Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

06.09.2001

Geschäftszahl

2Ob206/01k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 26. März 1982 geborenen Hans-Peter P*****, infolge Revisionsrekurses des Unterhaltssachwalters Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn, 2020 Hollabrunn, Mühlgasse 24a, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 2. November 2000, GZ 20 R 171/00p-131, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 19. Juli 2000, GZ 1 P 1633/95g-127, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG, Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Mit Beschluss vom 22. 4. 1998 erhöhte das Erstgericht die Unterhaltspflicht der Mutter auf monatlich 4.500 S, beginnend mit 1. 3. 1998.

Am 20. 3. 2000 stellte der Unterhaltssachwalter den Antrag, den Unterhaltsbeitrag ab 1. 3. 2000 auf monatlich 6.500 S zu erhöhen. Er brachte dazu vor, die Bedürfnisse des Kindes hätten sich seit der letzten Bemessung erhöht, der Minderjährige besuche die vierte Klasse der HAK. Die Mutter erziele ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von 30.068 S und habe keine weiteren Sorgepflichten.

Das Erstgericht gab diesem Antrag statt.

Das von der Mutter angerufene Rekursgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass es den Unterhaltserhöhungsantrag abwies.

Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, zum Zeitpunkte der letzten Unterhaltsbemessung sei der Minderjährige 15 Jahre und 11 Monate alt gewesen. Zum Zeitpunkte der Entscheidung durch das Erstgericht sei er 18 Jahre und vier Monate alt gewesen. Nach der von der Judikatur ausgebildeten Prozentsatzberechnung sei für beide Zeitpunkte ein Prozentsatz von 22 % heranzuziehen. Vom Antragsteller sei zwar grundsätzlich behauptet worden, dass sich die Bedürfnisse des Kindes seit der letzten Bemessung erhöht hätten, eine konkrete Begründung sei jedoch nicht dafür angegeben worden.

Zunächst sprach das Rekursgericht aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.

Über Antrag des Unterhaltssachwalters änderte es diesen Ausspruch dahin, dass der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt wurde. Das Rekursgericht begründete diese Entscheidung damit, dass eine einheitliche oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, nach welchem Zeitablauf die Umstandsklausel bei der Unterhaltsbemessung alleine auf Grund des Alters ohne Hinzutreten weiterer relevanter Umstände nicht mehr von Bedeutung sei.

Rechtliche Beurteilung

Dadurch wird aber eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht dargetan. Die Frage, nach Ablauf welchen Zeitraums nach Schaffung eines Unterhaltstitels generell von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse auszugehen ist und ab wann also eine Bindung an den Unterhaltstitel nicht mehr besteht, ist nämlich keine erhebliche Rechtsfrage (EFSlg 73.546; 88.587).

Aber auch im Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters werden keine erheblichen Rechtsfragen dargetan. Dieser vertritt die Ansicht, es zeige die allgemeine Praxis und Lebenserfahrung, dass sich die Bedürfnisse eines über 18-jährigen gegenüber einem 15-jährigen naturgemäß sehr wesentlich erhöhten. Ob mit dem gestiegenen Bedarf des Unterhaltsberechtigten tatsächlich aber schon eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkte der früheren Beschlussfassung verbunden ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage vergleiche EFSlg 85.700).

Der Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters war sohin wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.