Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.07.2000

Geschäftszahl

6Ob286/99y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Anton P*****, vertreten durch Dr. Manfred Ainedter und Dr. Friedrich Trappel, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Michael S*****, vertreten durch Dr. Ernst Brunner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 123.926,35 S über die Revision der klagenden Partei gegen das Endurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. März 1999, GZ 15 R 29/99s-92, mit dem das Teilurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 25. November 1998, GZ 6 Cg 11/97z-86, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Endurteil des Berufungsgerichtes wird aufgehoben.

Die Rechtssache wird an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung:

Der klagende Rechtsanwalt vertrat den Beklagten in mehreren Verfahren betreffend dessen Mietwohnung. Das gegen den Beklagten geführte Kündigungsverfahren wurde am 23. 9. 1986 rechtskräftig erledigt. Im Räumungsstreit fand am 21. 4. 1987 die zwangsweise Räumung statt. Ein danach noch ergangener Beschluss, mit dem die Kosten der betreibenden Partei bestimmt wurden, ist seit 3. 11. 1987 rechtskräftig. In einem weiteren Verfahren vor einer Schlichtungsstelle des Wiener Magistrates trat am 29. 7. 1987 Ruhen ein. Das Verfahren über die gegen den Beklagten erhobene Mietzinsklage wurde mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. 9. 1987, die dem Kläger als Rechtsvertreter des Beklagten am 7. 10. 1988 zugestellt wurde, beendet. Von einem am 30. 9. 1987 zwischen dem Beklagten und seinem Vermieter außergerichtlich geschlossenen Generalvergleich wurde der Kläger nicht verständigt. Anlässlich eines Gespräches am 30. 12. 1988 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten und dessen Vater eine nicht näher aufgeschlüsselte Honorarforderung von rund 150.000 S geltend, ohne eine Honorarnote zu legten.

Mit der am 4. 10. 1991 eingebrachten Klage begehrte der Kläger 152.724,50 S mit der Behauptung, er habe den Beklagten in mehreren langjährigen Verfahren vertreten. Der Klagebetrag wurde in der Klage nicht aufgeschlüsselt.

Der Beklagte wendete ein, das Honorar des Klägers sei vereinbarungsgemäß durch Bauleistungen seines Vaters an der Villa des Klägers abgegolten worden. Der Beklagte sei passiv nicht legitimiert, weil Auftraggeber des Beklagten nicht der Kläger, sondern sein Vater gewesen sei. Zudem seien die Honorarforderungen verjährt, und zwar teilweise bereits deshalb, weil einige Verfahren mehr als drei Jahre vor Klageeinbringung beendet worden seien. Aber auch in Ansehung des zuletzt beendeten Verfahrens sei Verjährung eingetreten, weil erstmals am 4. 9. 1992 eine detaillierte Honorarnote gelegt worden sei. Hilfsweise wendete der Beklagte eine ihm zedierte Schadenersatzforderung seines Vaters gegen den Kläger von zumindest 200.000 S aufrechnungsweise ein.

Der Kläger bestritt dieses Vorbringen und die eingewendete Gegenforderung.

Auf Aufforderung des Erstgerichtes in der Tagsatzung vom 19. 5. 1992 legte der Kläger mit am 8. 9. 1992 eingelangtem und dem Beklagten am 17. 9. 1992 zugestellten Schriftsatz detaillierte Kostennoten für die vier genannten Verfahren vor, die sich auf insgesamt 153.393,76 S belaufen. Nach Vorliegen des vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachtens schränkte der Kläger sein Klagebegehren auf insgesamt 123.926,35 S ein.

Das Erstgericht erkannte mit "Zwischenurteil" (richtig: Teilurteil) die (eingeschränkte) Klageforderung als zu Recht bestehend und behielt die Entscheidung über das Zinsenbegehren und "die eingewendeten Gegenforderungen" der Endentscheidung vor. Es stellte zusammenfassend weiters fest:

Als der Beklagte, der damals Student war, eine gerichtliche Kündigung sowie eine Mietzinsklage erhielt, suchte er gemeinsam mit seinem Vater am 9. 9. 1982 den Kläger auf, mit dem sein Vater damals gut befreundet war. Im Zuge der Besprechung wurde dem Kläger der Auftrag erteilt, den Beklagten in den Verfahren anwaltlich zu vertreten und die Verfahren möglichst bis zum Studienende des Beklagten zu verschleppen. Der Beklagte unterfertigte das Vollmachtsformular, in dem unter anderem auf die Verpflichtung des Unterzeichners hingewiesen wurde, das Anwaltshonorar zu berichtigen. Über die Entlohnung des Klägers wurde nicht gesprochen. Es wurde auch nicht erörtert, wer der Auftraggeber sein sollte. Es war aber allen Beteiligten klar, dass die Leistungen des Klägers nicht unentgeltlich waren und der Beklagte derjenige sein solle, der eine allfällige Honorarforderung des Klägers zu bezahlen habe. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Vater des Beklagten zur Zahlung des Honorares verpflichtet oder mit dem Kläger vereinbart hätte, die Honorarforderung dadurch abzugelten, dass der Vater des Beklagten Bauschäden an der Villa des Klägers behebt. Mit Schreiben vom 13. 2. 1989 übermittelte der Vater des Beklagten dem Kläger eine Aufstellung über die geleisteten Bauarbeiten an der Villa des Klägers. Darin ist ein Endbetrag von 123.464 S ausgewiesen.

