Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.12.1999

Geschäftszahl

2Ob335/99z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine W*****, vertreten durch Dr. Rudolf Watschinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei Dr. Günther D*****, vertreten durch Dr. Ludwig Pramer, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 253.000 sA und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 26. Mai 1999, GZ 2 R 57/99m-15, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 1. Dezember 1998, GZ 30 Cg 11/98s-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision deshalb für zulässig angesehen, weil der Oberste Gerichtshof in der - offenbar vereinzelt gebliebenen und von Mader in Schwimann2 Paragraph 1489, ABGB Rz 21 abgelehnten - Entscheidung RdW 1995, 13 eine Anwendung der Erkundigungspflicht des Geschädigten auf den Ursachenzusammenhang und das Verschulden des Schädigers abgelehnt habe, wiewohl er in anderen Erkenntnissen (zB AnwBl 1991/123 oder SZ 69/251 = RZ 1997/70) eine auch darauf abstellende Erkundigungspflicht zumindest implicit bejaht habe.

Rechtliche Beurteilung

Mit dieser vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage hat sich die Rechtsmittelwerberin in ihrer Revision nicht befasst. Eine ordentliche Revision ist aber auch dann zurückzuweisen, wenn sie nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (Kodek in Rechberger, vor Paragraph 502, ZPO Rz 3).

Nur am Rande sei bemerkt, dass der Oberste Gerichtshof bereits in 9 Ob 91/99w in der Existenz der Entscheidung 5 Ob 562/93 = RdW 1995, 13 keinen Grund zur Bejahung einer erheblichen Rechtsfrage gesehen hat, weil die Rechtsprechung zur Erkundigungspflicht des Geschädigten vor und nach dem Ergehen dieser Entscheidung völlig einheitlich ist vergleiche RIS-Justiz RS0034327). Die (nicht zu überspannende) Erkundigungspflicht des Geschädigten erstreckt sich demnach auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung schlechthin und nicht nur auf die Person des Schädigers.

Die an die Spitze der Revisionsausführungen gestellte Verweisung auf den Inhalt der Berufungsschrift ist für den Obersten Gerichtshof unbeachtlich (RIS-Justiz RS0043579).

Wenn das Berufungsgericht - von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausgehend - der Klägerin im Einzelfall eine Verletzung der Erkundigungspflicht angelastet hat, so hat es damit die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten; auch der in der Revision angeführte Teilbetrag von S 100.000 unterliegt keinen anderen Regeln als den vom Berufungsgericht dargestellten. Die Revisionsausführungen zum Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens sind durch die vorinstanzlichen Feststellungen nicht gedeckt. Dass das Unterbleiben einer förmlichen Vollmachtskündigung keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährungsfrist hatte, wurde schon vom Berufungsgericht in vertretbarer Weise verneint.

Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40,, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen.