Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.11.1999

Geschäftszahl

9Nd505/99

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Herbert F*****, 2) Andrea F*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Herbert Felsberger, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei K***** AG, *****, wegen S 15.000,- sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Parteien in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Anstelle des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien wird das Bezirksgericht Klagenfurt zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache bestimmt.

Text

Begründung:

Mit der Begründung, die Beklagte habe wesentliche Bestandteile eines Reisevertrages über eine Pauschalreise nach Teneriffa nicht erfüllt, begehren die Kläger S 15.000,- an Preisminderung und Rückersatz. Zum Beweis ihres Vorbringens beantragten sie neben ihrer eigenen Einvernahme die Vernehmung dreier in Klagenfurt wohnhafter Zeugen.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte ihrerseits die Vernehmung zweier in der Dominikanischen Republik ansässigen Zeugen.

Die Kläger beantragen die Zuständigkeit aus Zweckmäßigkeitsgründen dem Bezirksgericht Klagenfurt zu übertragen.

Die Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus. Die beantragte Delegation sei nicht geeignet, das Verfahren zu verkürzen oder zu verbilligen. Sie sei nur für die Kläger zweckmäßig und daher abzulehnen.

Das Erstgericht erachtet die Delegierung für zweckmäßig.

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei an Stelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in den anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (Paragraph 31, Absatz 2, JN). Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (Fasching, Zivilprozeßrecht**2 Rz 209; 8 Nd 1/98; 4 Nd 517/98; 4 Nd 512/99 uva). Für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist in erster Linie der Wohnort der Parteien und der Zeugen maßgebend (4 Nd 1/94; 4 Nd 517/98; 4 Nd 512/99 uva). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß der Durchführung des Beweisverfahrens vor dem erkennenden Gericht gegenüber der Zuständigkeitsordnung der Vorrang gebührt (4 Ob 517/98; 5 Nd 512/99). Wenn mindestens eine Partei und die überwiegende Anzahl der einzuvernehmenden Zeugen im Sprengel des anderen Gerichtes wohnen, ist daher eine Delegierung zweckmäßig (EvBl 1966/380; 7 Nd 512/99).

Die von der Beklagten geführten Zeugen sind in der Dominikanischen Republik anhängig und werden daher voraussichtlich im Rechtshilfeweg vernommen werden. Aber selbst bei einer Anreise nach Österreich macht es keinen entscheidenden Unterschied, ob sie nach Wien oder nach Klagenfurt anreisen. Hingegen haben nicht nur die beiden Kläger sondern auch sämtliche in Österreich wohnhaften Zeugen ihren Wohnsitz in Klagenfurt. Im Sprengel des an sich zuständigen Gerichts hat nur die Beklagte selbst ihren Sitz. Die beantragte Delegation ist daher wegen der dadurch möglichen kostensparenden Einvernahme der Kläger und aller in Österreich lebender Zeugen vor dem erkennenden Gericht zweckmäßig.