Das Erstgericht beurteilte diesen Sachverhalt rechtlich dahin, dass dem Kläger ein Anspruch auf das angemessene Entgelt für Vertretungsleistungen zustehe. Der Verjährungseinwand sei nicht berechtigt, weil die einzelnen Verfahren, in denen der Kläger den Beklagten vertreten habe, in einem derart engen Zusammenhang gestanden seien, dass die Ausstellung einer Honorarnote erst mit dem Abschluss des letzten noch offenen Verfahrens in Frage gekommen sei. Die Verjährung habe daher insgesamt erst im November 1988 zu laufen begonnen und sei durch die Klageeinbringung am 4. 10. 1991 unterbrochen worden.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil mit Endurteil im klageabweisenden ab. Das Verfahren sei ungeachtet der Mängel- und Beweisrüge der Berufung auf Grund des berechtigten Verjährungseinwandes des Beklagten spruchreif.

Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer 6, ABGB sei zum Zeitpunkt der Fälligstellung der Forderung durch Übermittlung detaillierter Honorarnoten (am 17. 9. 1992) bereits lange abgelaufen gewesen. Bei der Obliegenheit zur detaillierten und nachvollziehbaren Rechnungslegung handle es sich nicht um ein bloßes Formalerfordernis; vielmehr werde eine derartige Nachvollziehbarkeit vor allem deshalb gefordert, um dem Schuldner überhaupt eine Überprüfung der erhobenen Entgeltansprüche zu ermöglichen. Solange der Schuldner eine diesen Erfordernissen entsprechende Abrechnung nicht erhalten habe, könne er daher seine Zahlung mit dem Hinweis auf die aus diesem Grund noch nicht eingetretene Fälligkeit des Entgeltanspruches verweigern. Bejahe man ein Interesse des Schuldners, unaufgeschlüsselt erhobene Forderungen nicht zahlen zu müssen, solange ihm eine Überprüfung objektiv nicht möglich sei, so dürfe dieser Gedanke auch im Zusammenhang mit verjährungsrechtlichen Bestimmungen nicht außer Acht gelassen werden. Auch wenn Paragraph 1497, ABGB ganz allgemein bestimme, dass die Verjährung durch die Einbringung einer Klage (und deren gehörige Fortsetzung) unterbrochen werde, so könne dies für jene Fälle nicht gelten, in denen die Forderung mangels detaillierter Rechnungslegung vorher noch nicht fällig gewesen und auch die Klageerhebung nicht geeignet sei, den Eintritt der Fälligkeit herbeizuführen. Nach herrschender Auffassung sollten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften vor allem allzu großen Beweisschwierigkeiten vorbeugen, die durchaus auch auf Seiten des Beklagten auftreten könnten, der allenfalls nach Ablauf einer längeren Zeitspanne maßgebliche Unterlagen vernichtet oder sich sonstiger Beweismittel begeben habe. Schließlich werde in der Verjährung auch ein erzieherisches Druckmittel zur Vermeidung von Nachlässigkeiten in der Rechtsausübung gesehen. Diese Erwägungen sprächen durchaus dagegen, in einem Fall wie dem vorliegenden die bloße Tatsache der Klageführung als Unterbrechungsgrund ausreichen zu lassen. Überhaupt erscheine es widersinnig, eine Klage, die zum Zeitpunkt ihrer Gerichts- bzw Streitanhängigkeit - hier wegen mangelnder Fälligkeit - abgewiesen werden müsste, dann als zur Unterbrechung der Verjährung geeignet zu betrachten, wenn eine Klageabweisung entgegen der materiellen Rechtslage nicht erfolgt und dieser materielle Mangel erst nach Ablauf der Verjährungsfrist (durch Fälligstellung) saniert werde. Wäre es zu einer Klageabweisung (wegen mangelnder Fälligkeit) gekommen, könnte der Beklagte einer neuerlichen Klage nach Fälligstellung die Verjährungseinrede zweifellos erfolgreich entgegenhalten.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Verjährung bei Klageeinbringung innerhalb der Verjährungsfrist, aber Aufschüsselung der Honoraransprüche erst nach deren Ablauf, fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Sie ist auch berechtigt.

Wie die Vorinstanzen zutreffend ausführten, verjährt die Forderung des Klägers auf Entlohnung seiner Leistungen und Ersatz seiner Auslagen gemäß Paragraph 1486, Ziffer 6, ABGB in drei Jahren. Für den Beginn der Verjährung des Anwaltshonorars ist die Beendigung des Auftragsverhältnisses in einer bestimmten Rechtssache maßgebend. Solange der Rechtsanwalt noch in die Lage kommen kann, pflichtgemäß im Interesse seines Klienten in dieser Rechtssache tätig zu werden, ist das Mandatsverhältnis nicht erloschen und daher auch die Fälligkeit des Honoraranspruches nicht eingetreten (stRspr: SZ 39/211 uva, zuletzt SZ 71/95; RIS-Justiz RS0021878). Stehen mehrere Rechtssachen in einem so engen Zusammenhang, dass sie als Ganzes zu betrachten sind, so beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, ehe alle Rechtssachen abgeschlossen sind. Jedenfalls wird der Anspruch des Rechtsanwaltes auf Entlohnung und Ersatz der Barauslagen fällig und beginnt die Verjährungsfrist daher zu laufen, wenn das Vertragsverhältnis aufgelöst wird (3 Ob 543/95 mwN).

In einem engen Zusammenhang der angeführten Art stehen alle hier in Betracht kommenden Leistungen des Klägers, dienten sie doch insgesamt dem den Intentionen des Beklagten und seines Vaters bei Auftragserteilung an den Kläger entsprechenen Ziel, dem Beklagten die Mietwohnung möglichst lange, und zwar bis zum Ende dessen Studiums zu erhalten und alle auf Beendigung des Mietverhältnisses gerichtete Schritte des Vermieters abzuwehren. Um den Erhalt der Mietwohnung unter den bisherigen Bedingungen sicherzustellen, war es auch notwendig, der Mietzinsklage und damit der Möglichkeit, den Kündigungsgrund der Nichtzahlung des Mietzines oder einen allenfalls hierauf gestützten Räumungsanspruch geltend zu machen. Wie das Erstgericht zutreffend ausführte, begann daher die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Entlohnung des Klägers betreffend alle Verfahren, in denen er den Beklagten auftragsgemäß vertrat, nicht vor Zustellung des Urteiles des Obersten Gerichtshofes im Mietzinsstreit am 7. 10. 1988 zu laufen, weil der Kläger vom Generalvergleich zwischen dem Vermieter und dem Beklagten keine Kenntnis hatte und somit bis dahin nicht feststand, ob nicht doch noch weitere anwaltliche Leistungen in diesem Verfahren zu erbringen sein werden.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger den Beklagten in mehreren Verfahren zu vertreten und, wie sich aus den (erst) im Lauf des Verfahrens gelegten Kostennoten ergibt, eine Fülle von Einzelleistungen zu erbringen, die von vorneherein in keiner Weise absehbar waren. Erbringt der Rechtsanwalt eine größere Zahl von Einzelleistungen und steht - wie hier - das Entgelt nicht von vorneherein fest, wird das Honorar erst mit Übermittlung der Honorarnote fällig (1 Ob 509/94 = RdW 1994, 311 mwN), außer der Klient hat - anders als hier - die Honorarforderung anerkannt oder auf deren Detaillierung verzichtet (AnwBl 1992, 115). Eine ordnungsgemäße Honorarnote liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Tätigkeit sowie des Einblickes des Klienten dieser ausreichend über die Berechnungsunterlagen informiert wird. Sie hat nach den Grundsätzen der ordentlichen Rechnungslegung alle Angaben zu enthalten, die eine Überprüfung der Angemessenheit des Entgelts zulassen (8 Ob 508/89 = AnwBl 1990, 45; RdW 1994, 311 mwN).

Weder die Bekanntgabe des Pauschalhonorars anlässlich der Besprechung vom 30. 12. 1988 noch die Klage, in der auch in der Klageerzählung bloß eine Pauschalsumme ohne weitere Aufschlüsselung genannt wurde, erfüllten die Erfordernisse einer die Fälligkeit bewirkenden Honorarnote.

Nach ständiger Rechtsprechung kann der Werkunternehmer den Beginn der Verjährungsfrist durch verspätete Rechnungslegung nicht beliebig hinauszögern. Fehlt eine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Rechnungslegung, beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, wenn die Rechnungslegung unter Einhaltung einer für die Erstellung der Rechnung angemessenen Frist objektiv möglich gewesen wäre (SZ 38/44 uva). Selbst ein Verlangen, die übermittelte Rechnung näher zu detaillieren, zögert den Beginn der Verjährung nicht hinaus (SZ 43/112; JBl 1986, 450 ua; RIS-Justiz RS0034154). Diese Grundsätze gelten auch für die Honorarnote des Rechtsanwaltes (SZ 27/49; RdW 1994, 311).

