Niederlande, wegen S 50.000,-- samt Anhang, anhängig zu machende Rechtssache ein örtlich zuständiges Gericht in Österreich zu bestimmen, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

In dem ihrem Ordinationsantrag nach Paragraph 28, JN beiliegenden Klagsentwurf beruft sich die Antragstellerin auf einen rechtsgültigen Vertrag, bei dem es sich um ein Verbrauchergeschäft iSd Artikel 13, EuGVÜ handle. Sie habe Ende April 2001 eine Zuschrift der zu klagenden Partei erhalten, dass sie Gewinnerin eines Bargeldpreises in der Höhe von S 50.000 sei. Dadurch habe sich dieses Unternehmen rechtsgeschäftlich gebunden. Sie selbst habe die Gewinnanforderung durchgeführt und damit die Gewinnzusage angenommen, wodurch ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen sei. Im Antrag wird noch ausgeführt, dass diese Klage nach Artikel 14, EuGVÜ/LGVÜ in Österreich als dem Land, in dem sie als Verbraucherin ihren Wohnsitz habe, erhoben werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Zureichende Gründe für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts nach Paragraph 28, JN liegen jedoch nach dem vorliegenden Vorbringen der Antragstellerin, die überdies die Voraussetzungen des Artikel 13, EuGVÜ nicht bescheinigt hat vergleiche 3 Nd 516/00; 3 Nd 511/01 und Mayr in Rechberger, ZPO2 Paragraph 28, JN Rz 8 mwN; Matscher in Fasching, Kommentar2 römisch eins Paragraph 28, JN Rz 157), liegen nicht vor. Anders als in dem Fall, in dem der Oberste Gerichtshof einen Antrag auf Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet hat (5 Nd 522/99 = KRES 2/14), hat sich die Antragstellerin nicht auf die Voraussetzungen des Paragraph 5 j, KSchG berufen; vielmehr behauptet sie das Zustandekommen eines Vertrags, während in dem jener Entscheidung zu Grunde liegenden Fall die Unverbindlichkeit der Gewinnzusage und deren Irreführungseignung behauptet wurde. Anders als in jenem Verfahren wird hier auch nicht geltend gemacht, es sei Bedingung für den Bargeldpreis eine Mindestbestellung von Waren gewesen. Die Anwendbarkeit des Artikel 13, Nr 3 EuGVÜ sah der Oberste Gerichtshof zu 5 Nd 522/99 nur deshalb als nicht gänzlich von der Hand zu weisen an, weil der Gesetzgeber des Paragraph 5 j, KSchG offenbar die Werbung mit Gewinnzusagen im Versandhandel vor Augen gehabt habe, die den angeschriebenen Verbraucher zum Abschluss eines Vertrages über die Lieferung von beweglichen Sachen motivieren solle. Wie sich aus Artikel 13, EuGVÜ ergibt, kommt unter anderem Artikel 14, dieses Übereinkommens nur dann zur Anwendung, wenn einer der drei Fälle des Artikel 13, EuGVÜ vorliegt. Behauptungen, aus denen sich ableiten ließe, es gehe hier um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung (Nr 1) oder es handle sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt sei (Nr 2), hat die Antragstellerin nicht aufgestellt. Es ergibt sich aber auch aus ihren Behauptungen kein Anhaltspunkt dafür, dass es hier um einen anderen Vertrag ginge, der die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand habe (Nr 3). Aus dem Text des Artikel 13, EuGVÜ ergibt sich nämlich völlig eindeutig, dass mit dem Begriff "bewegliche Sachen" keinesfalls Geld gemeint sein kann. Demnach ist diesbezüglich die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht erforderlich.

Da sich die Antragstellerin auf andere Regelungen, auf Grund derer Österreich zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet wäre (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN), nicht gestützt hat, war der Antrag abzuweisen. Einer Verbesserung im Hinblick auf die Bevollmächtigung der einschreitenden Rechtsanwältin durch die Antragstellerin bedurfte es nicht, obwohl sie sich selbst als mittlerweilige Stellvertreterin eines anderen Rechtsanwalts bezeichnete und eine solche ohne Prozessvollmacht nicht vertretungsbefugt ist (Fucik in Rechberger, ZPO2 Paragraph 31, Rz 4 mN), weil der Antrag auch von der Klägerin persönlich unterschrieben ist. Da für die auf Zahlung von S 50.000 gerichtete Klage, die vor ein Bezirksgericht gehört, keine Anwaltspflicht besteht (Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz eins, ZPO), bedurfte es auch für ihren Antrag nach Paragraph 28, JN nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt.