Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.10.2001

Geschäftszahl

7Ob249/01w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Laszlo T*****, vertreten durch Mag. Knuth Bumiller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Rotraut E*****, vertreten durch Dr. Josef Bock und Dr. Thomas Wiesinger, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 122.640,-- (sA) und Feststellung (Streitwert S 30.000,--), über den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 15. Mai 2001, GZ 12 R 39/01w-19, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 14. Dezember 2000, GZ 23 Cg 243/99w-14, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Beklagte erstattete über gerichtlichen Auftrag im Pflegschaftsverfahren zu 19 P 252/94 BG Donaustadt betreffend die mj. außereheliche Tochter des Klägers Samantha G***** ein schriftliches kinderpsychologisches Gutachten ua zur Frage "Eignung, Notwendigkeit und Einfluss der Besuchsrechtsausübung des Vaters auf das Kind und dessen Entwicklung". Mit Beschluss vom 1. 4. 1996 wies das Pflegschaftsgericht sodann ua sowohl den Obsorge- als auch den Besuchsrechtsantrag des Klägers mit der wesentlichen Begründung ab, wie die Sachverständige in ihrem umfangreichen, schlüssigen und wohl begründeten Gutachten nachvollziehbar und unmissverständlich ausgeführt habe, sei der von ihr festgestellte und ermittelte Befund nur dahin gutachterlich zu deuten, dass der Vater das Kind sexuell in einer Weise stimuliert habe, welche die weitere Entwicklung des Kindes gefährdet erscheinen lasse.

Mit der Behauptung, die Beklagte habe das Gutachten "grob fahrlässig unrichtig" (iSv "methodisch fehlerhaft") erstellt, welcher Umstand ihm erst im Jänner 1997 durch ein von ihm eingeholtes Privatgutachten des Univ. Doz. Dr. F***** bekannt geworden sei (weshalb auch erst damals die Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB zu laufen begonnen habe), begehrt der Kläger mit der am 11. 11. 1999 eingebrachten Klage von der Beklagten S 122.640,-- sA aus dem Titel des Schadenersatzes. Durch den Verlust des Kontaktes zu seiner Tochter seien bei ihm Depressionen und Angstattacken aufgetreten, weshalb er bei seiner Berufsübung derart behindert gewesen sei, dass er seinen Arbeitsplatz verloren habe und seit März 1997 arbeitsunfähig geworden sei. Insgesamt habe er gesundheitliche und vermögensrechtliche Nachteile und Schäden in Höhe des Klagsbetrages erlitten, die ihm die Beklagte zu ersetzen habe. Da die Auswirkungen seiner auf den Besuchsrechtsentzug zurückzuführenden Erkrankungen derzeit noch nicht genau beurteilbar seien, habe er auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige Schäden im Zusammenhang mit der Gutachtenserstattung.

Die Beklagte wendete ein, ihr Gutachten sei richtig. Im Übrigen sei der Anspruch des Klägers verjährt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung ab. Der Kläger sei im Pflegschaftsverfahren bereits im März, jedenfalls aber im August 1996 von der völligen Unrichtigkeit des Gutachtens ausgegangen. Er habe also das schädigende Ereignis damals bereits gekannt. Das Gutachten Dris. F***** habe ihn in seiner Ansicht nur bestätigt. Schon im März bzw August 1997 habe daher die 3-jährige Verjährungszeit begonnen und sei vor Einbringung der gegenständlichen Klage abgelaufen.

Das Berufungsgericht hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, wobei es aussprach, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes hätte die bloße persönliche Überzeugung, dass das Gutachten völlig unrichtig, einseitig und unvollständig sei, den Kläger noch keineswegs in die Lage versetzt, bei einem derart komplexen Sachverhalt eine Klage auch nur mit der geringsten Aussicht auf Erfolg einzubringen; es habe daher jedenfalls vor Einbringung der Klage der Einholung eines einschlägigen Sachverständigengutachtens bedurft. Den Kläger habe eine entsprechende Erkundigungspflicht getroffen und er habe schließlich doch selbst ein Sachverständigengutachten eingeholt. Wo die Grenzen der Erkundigungspflicht des Geschädigten lägen, hänge immer von den Umständen des Einzelfalles ab, die zu erheben seien. Um im vorliegenden Fall die Verjährungsproblematik abschließend beurteilen zu können, wäre die Feststellung erforderlich, warum sich der Kläger erst am 4. 11. 1996 zu Univ. Doz. Dr. F***** begab und nicht bereits im März oder spätestens im August 1996, als er das Gutachten der Beklagten bereits als einseitig und unvollständig bezeichnet habe. Ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht habe das Erstgericht Feststellungen zur Frage unterlassen, wann dem Kläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens möglich gewesen wäre. Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren entsprechende Feststellungen zu treffen haben.

Da zum Umfang der Erkundigungspflicht des Geschädigten keine einheitliche Judikatur des Obersten Gerichtshofes bestehe, sei der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen gewesen.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass das erstinstanzliche Urteil bestätigt (wiederhergestellt) werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung der zweiten Instanz.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt. Er führt, wie die folgenden Ausführungen zeigen werden, zu dem (im Hinblick darauf, dass im Rekursverfahren gegen Aufhebungsbeschlüsse das Verbot der reformatio in peius nicht gilt [vgl Kodek in Rechberger2 Rz 5 zu Paragraph 519, ZPO mwN] zulässigen) Ergebnis, dass sich das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren mit der Verjährungsproblematik nicht mehr auseinanderzusetzen haben wird.

Vorauszuschicken ist, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige

- wie hier die Beklagte - nach stRsp (SZ 28/116; SZ 54/19; SZ 58/42 =

JBl 1985, 628 = EvBl 1985/125; SZ 60/2 = JBl 1987, 308 = EvBl

1987/117 = ImmZ 1987, 188 je mwN ua; RIS-Justiz RS0026337, bekräftigt

zuletzt durch 1 Ob 1/01f, SV 2001, 131 [abl. Krammer] unter Hinweis auf die Gesetzesänderungen Paragraph 141, Absatz 5, EO, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 2 a, Absatz eins bis 4 SDG) nicht als Organ bzw Amtsperson iSd Paragraph eins, AHG anzusehen ist und daher auf Grund deliktischer Haftung direkt belangt werden kann vergleiche 5 Ob 18/00h, RdW 2001, 77; 1 Ob 1/01f).

Jede Entschädigungsklage ist in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein (Paragraph 1489, erster Satz ABGB). Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dieser kurzen Verjährung von Schadenersatzforderungen lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (RIS-Justiz RS0034524; vergleiche auch RS0034374). Die Kenntnis muss dabei den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der (im vorliegenden Fall allein in Betracht zu ziehenden) Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (RdW 1995, 13; SZ 68/179; RIS-Justiz RS0034951, zuletzt etwa 7 Ob 145/00z, ecolex 2001/48; 6 Ob 150/00b, bbl 2001/77; 1 Ob 64/00v, JBl 2001, 384 = EvBl 2001/118; Dittrich/Tades ABGB35 Paragraph 1489, E 80, 81 jeweils mwH). Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruches erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (JBl 1987, 450; JBl 1988, 321; SZ 68/179; SZ 68/238; RIS-Justiz RS0034366 und RS0034524; Schubert in Rummel ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 1489 ;, Mader in Schwimann ABGB2 römisch VII Rz 9 und 11 zu Paragraph 1489,). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen hingegen nicht (JBl 1987, 450 [451]; ecolex 1999/93 ua). Die Beantwortung der Rechtsfrage, wann der für eine erfolgversprechende Klagsführung ausreichende Kenntnisstand erreicht ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab (2 Ob 178/98k; 5 Ob 32/01v ua).

Wie bereits erwähnt, gehört bei der Verschuldenshaftung auch die Kenntnis des Geschädigten von jenen Umständen, aus denen das Verschulden des Schädigers hervorgeht, zu den anspruchsbegründenden Tatsachen; es sei denn, dass sich das Verschulden aus der offenkundigen Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens selbst ergibt. Hievon kann jedoch keine Rede sein, wenn die Erkennbarkeit der für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge eine besondere Fachkunde erfordert, über die der Geschädigte als Laie nicht verfügt. In einem solchen Fall beginnt die Verjährungsfrist so lange nicht zu laufen, wie die Unkenntnis des Geschädigten über die für das Verschulden des Schädigers maßgebenden Umstände andauert, mag auch der Schaden und die Person des Schädigers bereits bekannt gewesen sein (RIS-Justiz RS0034322, zuletzt etwa 9 Ob 278/00y). Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährungszeit also nicht zu laufen (WBl 1987, 66; JBl 1991, 654; RdW 1995/13; RIS-Justiz RS0034603, zuletzt etwa 6 Ob 150/00b; 1 Ob 64/00v). Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen (JBl 1988, 321 mwN; RIS-Justiz RS0034603).

Nach hM darf sich der Geschädigte allerdings nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er etwa von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält. Wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (RIS-Justiz RS0034327; vergleiche auch RS0034335). Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen (SZ 63/53, JBl 1990, 653 = ecolex 1990, 345; vergleiche auch RIS-Justiz RS0113916). Die Erkundigungspflicht des Geschädigten, die sich auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung schlechthin und nicht nur auf die Person des Schädigers erstreckt vergleiche RIS-Justiz RS0034327, ausdrücklich 2 Ob 335/99z; vereinzelt geblieben die gegenteilige E 5 Ob 562/93, RdW 1995, 13), darf dabei nicht überspannt werden (SZ 63/53 [verst. Senat]; JBl 1991, 654 = AnwBl 1991, 123; 6 Ob 42/98i, RdW 1998, 543; 9 Ob 91/99v, bbl 1999, 199 uva; RIS-Justiz RS0034327). In mehreren Fällen hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die Forderung der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Voraussetzungen erfolgsversprechender Anspruchsverfolgung eine Überspannung der Erkundigungspflicht des Geschädigten bedeute (ecolex 1995, 258; 6 Ob 273/98k; 7 Ob 242/99k, ecolex 2000/316; 4 Ob 131/00v, ecolex 2001/7 ua). Zu 8 Ob 285/00w hat der dort erkennende Senat allerdings ausgeführt, er könne diese Ansicht in dieser Allgemeinheit nicht teilen; auch hier komme es auf die Umstände des Einzelfalles an. Schließlich wurde speziell in einem Amtshaftungsverfahren zu 1 Ob 151/00p die Ansicht vertreten, dass der Geschädigte, wenn er wisse, dass er, ohne selbst tätig zu werden, seinen Wissensstand über ein allfälliges Organverschulden nicht mehr erhöhen könne, verpflichtet sei, auch sachverständigen Rat einzuholen.

Ausgehend von diesen, teilweise auch schon vom Berufungsgericht wiedergegebenen Grundsätzen, ist dessen Rechtsansicht, das Erstgericht habe nur deshalb, weil der Kläger schon im März/April 1996 die völlige Unrichtigkeit des Gutachtens moniert habe, zu Unrecht ohne weiteres den Verjährungsbeginn ab diesem Zeitpunkt angenommen, zu billigen. Eine (objektive) Unrichtigkeit und auch Unvollständigkeit eines Gutachtens lässt noch nicht zwingend auch auf ein Verschulden des Gutachters schließen. Beizupflichten ist daher der Meinung des Berufungsgerichtes, dass nur entsprechende, das Verschulden der Beklagten darlegende Ausführungen eines Sachverständigen den Kläger in die Lage versetzen konnten, eine Klage mit Erfolgsaussicht einzubringen. Dem verschließt sich auch die Beklagte in ihrem Rekurs nicht mehr; sie meint aber, der Kläger wäre zur Einholung eines solchen Gutachtens bereits unmittelbar nach Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses im Pflegschaftsverfahren am 1. 4. 1996 verpflichtet gewesen.

Eine grundsätzliche Verpflichtung zur Einholung eines solchen Privatgutachtens (spätestens ab August 1996, nach Vorliegen der zweitinstanzlichen Entscheidung im Pflegschaftsverfahren) hat schon das Berufungsgericht unter Hinweis auf 8 Ob 285/00w bejaht. Eine solche Verpflichtung setzte aber voraus, dass die Annahme eines durch ein Sachverständigengutachten auch tatsächlich beweisbaren (!) Verschuldens der Beklagten so nahelag, dass dem nach seinem Vorbringen kranken und arbeitslosen Kläger das betreffende Kostenrisiko zumutbar sein musste. Dies erscheint doch sehr zweifelhaft. Das in diesem Zusammenhang gebrauchte Argument des Berufungsgerichtes, der Kläger habe schließlich (möglicherweise aber verspätet) ja doch ein entsprechendes Gutachten eingeholt, überzeugt nicht: Nach seinem - nicht durch gegenteilige Feststellungen widerlegten - Vorbringen wollte er durch das Privatgutachten die Unrichtigkeit des Gutachtens der Beklagten dartun. Zweck der Einholung des Privatgutachtens war also zunächst nicht, ein Verschulden der Beklagten zu beweisen. Erst auf Grund der Ausführungen des Privatgutachters meinte der Kläger in die Lage versetzt zu sein, ein schuldhaftes Vorgehen der Beklagten zu beweisen und daher klagsweise geltend machen zu können.

Aber auch wenn man sich der (wohl die Erkundigungspflicht des Geschädigten überspannenden) Meinung anschließen könnte, der Kläger wäre nach der Entscheidung der zweiten Instanz im Pflegschaftsverfahren grundsätzlich verpflichtet gewesen, ein Privatgutachten eines Sachverständigen zum Beweis des Verschuldens der Beklagten einzuholen, müsste ihm im Hinblick auf die Problematik und Komplexität der Sache doch eine gewisse Überlegungs- und Vorbereitungszeit zugestanden werden, wobei eine Frist von etwa drei bis vier Monaten selbst dann keineswegs überhöht erscheint, wenn der Kläger entgegen seinem Vorbringen nicht krank und arbeitslos gewesen wäre. Demnach kann dem Kläger aber - will man seine Erkundigungspflicht nicht überspannen - ein Zuwarten von etwa drei Monaten (bis Anfang November, als er das Privatgutachten in Auftrag gab) keineswegs zum Vorwurf gemacht werden. Ergänzende Erhebungen darüber, wie es zu dieser "Verzögerung" kam, sind daher entbehrlich.

Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes erweist sich der Verjährungseinwand der Beklagten sohin schon auf der Basis der Feststellungen des Erstgerichtes als unberechtigt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Einholung des Privatgutachtens nicht ohnehin sogar noch vor Schadenseintritt (und damit vor dem frühestmöglichen Verjährungsbeginn - SZ 68/238 [verst. Senat]) erfolgte, da ja der die behaupteten Krankheiten des Klägers auslösende Verlust des Kontaktes zur Tochter nach den erstgerichtlichen Feststellungen tatsächlich erst Mitte 1998 eintrat (s die betreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes auf S 8 letzter Absatz des Berufungsurteiles).

Da der Schadenersatzanspruch des Klägers nicht verjährt ist, wird das Erstgericht das fortgesetzte Verfahren zu Anspruchsgrund und (allenfalls auch) -höhe durchzuführen haben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.