Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

06.07.2000

Geschäftszahl

4Nd510/00

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Friedrich V*****, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft Waneck & Kunze in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, München, *****, vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 7.093,-- S sA, über den Ordinationsantrag des Klägers in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien wird zur Verhandlung und Entscheidung der vorliegenden Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Mit der am 25. 11. 1999 beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien eingebrachten Klage begehrt der Kläger aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes Geldersatz wegen bestimmter Mängel einer bei der Beklagten gebuchten Studienreise. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes stützte der Kläger auf Artikel 13 und 14 LGVÜ (EuGVÜ), weil es sich um ein Verbrauchergeschäft gehandelt habe, der Vertragsschluss am Wohnort des Klägers in Wien erfolgt sei und die Beklagte für die gebuchte Reise in Österreich geworben habe.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wandte die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein, weil Artikel 14, EuGVÜ nur die internationale Zuständigkeit, nicht jedoch die örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts regle und mangels eines nach den Bestimmungen der JN örtlich zuständigen Gerichts ein solches im Wege der Ordination (Paragraph 28, Absatz eins, JN) zu bestimmen gewesen wäre. Auf den sodann vom Kläger gestellten Ordinationsantrag (ON 7) erwiderte die Beklagte unter Vorlage der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 3. 2. 2000, 3 Nd 509/99, mangels rechtskräftiger Unzuständigkeitsentscheidung sei der Ordinationsantrag zurückzuweisen (ON 8).

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 16. 5. 2000 (ON 10) stellte der Kläger (Klagevertreter) für den Fall der Unzuständigerklärung des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien den Eventualantrag, der Oberste Gerichtshof möge dieses Bezirksgericht im Sinne des bereits gestellten Ordinationsantrags für zuständig erklären. Das Erstgericht erklärte sich darauf hin für örtlich unzuständig, beide Parteien verzichteten auf Beschlussausfertigung und Rechtsmittel.

Rechtliche Beurteilung

Der dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Ordinationsantrag ist nach der dargestellten Verfahrenslage (wegen des vom Kläger gestellten Eventualordinationsantrags selbst nach den Ausführungen der Entscheidung 3 Ob 509/99, siehe dazu auch Mayr in Rechberger2 Rz 2 zu Paragraph 28, JN mwN) zulässig und in der Sache auch berechtigt. Da die - von der Beklagten gar nicht bestrittenen - Voraussetzungen der internationalen Zuständigkeit (inländischen Gerichtsbarkeit) Österreichs für die vorliegende "Verbrauchersache" im Sinne der Artikel 13, Absatz 3, Litera a und b und Artikel 14, EuGVÜ (LGVÜ) nach den maßgeblichen Behauptungen des Klägers (Buchung einer Pauschalreise bei einem Wiener Reisebüro auf Grund des dort vorliegenden Werbematerials der Beklagten; vergleiche dazu die [vom Kläger vorgelegte] Entscheidung des erkennenden Senats 4 Nd 501/99) hier vorliegen, es jedoch an der örtlichen Zuständigkeit eines inländischen Gerichts bzw an einer diesbezüglichen Parteienvereinbarung mangelt, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN das (sachlich zuständige) Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung dieser Sache zu bestimmen (Mayr aaO Rz 3 zu Paragraph 28, JN mwN).