OGH
24.04.2001
5Nd522/99
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flossmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Ordinationssache der klagenden Partei Rudolf G*****, vertreten durch Brauneis, Klauser & Partner, Rechtsanwälte OEG, 1010 Wien, Bauernmarkt 2, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, ***** wegen S 49.700,-- sA., über die Beitrittserklärung der Anna Margarete L*****, vertreten durch Dr. Otto Hauck, Rechtsanwalt, 4560 Kirchdorf, Dietlstraße 8, als Nebenintervenientin folgenden
Beschluss
gefasst:
Die Beitrittserklärung wird zurückgewiesen.
Begründung:
Wie sich aus Paragraph 17, Absatz eins, ZPO ergibt, setzt die Nebenintervenientin einen zwischen zwei anderen Personen anhängigen Rechtsstreit voraus. Gleichgültig ob man darunter die Gerichtsanhängigkeit (idS mwH Deixler-Hübner, Die Nebenintervention im Zivilprozess) oder die Streitanhängigkeit (Fasching, ZPR2, Rz 395) versteht, liegt diese Voraussetzung im gegenständlichen Fall nicht vor, weil in dem Rechtsstreit, dem die Antragstellerin beitreten möchte, erst ein Gericht zu bestimmen sein wird, bei dem die Klage eingebracht werden kann (OGH 5. 2. 2000, 5 Nd 522/99).