Die Vorinstanzen gehen nun unbekämpft davon aus, dass dem Kläger die Legung einer Honorarnote, und zwar nunmehr in allen Verfahren, spätestens im November 1988, möglich gewesen wäre. Auch der Kläger räumt in seiner Revision ein, dass er eine Honorarabrechnung spätestens im November 1988 hätte erstellen können. Der Beginn der Verjährungsfrist ist daher für sämtliche Honoraransprüche bei der hier zu bejahenden Annahme eines einheitlichen Auftrages für alle Verfahren mit November 1988 anzusetzen. Eine ordnungsgemäße Abrechnung ist aber erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens im September 1992, somit nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer 6, ABGB erfolgt.

Dieser Umstand steht jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes der im Paragraph 1497, ABGB normierten Unterbrechungswirkung der noch innerhalb der Verjährungsfrist eingebrachten Klage nicht entgegen:

Nach ständiger Rechtsprechung muss eine die Verjährung unterbrechende Klage ordnungsgemäß sein (SZ 51/122 ua). Es ist nur das tatsächlich und eindeutig erhobene Klagebegehren zu berücksichtigen (7 Ob 521/80;

vgl dazu auch Mader in Schwimann2, 1497 ABGB Rz 19 mwN). Jede Klage

unterbricht die laufende Verjährung insoweit, als der Anspruch der

Höhe nach geltend gemacht wurde. "Belangen" iSd § 1497 ABGB ist nur

die unbedingt wirksame Geltendmachung des (bei Geldschulden)

bezifferten Klageanspruches (1 Ob 1724/95 mwN). Sind nur Daten

ergänzungsbedürftig, kann diese Unvollständigkeit (auch nach

materieller Prozessleitung) ohne weiteres behoben werden, ohne dass

indes die Unterbrechungswirkung beeinträchtigt wäre (4 Ob 333/87 =

ÖBl 1988, 17). Die nachträgliche Ergänzung der mangelhaften Klage

wirkt vielmehr auf den Zeitpunkt der Klageeinbringung zurück (4 Ob

525/92). Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits mehrfach

ausgesprochen, dass der Einwand der mangelnden Fälligkeit einer

Forderung wegen nicht ordnungsgemäßer Rechnungslegung unbeachtlich

ist, wenn die der Rechnung ursprünglich anhaftenden Mängel im Zuge

des Rechtsstreites behoben werden (5 Ob 43/92 = RdW 1992, 400; 1 Ob

509/94; 8 Ob 140/97i; 1 Ob 39/99t = RdW 1999, 715 mwN).

Im vorliegenden Fall war die noch innerhalb der Verjährungsfrist eingebrachte Klage schlüssig. Der Beklagte wurde durch die unbedingt wirksame Geltendmachung des genau bezifferten Geldanspruches im Sinne des Paragraph 1497, ABGB "belangt". Dass die Klage insoweit ergänzungsbedürftig war, weil es an einer Aufschlüsselung des Klagebetrages fehlte, hätte daher die Unterbrechungswirkung der Klage nur dann beseitigt, wenn dieser Mangel - hier: trotz richterlicher Anleitung - nicht beseitigt worden wäre. Da aber die mangelnde Fälligkeit des Klageanspruches vom Beklagten hier gar nicht eingewendet wurde (mit Ausnahme der begehrten Verzugszinsen) und der Kläger in Erfüllung des entsprechenden Gerichtsauftrages die Klage durch Vorlage der Kostennoten und entsprechende Aufschlüsselung seines Begehrens sanierte, wurde die Verjährungsfrist durch die Klageeinbringung unterbrochen.

Rechtsfolge einer derart ergänzungsbedürftigen Klage, deren Unvollständigkeit (hier: über Auftrag des Gerichtes) behoben wurde, ist nicht die fehlende Unterbrechungswirkung, sondern allenfalls eine Kostenseparation gemäß Paragraph 142, in Verbindung mit Paragraph 48, ZPO.

Da sich das Berufungsgericht auf Grund seiner vom erkennenden Senat nicht geteilten Rechtsansicht, dass der Klageanspruch verjährt und schon deshalb abzuweisen sei, mit der in der Berufung geltend gemachten Mängel- und Beweisrüge, die entscheidungswesentliche Sachverhaltsfeststellungen betrifft, nicht befasste, ist eine abschließende rechtliche Beurteilung der Rechtssache noch nicht möglich. Das Berufungsgericht wird daher die vom Beklagten geltend gemachten Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz und der unrichtigen Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung zu behandeln und eine neuerliche Entscheidung zu fällen haben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.